SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2829 18. Wahlperiode 15-03-27 Kleine Anfrage der Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Jens-Christian Magnussen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ÖPNV-Vergabe im Kreis Dithmarschen Seit dem 1. August 2013 gilt das Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein (TTG). Nach § 4 (2) Satz 3 TTG bestimmt die Landesregierung für den Bereich des ÖPNV durch Rechtsverordnung den als repräsentativ geltenden Tarifvertrag. Soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, gilt nach § 4 (3) Satz 1 TTG ein Mindeststundenentgelt von 9,18 Euro. 1. Hat die Landeregierung einen repräsentativen Tarifvertrag für den ÖPNV nach § 4 (2) Satz 3 TTG festgelegt? Wenn ja, wann und welchen mit welcher Begründung? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein. Bei der Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge ist nach § 20 Abs. 3 TTG ein beratender Ausschuss einzubeziehen, der eine schriftlich begründete Empfehlung abgeben soll. Der Ausschuss war mit Schreiben vom 29. Januar 2015 eingeladen und hat am 19. März 2015 erstmals getagt. 2. Welche Kriterien legt die Landesregierung für die Festlegung des repräsentativen Tarifvertrages im ÖPNV zugrunde? Antwort: Gemäß § 20 Abs. 3 TTG ist bei der Feststellung der Repräsentativität eines Tarifvertrages auf die Bedeutung des Tarifvertrages für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer abzustellen. Hierbei muss insbesondere auf Drucksache 18/ 2829 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Beschäftigten oder 2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat, Bezug genommen werden. 3. Wann wurde der nach § 20 (3) TTG zu bildende beratende Ausschuss für die Repräsentativität der Tarifverträge errichtet und wer gehört auf wessen Vorschlag diesem Ausschuss an? Antwort: Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des beratenden Ausschusses konnten nach Abschluss des entsprechenden Verfahrens zum 1. August 2014 berufen werden. Die Berufungen erfolgten auf Vorschlag der Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs , die gemäß § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über den beratenden Ausschuss nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein (TTG-BerAVO) vom 9. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 563) vorschlagsberechtigt sind. Dies sind 1. der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrs- dienstleister e.V. (ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied), 2. der Omnibus Verband Nord e.V. (ein Mitglied und ein stellvertretendes Mit- glied), 3. der Kommunale Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein (ein Mitglied) und 4. die Arbeitgebervereinigung öffentlicher Nahverkehrsunternehmen e.V. (ein stellvertretendes Mitglied), einerseits, sowie 5. die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di, Landesbezirk Nord (ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied), 6. die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (ein Mitglied und ein stellvertre- tendes Mitglied) und 7. die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (ein Mitglied und ein stellver- tretendes Mitglied), andererseits. 4. Wann hat der beratende Ausschuss erstmals getagt und welche Empfehlung hat er wann ausgesprochen? Antwort: Der beratende Ausschuss hat am 19. März 2015 erstmals getagt und eine Empfehlung sowohl zu den repräsentativen Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Schiene als auch im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße ausgesprochen. 5. Falls bisher kein repräsentativer Tarifvertrag für den ÖPNV nach § 4 (2) Satz 3 TTG festgelegt wurde: Wie beurteilt die Landesregierung rechtlich das aktuelle Vergabeverfahren für den ÖPNV im Kreis Dithmarschen? Antwort: Nach den bisherigen Erkenntnissen der Landesregierung hat der Kreis Dithmarschen die Vorgaben des TTG und des EU-Vergaberechts eingehalten. Die Landesregierung begrüßt die aktuelle Ankündigung des Kreises, die vorhan- 3 denen vergaberechtlichen Spielräume noch in der laufenden Ausschreibung zu nutzen, um einen fairen Wettbewerb auch im Hinblick auf die Arbeitnehmerinteressen zu wahren. 6. Seit wann war der Landesregierung das bevorstehende ÖPNVVergabeverfahren im Kreis Dithmarschen bekannt und welche weiteren bevorstehenden oder laufenden ÖPNV-Vergabeverfahren in Schleswig-Holstein sind der Landesregierung bekannt? Antwort: Die Ausgestaltung des straßengebundenen ÖPNV ist eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte (Aufgabenträger). Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften führen die Kreise und kreisfreien Städte somit eigenverantwortlich Ausschreibungsverfahren durch. In der Regel wird dafür externe Unterstützung (Gutachter, örtliche Nahverkehrsorganisationen , etc.) genutzt. Die Rahmenbedingungen für mögliche Ausschreibungen legen die Kreise und kreisfreien Städte größtenteils in ihren Regionalen Nahverkehrsplänen (RNVP) fest, die von den Kreistagen beschlossen werden. Nach dem ÖPNV-Gesetz müssen Regionale Nahverkehrspläne dem MWAVT nach Beschlussfassung zur Prüfung im Rahmen der Rechtsaufsicht vorgelegt werden. Das MWAVT wird in die Vorbereitung von anstehenden Ausschreibungsverfahren nicht eingebunden. Teilweise erhält das MWAVT nur Kenntnis von laufenden Ausschreibungsverfahren aus der Presse bzw. über Anfragen Dritter. Zum Kreis Dithmarschen: Der derzeit geltende 3. Regionale Nahverkehrsplan (RNVP 2014-2018) ist dem MWAVT vorgelegt worden. Dem Kreis wurde mit Schreiben vom 08.10.2014 mitgeteilt, dass gegen den RNVP kein Widerspruch erfolgen wird. Im Kapitel „Teilnetzbildung für den Kreis Dithmarschen“ des RNVP wird darauf hingewiesen, dass die Teilnetzbildung Grundlage für die bereits eingeleitete Ausschreibung des kreisweiten ÖPNV sei. Insoweit wusste das MWAVT seit der Vorlage des RNVP, dass im Kreis Dithmarschen eine Ausschreibung läuft, ohne über Einzelheiten informiert zu sein. Ausschreibungsverfahren in anderen Kreisen: Wie der jüngsten Presse zu entnehmen war, läuft derzeit im Kreis Stormarn eine Ausschreibung. Weiterhin ist dem MWAVT bekannt, dass der Kreis Herzogtum Lauenburg zur Fristwahrung im Dezember 2013 angekündigt hat, Verkehrsleistungen an die VHH ab Dezember 2014 direkt zu vergeben, und dass die Stadt Flensburg über eine Direktvergabe an das eigene kommunale Verkehrsunternehmen nachdenkt. Dem MWAVT ist weiter bekannt, dass im Kreis Rendsburg-Eckernförde eine Ausschreibung vorbereitet wird. 7. Welche der in § 20 TTG genannten Verordnungsermächtigungen hat die Landesregierung bisher in welcher Weise umgesetzt? Antwort: Die Landesregierung hat § 20 Abs. 1 TTG in Form der Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung - SHVgVO) vom 13. November 2013 umgesetzt. Drucksache 18/ 2829 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Aufgrund des § 20 Abs. 3 Satz 8 TTG wurde die Landesverordnung über den beratenden Ausschuss nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz SchleswigHolstein (TTG-BerAVO) vom 9. Dezember 2013 erlassen.