SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2860 18. Wahlperiode Stand: 08.04.15 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Kosten der Grundsicherung Welche Mittel für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Schleswig -Holstein sind in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils a) von den Kreisen und kreisfreien Städten, b) vom Land und c) vom Bund aufgewandt worden? Antwort zu a): Nach § 6 AG-SGB XII tragen die örtlichen Träger der Sozialhilfe die Kosten für die Aufgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die sie sachlich zuständig sind und wenden hierfür Mittel auf. Die von den Kreisen und kreisfreien Städten in den Jahren 2010 bis 2014 geleisteten Nettoausgaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Jahr Nettoausgaben der Grundsicherung nach dem SGB XII in Euro Kreisfreie Städte Kreise Schleswig-Holstein gesamt 2010 64.173.110 102.613.429 166.786.539 2011 68.900.452 109.411.600 178.312.052 2012 74.054.994 117.390.081 191.445.075 2013 78.599.583 128.527.550 207.127.133 2014* 83.640.761 132.992.767 216.633.528 * Berücksichtigt wurden die bis zum Stichtag 25.01.2015 mit dem Bund für das Kalenderjahr 2014 abgerechneten Nettoausgaben Drucksache 18/2860 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort zu b): Die unter a) aufgeführten Gesamtkosten des Jahres 2010 beinhalten u.a. auch die Nettoausgaben für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Einrichtungen an Personen unter 60 Jahren zu deren Ausgleich das Land nach Artikel 47 Abs. 2 Landesverfassung verpflichtet ist. Im Rahmen der 2010 geltenden Abrechnungsmodalitäten hat das Land Mittel in Höhe von 33.033.167 Euro zum Ausgleich an die Kreise und kreisfreien Städte aufgewendet . In dieser Höhe wurden die Kosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach a) entsprechend gemindert. Mit dem zum 1. Januar 2011 geänderten Finanzierungssystems stellte das Land für die Jahre 2011 bis 2014 nach § 7 Abs. 1 AG-SGB XII den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Finanzierung aller Leistungen nach dem SGB XII Landesmittel zur Verfügung . Durch diese Änderung der Finanzierungssystematik ist eine gesonderte Erstattung der Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Einrichtungen an Personen unter 60 Jahren nicht mehr vorgesehen. Die Erstattung erfolgt durch mehrere Ansprüche gemäß dem AG-SGB XII zusammenfassend als pauschalisierte Zuweisung aus dem Titel 1005-633 65 TG 65 (Haushaltssoll 2015: 687,4 Mio. Euro). Wie gegenüber dem Stabilitätsrat dargestellt (vgl. Umdruck 18/3824), nimmt die Landesregierung an, dass sich durch die Übernahme der Kostenträgerschaft durch den Bund ab 2014 eine entlastende Wirkung bei den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Einrichtungen an Personen unter 60 Jahren von rund 35 Mio. Euro eingestellt hat. Antwort zu c): Seit der Einführung des SGB XII beteiligt sich der Bund an den Nettoausgaben für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Jahr 2010 belief sich die Höhe der Bundesbeteiligung auf 14 % der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nettoausgaben für das Vorvorjahr. In 2011 stieg die Bundesbeteiligung auf 15 % und in 2012 auf 45 % an. Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB XII vom 20. Dezember 2012 wurde die Bundesbeteiligung für das Jahr 2013 auf 75 % und ab dem Jahr 2014 auf 100 % erhöht. Zudem wurde verfahrenstechnisch auf eine laufende Ist-Kosten-Erstattung umgestellt . Der Bundesanteil bemisst sich nunmehr an den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Bund hat für Ausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Mittel in folgender Höhe aufgewendet: Jahr Bundesbeteiligung nach § 46a SGB XII in Euro 2010 21.062.207 2011 23.851.843 2012 75.015.802 2013 155.345.350 2014* 216.633.528 * Berücksichtigt wurden die bis zum Stichtag 25.01.2015 mit dem Bund für das Kalenderjahr 2014 abgerechneten Nettoausgaben