SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2862 18. Wahlperiode 2015-04-07 Kleine Anfrage der Abgeordneten Barbara Ostmeier (CDU) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Verteilungsmaßstäbe in der neuen Schwimmsportstättenförderrichtlinie Vorbemerkung: Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein (Ausgabe vom 16. März 2015 Seite 447 ff.) wurde die neue „Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)“ veröffentlicht. In der Schwimmsportstättenförderrichtlinie sind unter anderem keine Verteilungsmaßstäbe aus sportfachlicher Sicht zu erkennen. 1. Weshalb wurden keine sportfachlichen Maßstäbe für die Verteilung der Zuwendungsmittel als Kriterium in der obig genannten Förderrichtlinie berücksichtigt? Antwort: Die sportfachliche Zielsetzung findet sich in Ziffer 1.1 (Das Land Schleswig-Holstein hat sich zum Ziel gesetzt, die Kommunen bei der Erhaltung ihrer Sportinfrastruktur zu unterstützen. Drucksache 18/2862 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Die Sportstättenstatistik des Landes weist aus, dass gerade bei Schwimmsportstätten ein sehr hoher Sanierungsstau besteht, zumal die Modernisierung/Sanierung von Schwimmbädern zumeist mit hohen Kosten verbunden ist. Gerade diese Infrastruktur ist aber notwendig, um in einem Land zwischen zwei Meeren das Schwimmen zu erlernen und praktizieren zu können. Auch für die Rettungsschwimmerausbildung ebenso wie für den Schwimmsport ist diese Infrastruktur essentiell. Aus den im Jahr 2015 zur Verfügung stehenden Mitteln sollen deshalb ausschließlich kommunale Schwimmsportstätten gefördert werden.) und Ziffer 2 (Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die zum Erhalt der Funktions- fähigkeit und/oder der Senkung der Betriebskosten der Hallen- und Freibäder, die überwiegend der sportlichen Betätigung und dem Schwimmen lernen dienen, beitragen.) der o.g. Richtlinie. 2. Welche sportfachlichen Verteilungsmaßstäbe werden dann den Entscheidungen im zuständigen Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zu Grunde gelegt werden? Antwort: Nach zuwendungsrechtlicher Prüfung wird auf dieser Basis nach dem 15. Juni 2015 zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landes- verbände und der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Schwimm- verbandes eine Auswahl der zu fördernden Maßnahmen getroffen. 3. Ist die Schwimmsportstättenförderrichtlinie mit dem für den Schwimmsport zuständigen Fachverband – dem Schleswig-Holsteinischen Schwimmverband e.V. oder der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) abgestimmt worden respektive sind diese oder andere Verbände mit beratend tätig gewesen? a. Wenn ja, um welche handelt es sich und mit welchen Empfehlungen? b. Wenn nein, weshalb hat die Landesregierung auf den sportfachlichen Sachverstand verzichtet? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2862 3 Antwort: Nein. Bei den Fördermaßnahmen nach der o.g. Richtlinie wird es sich um baulich / technische Investitionen in kommunale Infrastruktur handeln. Entsprechender Sachverstand ebenso wie ergänzender sportfachlicher Sachverstand ist im Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten vorhanden. 4. Weshalb sind nur Maßnahmen, die die Funktionstüchtigkeit der Anlagentechnik sowie Maßnahmen, die den Bedarf an Primärenergie und Betriebskosten senken, zuwendungsfähig und weshalb nicht auch Maßnahmen der Erhaltung der Bausubstanz? Antwort: Nach Ziffern 2 und 5.3 der Richtlinie sind Maßnahmen der Erhaltung der Bausubstanz nicht ausgeschlossen. 5. Welche fachlichen oder empirischen Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor, die dazu geführt haben, in der obig genannten Förderrichtlinie die Obergrenze für förderfähige Kosten bei maximal 250.000 Euro anzusetzen? Antwort: Vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Mittel ist in Absprache mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände diese Obergrenze festgelegt worden.