1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2820 18. Wahlperiode 2015-03-23 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Verbot von Wildtieren in Wanderzirkussen und fahrenden Tierschauen Vorbemerkung: Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25.11.2011 beschlossen, dass die Bundesregierung dem Bundesrat unverzüglich eine Rechtsverordnung gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes zuleiten soll, die das Halten von Tieren bestimmter wild lebender Arten in Zirkusbetrieben verbietet (Bundesratsdrucksache 565/11). Die Stellungnahme der Bundesregierung erging am 28.02.2012, wobei dem Wunsch des Bundesrates nach einer gesetzlichen Handhabe zur Verbesserung des Tierschutzes in Zirkusbetrieben nicht entsprochen wurde. Die Bundesregierung stellte allerdings in Aussicht, nach Prüfung nachvollziehbar belegter Stellungnahmen ggf. die (Zitat) „dann gebotenen und auf die Anforderungen der einzelnen Tierart bezogenen Maßnahmen zu ergreifen.“ Die Kieler Ratsversammlung hat am 22.01.2015 den Antrag „Keine Zirkusse mit Wildtieren in Kiel“ (Rats Drucksache 0756/2014) mehrheitlich angenommen. Darin wird der Oberbürgermeister gebeten zu prüfen, ob es eine Möglichkeit gibt, in Kiel zukünftig keine Genehmigungen für Platzrechte mehr an Zirkusse mit Wildtieren zu erteilen. Falls dies rechtlich nicht möglich sein sollte, ist die (Zitat) „Aufenthaltsgenehmigung auf Plätze mit ausreichendem Abstand zu stark befahrenen Straßen und zu weiteren Stressfaktoren zu beschränken und es soll ferner auf eine rechtliche Änderung auf Landesebene hingewirkt werden.“ Drucksache 18/2820 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Haltung von Tieren in Zirkusbetrieben stellt mit Blick auf den Tierschutz allein aufgrund der häufigen Ortswechsel und der damit verbundenen Transporte und begrenzten Haltungsbedingungen eine besondere Herausforderung dar. Der Bundesrat hatte bereits 2011 festgestellt, dass für bestimmte Tierarten eine artgerechte Haltung in Zirkussen systemimmanent nicht möglich ist und den Bund aufgefordert, eine Rechtsverordnung, die das Halten von Tieren bestimmter wild lebender Arten in Zirkusbetrieben verbietet, vorzulegen. Das Tierschutzgesetz sieht eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage vor. Der Bund hat hiervon jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht. 1. a) Ist der Landesregierung bekannt, ob das BMELV seine Prüfung zu den Haltungsbedingungen von Zirkustieren bereits abgeschlossen hat und falls ja, mit welchem Ergebnis? Nach Kenntnis der Landesregierung ist die Prüfung durch das BMEL noch nicht abgeschlossen. b) Sofern das BMELV seine Prüfung noch nicht abgeschlossen hat: Ist der Landesregierung bekannt, ob Bundesrat und Bundestag eine Frist vereinbart haben, innerhalb derer die Prüfung durch das BMELV abgeschlossen sein soll? Eine etwaige Frist besteht bzw. bestand nicht. 2. Einige Städte wie z. B. Köln und Nidda vermieten keine öffentlichen Plätze mehr an Zirkusse, die Wildtiere in der Manege auftreten lassen. Ist der Landesregierung bekannt, ob es in Schleswig-Holstein vergleichbare Beschlüsse örtlicher Rats- bzw. Gemeindeversammlungen gibt? Falls ja, wo ist dies seit wann der Fall? Neben dem Beschluss der Kieler Ratsversammlung ist der Landesregierung kein weiterer vergleichbarer Beschluss bekannt. 3. a) Ist der Beschluss der Kieler Ratsversammlung, keine Genehmigungen für Platzrechte mehr an Zirkusse mit Wildtieren zu erteilen, nach Kenntnis der Landesregierung rechtlich durchsetzbar? Falls dies aus Sicht der Landesregierung nicht der Fall sein sollte, warum? Die Genehmigung von Zirkusveranstaltungen als solche liegt in der Zuständigkeit der Ordnungsbehörden. 3 b) Ist der Beschluss der Kieler Ratsversammlung, Aufenthaltsgenehmigung auf Plätze mit ausreichendem Abstand zu stark befahrenen Straßen und zu weiteren Stressfaktoren zu beschränken, nach Kenntnis der Landesregierung rechtlich durchsetzbar? Falls dies aus Sicht der Landesregierung nicht der Fall sein sollte, warum? Siehe Antwort zu Frage 3a. c) Welche Möglichkeiten gibt es auf Landesebene, den Städten und Kommunen weitere Befugnisse zur Durchsetzung eines Wildtierverbots in Zirkussen und fahrenden Tierschauen einzuräumen? Sämtliche Ermächtigungsgrundlagen im Tierschutzgesetz richten sich an den Bund. Aufgrund dieser Rechtslage kann auch nur der Bund ein generelles Verbot für das Halten von Tieren bestimmter wild lebender Arten in Zirkusbetrieben aussprechen. 4. a) In welchem Umfang nutzt Schleswig-Holstein bisher das Zirkuszentralregister? In Vorbereitung auf jedes Zirkusgastspiel wird das Zirkuszentralregister heran- gezogen. Sofern Verstöße festgestellt werden, werden diese im Anschluss an die Kontrollen in das Register eingetragen In Schleswig-Holstein ansässige Zirkusunternehmen werden vom zuständigen Kreisveterinäramt erfasst. b) Wie viele Verstöße gegen das deutsche Tierschutzrecht wurden bisher im Zirkuszentralregister erfasst und wie viele Verstöße fallen auf Schleswig-Holstein? Der Landesregierung liegen deutschlandweit keine umfassenden Erkenntnisse vor. In Schleswig-Holstein wurden in den vergangenen drei Jahren vereinzelt kleinere Beanstandungen, seltener erhebliche Verstöße, festgestellt. c) Um welche Art von Verstößen handelt es sich dabei? Bei den festgestellten Verstößen handelte es sich insbesondere um Beanstan- dungen hinsichtlich des Ernährungs- und Pflegezustandes von Tieren (wie z.B. eine mangelhafte Hufpflege), der Gehegeausstattung und der Haltungseinrichtung sowie der erforderlichen Dokumentation (z.B. eine mangelhafte Führung des Tierbestandsbuches). Bei den Beanstandungen handelte es sich um geringfügige Verstöße. Allerdings wurde auch eine nicht vorhandene Genehmigung gemäß § 11 TierSchG beanstandet. Drucksache 18/2820 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 d) In wie viel Fällen ist es zu einer Beschlagnahme aufgrund von Verstößen gegen das deutsche Tierschutzgesetz gekommen und welche Tierarten wurden dabei in welcher Anzahl beschlagnahmt? In einem Kreis kam es im Jahre 2013 auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft zu einer Beschlagnahmung eines Elefanten, zweier Löwen, zweier Tiger und eines Hundes. e) Waren darunter auch Tierarten, die durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt sind und falls ja, welche? Ja, siehe Antwort zur Frage 4d): ein Elefant, zwei Löwen sowie zwei Tiger. f) Geht aus dem Zirkuszentralregister die Dauer der Tiertransporte zwischen den unterschiedlichen Spielstätten hervor und falls ja, wie lange dauern die Transporte im Durchschnitt? Nein.