SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2888 18. Wahlperiode 15-04-14 Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Günther (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr Vorbemerkung des Fragestellers Seit dem 26. März 2009 ist die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) geltendes Recht in Deutschland und damit in Schleswig-Holstein. Gemäß § 8 Abs. 3 PBefG sind die Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in der Pflicht, die gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen auch durch eine barrierefreie Gestaltung des ÖPNV sicherzustellen. 1. Bis zu welchem Zeitpunkt muss eine Barrierefreiheit im ÖPNV hergestellt sein? Antwort: Seit der Änderung des § 8 Absatz 3 Satz 3 PBefG zum 01.01.2013 sind in Nahverkehrsplänen der Aufgabenträger die Belange mobilitätseingeschränkter Menschen nicht mehr mit dem Ziel zu berücksichtigen, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit, sondern bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Ausnahmen können die Aufgabenträger im Nahverkehrsplan konkret benennen (§ 8 Absatz 3 Satz 4 PBefG). Außerdem haben die Länder die Möglichkeit, den Zeitpunkt abweichend festzulegen sowie Ausnahmetatbestände zu bestimmen, die ein Einschränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen; Voraussetzung ist, dass dies nachweislich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist (§ 62 Absatz 2 PBefG). Drucksache 18/2888 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2. Wie hoch sind die Kosten der Umrüstung der noch nicht barrierefrei verfügbaren Busse im ÖPNV? Antwort: Der Landesregierung liegen von den kommunalen Aufgabenträgern keine Daten über die verfügbaren Busse im ÖPNV in Schleswig-Holstein und über Kosten der Umrüstung vor. 3. Wie viele Bushaltestellen im Land sind derzeit nicht barrierefrei ausgebaut? Antwort: Der Landesregierung liegen keine Zahlen vor, wie viele Bushaltestellen im Land noch nicht barrierefrei ausgebaut sind. Die Kreise und kreisfreien Städte als zuständige Aufgabenträger sind in ihren Bemühungen unterschiedlich weit fortgeschritten, ein Haltestellenkataster für ihren Kreis / ihre Stadt aufzustellen. 4. Wie hoch sind die Kosten für den barrierefreien Ausbau dieser Bushaltestellen der in Frage 3 genannten Haltestellen? Antwort: Eine konkrete Aussage über die Kosten eines barrierefreien Ausbaus von Bushaltestellen ist nicht möglich. Die Kosten werden von einer ad-hocArbeitsgruppe der Bundesarbeitsgemeinschaft ÖPNV der kommunalen Spitzenverbände auf 1.500 € bis über 20.000 € pro Bushaltestelle geschätzt (einfache Nachrüstung bis vollständiger Umbau). 5. Zu welchem Zeitpunkt sind die Kommunalisierungsmittel im ÖPNV das letzte Mal erhöht worden? Antwort: Die sogenannten „Kommunalisierungsmittel“ sind Zahlungen des Landes aufgrund der Landesverordnung über die Finanzierung des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs in Schleswig-Holstein (Laufzeit: 2007-2012) sowie der Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen – kurz Finanzierungsverordnung, FinVO - (Laufzeit: 2013-2017). Die Höhe der Mittel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Jahr in Mio. € p.a. 2007 59,76 2008 58,26 2009 bis 2012 57,26 2013 bis 2017 57,313 6. Bis wann sind diese Kommunalisierungsmittel gedeckelt? Antwort: Die Finanzierungsverordnung sieht über die gesamte Laufzeit keine Steigerung der Mittel nach § 1 Abs. 1 FinVO vor. 7. Wie hoch ist der Anteil der Kommunalisierungsmittel für den barrierefreien Ausbau des ÖPNV? Antwort: Die Kommunalisierungsmittel erhalten die Kreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger für den sogenannten „sonstigen ÖPNV“ nach § 6 Abs. 1 FinVO 1. zur pauschalen Abgeltung möglicher Ansprüche von Verkehrsunternehmen auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr, 2. für Investitionen, insbesondere in Haltestellen, 3. zur Finanzierung von Untersuchungen oder Marketingmaßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV-Angebotes, 4. für die Förderung des Gesamtsystems Bus und Bahn und 5. als Beitrag zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Übrigen ÖPNV. Im Rahmen dieses Anwendungsbereiches entscheiden die Aufgabenträger selbst, wofür welche Mittel eingesetzt werden. Ein verpflichtender Anteil der Kommunalisierungsmittel für den barrierefreien Ausbau ist nicht vorgesehen. 8. Wie viele zusätzliche finanziellen Mittel plant die Landesregierung den Kommunen zum barrierefreien Ausbau des ÖPNV zur Verfügung stellen? Antwort: Durch das am 01.01.2015 in Kraft getretene Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG) wird die Finanzausgleichsmasse um jährlich 11,5 Millionen Euro durch Mittel aus dem Landeshaushalt für die Zuweisungen für Infrastrukturlasten erhöht. Diese erhalten die Kreise und kreisfreien Städte für Maßnahmen in den Bereichen Straßenerhaltung, ÖPNV einschließlich Barrierefreiheit und Breitbandausbau.