SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2883 18. Wahlperiode Stand: 15.04.2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung „Regelungslücke“ beim Rückkehrrecht von Hochschulpräsidentinnen und – präsidenten im Hochschulgesetz Vorbemerkung des Fragestellers: Der Ministerpräsident hat in der Landtagsdebatte vom 14. Mai 2014 zu einem möglichen Rückkehrrecht der damaligen Bildungsministerin an die Universität Flensburg ausgeführt: „Wir werden selber Verwaltungs- und Verfassungsrechtler prüfen lassen, ob dieser Umstand, der nicht dem Regelstand entspricht, eine unbewusste Regelungslücke in unserem Gesetz (gemeint ist das Hochschulgesetz) ist, die so nicht gewollt war (…).“ Der jetzt vorliegende Entwurf der Hochschulgesetznovelle sieht keine rechtliche Änderung in den dafür einschlägigen Paragraphen vor. 1. Was hat die Prüfung der Landesregierung durch Verwaltungs- und Verfassungsrechtler ergeben? Antwort: Eine Überprüfung der bestehenden Regelungen des Hochschulgesetzes zu der Rechtsstellung von Hochschulpräsidentinnen und- präsidenten nach Beendigung ihrer Amtszeit hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine Änderung des § 23 Absatz 12 Hochschulgesetz vorgenommen werden sollte: Drucksache 18/2883 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Nach der geltenden gesetzlichen Regelung besteht für Präsidenten und Präsidentinnen , die aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst (eines anderen Bundeslandes oder Landes) in das Präsidentenamt berufen wurden, auf Antrag ein Anspruch auf eine Verwendung in einer der früheren Rechtsstellung vergleichbaren Tätigkeit im Landesdienst. Ein entsprechendes Amt soll grundsätzlich an der Hochschule übertragen werden, an der das Präsidentenamt wahrgenommen wurde. Grundvoraussetzung hierfür ist die Erfüllung der vollen Amtszeit von sechs Jahren als Präsidentin oder Präsident (§ 23 Abs. 12 HSG). Unter Abwägung der persönlichen Interessen potentiell Betroffener und der Landesinteressen , bzw. der Interessen der Hochschulen soll auch künftig von dieser Grundvoraussetzung nicht abgewichen werden. Zwar birgt diese Regelung ein gewisses Risiko für externe Bewerber, was ggf. auch zu Wettbewerbsnachteilen für das Land führen kann, dem ist jedoch das Interesse des Landes an bestimmten Mindestverdiensten gegenüber zu stellen. Schon die bestehende Regelung kann insbesondere kleinere Hochschulen vor extreme Herausforderungen stellen, da eine „entsprechende Verwendung“ innerhalb der bestehenden Haushalts- und Personalstruktur gefunden werden müsste. Bevor derartige Ansprüche entstehen, wird eine sechsjährige Mindestbeschäftigungszeit daher weiterhin als angemessen angesehen. Unter Zugrundelegung der notwendigerweise nur eingeschränkt möglichen Prüfung geht die Landesregierung derzeit nicht von einer Regelungslücke aus. 2. Besteht aus Sicht der Landesregierung im Bereich des „Rückkehrrechts von Präsidentinnen und Präsidenten“ eine Regelungslücke im Gesetz? Wenn ja, soll diese Lücke noch im Zuge der aktuellen Hochschulgesetznovelle geschlossen werden? Wenn nein, warum besteht aus Sicht der Landesregierung keine Regelungslücke? Antwort: s. Antwort zu 1.