SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/281 18. Wahlperiode 2012-11-15 Kleine Anfrage Sven Krumbeck (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Wahlrecht an Gymnasien zwischen acht- und neunjährigem Bildungsgang Vorbemerkung des Fragestellers: Sind alle Voraussetzungen gegeben, beschließt laut Schulgesetz die Schulkonferenz über die Einrichtung von achtjährigen Bildungsgängen an Gymnasien. 1. Besitzt die Landesregierung Kenntnisse darüber, wie seit Einräumung der Möglichkeit über die Einrichtung eines achtjährigen Bildungsgangs an Gymnasien, die Schulkonferenzen der 84 Gymnasien in Schleswig-Holstein abgestimmt haben ? Wenn ja, wie sehen diese Kenntnisse im Einzelnen aus, aufgeschlüsselt, wenn möglich, nach dem Abstimmungsverhalten von Eltern, Schülerschaft und Lehrkräften . Antwort: Die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter haben gem. § 44 Abs. 3 SchulG im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen, ob an der Schule der acht- oder der neunjährige Bildungsgang oder beide Bildungsgänge angeboten wer- Drucksache 18/281 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 den. Der Beschluss bedurfte der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums . Einvernehmliche Beschlüsse wurden an 91 der 99 Gymnasien gefasst: G8: 81 Schulen G9: 8 Schulen G8/G9: 2 Schulen In acht Fällen konnte ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, sodass das für Bildung zuständige Ministerium (damals MBK) über das Angebot der Schule entschieden hat: G8: 2 Schulen G9: 4 Schulen G8/G9: 2 Schulen Das Abstimmungsverhalten von Eltern, Schülerschaft und Lehrkräften an den 99 Gymnasien wurde nicht abgefragt, zumal es im Hinblick auf die Gültigkeit des Beschlusses nicht von Bedeutung ist. 2. Wird bei der Beantragung zu G8 eine Stellungnahme der Schulkonferenz gefordert ? Antwort: Gemäß § 44 Abs. 3 SchulG ist die Schulkonferenz am Zustandekommen des Beschlusses insofern beteiligt, als Einvernehmen mit diesem Gremium herzustellen ist. 3. Gab es Gymnasien, die keine Einigkeit bei der Einführung von G8 herstellen konnten und musste das Ministerium über einen oder mehrere Anträge entscheiden ? Wenn ja, welche Schulen waren betroffen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1; folgende Schulen waren betroffen: 1. Klaus-Harms-Schule, Kappeln (G8) 2. Johann-Heinrich-Voss-Schule, Eutin (G8) 3. Domschule, Schleswig (G9) 4. Eilun Feer Skuul, Wyk auf Föhr (G9) 5. Gymnasium Brunsbüttel (G9) 6. Gymnasium Wentorf (G9) 3 7. Bernstorff-Gymnasium, Satrup (G8/G9) 8. Carl-Friedrich-von-Weizsäcker-Gymnasium, Barmstedt (G8/G9) 4. In welcher Weise wurden die Kreiselternbeiräte und der Landeselternbeirat der Gymnasien jeweils in die Entscheidungen einbezogen? Antwort: Das Schulgesetz sieht eine Beteiligung der Kreiselternbeiräte oder des Landeselternbeirats nicht vor. 5. Welche Auswirkung hat eine Stellungnahme der Elternbeiräte bei der Entscheidung über eine Einrichtung von G8? Wird diese Stellungnahme in den Entscheidungsprozess einbezogen oder lediglich zur Kenntnis genommen? Antwort: Die Schulelternbeiräte entsenden Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz, die drittelparitätisch aus den Gruppen der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler zusammengesetzt ist. In diesem Gremium sind die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern unmittelbar an der Entscheidungsfindung beteiligt.