SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2896 18. Wahlperiode 2015-04-16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiner Rickers (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Managementpläne und Umweltverwaltung Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landtagsberichte ‚Schutzmaßnahmen in den Vogelschutz- und FFH-Gebieten‘, Drucksache 17/165 vom 12.01.2010 und ‚Stand der Umsetzung des Schutzes von Natura 2000-Gebieten in Schleswig-Holstein‘, Drucksache 18/414 vom 13.12.2012 enthalten ausführliche Hintergrundinformationen zum Thema NATURA 2000 und de- ren Umsetzung in Schleswig-Holstein. Sie befassen sich insbesondere mit der all- gemeinen Zielsetzung, dem Meldeergebnis, der Managementplanung, dem Monito- ring und Berichtswesen, der Umsetzung von Maßnahmen und der Finanzierung in Schleswig-Holstein. 1. Für wie viele der gemeldeten FFH- und Vogelschutzgebiete liegen bisher die gesetzlich erforderlichen Managementpläne vor? Vom Land Schleswig-Holstein wurden insgesamt 271 FFH- und 46 Vogel- schutz-Gebiete gemeldet. Die gem. Art 6. (1) der FFH-Richtlinie geforderte Festlegung von „nötigen Erhaltungsmaßnahmen“ erfolgt für alle Gebiete in gesondert aufgestellten Managementplänen. Entsprechende Vorgaben für die Realisierung von Maßnahmen finden sich auch in den Artikeln 2 und 3 der Vogelschutz-Richtlinie. In einzelnen Fällen werden gem. Art. 6. (1) auch ande- re Formen von Bewirtschaftungsplänen als Managementpläne anerkannt, Drucksache 18/2896 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 wenn diese in einem anderen Zusammenhang aufgestellt wurden (z. B. Pfle- ge- und Entwicklungspläne aus Bundesprojekten von gesamtstaatlich reprä- sentativer Bedeutung, Wattenmeerplan) und einen Natura 2000-Bezug auf- weisen. Managementpläne werden überwiegend für ganze Gebiete aufge- stellt. In Abhängigkeit von der Größe, Komplexität und Eigentumsstruktur kann die Planung auch über zwei oder mehrere Einzelpläne realisiert werden. Auf Grund von kompletter oder partieller Überschneidung zwischen den beiden Gebietskategorien (FFH- und Vogelschutzgebiete) erfolgt die Berücksichti- gung der jeweiligen Gesichtspunkte i. d. R. in einem gemeinsamen Plan. Die folgenden statistischen Angaben differenzieren zwischen den FFH- und Vo- gelschutz-Gebieten. Mit Stand vom 31.03.2015 liegen 210 FFH-Managementpläne vor. In 156 Fäl- len sind damit die Gebiete insgesamt, in 28 Fällen partiell überplant (teilweise zwei oder mehrere Pläne pro Gebiet). Bezogen auf die Fläche der FFH- Gebietskulisse liegt der Erfüllungsgrad damit über 75 %. Bis auf einzelne Ausnahmen befinden sich die Pläne für die restlichen Gebie- te/Teilgebiete in der Bearbeitung. Für die Vogelschutzgebiete (Special Protection Area, SPA) liegen mit glei- chem Stand 42 Pläne vor. In 18 Fällen sind die Gebiete damit insgesamt, in acht Fällen partiell überplant (teilweise zwei oder mehrere Pläne pro Gebiet). Bezogen auf die Fläche der SPA-Gebietskulisse liegt der Erfüllungsgrad damit bei 60 %. Bis auf einzelne Ausnahmen befinden sich die Pläne für die restlichen Gebie- te/Teilgebiete in der Bearbeitung. 2. Bis wann rechnet die Landesregierung mit der Erstellung des letzten Ma- nagementplanes? Welche Fristen sind ggf. zu beachten? Die Managementplanung in den Natura 2000-Gebieten ist ein kontinuierlicher Prozess, der sich am Zustand der Schutzgüter, möglichen Nutzungsänderun- gen und anderen Einflussfaktoren orientieren muss. Die Landesregierung rechnet damit, den Grunddurchgang der Managementplanung bis 2018 abzu- schließen. Anschließend werden die Pläne, abhängig vom Bedarf, aktualisiert. Zu den Fristen siehe Antworten zu den Fragen 3 und 4. 3. Trifft es zu, dass die Pläne bereits bis 2010 hätten vorliegen müssen? Wenn ja, aus welchen Gründen dauert die Erstellung der Managementpläne so lange? 3 Nach Aussagen der Kommission orientieren sich die Fristen des Art. 6. (1) der FFH-Richtlinie an den Vorgaben des Art. 4. (4). Danach sind die nötigen Er- haltungsmaßnahmen spätestens sechs Jahre, nachdem die Gebiete von der Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gelistet wurden, festzulegen. Die für Schleswig-Holstein relevanten Listen stammen aus den Jahren 2004 bzw. 2007. Die Fristen sind daher 2010 bzw. 2013 abgelaufen. Die Vogelschutz-Richtlinie weist keine entsprechenden Fristen auf. Die nach der FFH-Richtlinie getroffenen Maßnahmen müssen gem. Art. 2. (3) den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regio- nalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen. In diesem Sinn legt § 27 Abs. 1 LNatSchG eine geeignete Beteiligung der Betroffenen bei der Er- stellung der Managementpläne fest. Vor diesem Hintergrund und mit dem Ziel, Informationsdefizite zum Schutzge- bietsnetz Natura 2000 über die Gespräche zum Gebietsmanagement abzu- bauen, hat das Land Schleswig-Holstein entschieden, die Managementpla- nung gemeinsam mit den Betroffenen zu erarbeiten. Flächeneigentümer, Be- wirtschafterinnen, Kommunen, Nutzer- und Naturschutzverbände, Verwaltun- gen, Wirtschaft u. a. m. werden aktiv aufgefordert, durch konstruktive Mitarbeit ihre Belange einzubringen und Landschaften, Lebensräume und damit biolo- gische Vielfalt zu schützen und zu entwickeln. In Abhängigkeit von der Größe und Komplexität des Gebietes sind dabei einige wenige bis mehrere hundert Eigentümer und unzählige Nutzerinnen zu berücksichtigen. Diesen Prozess zu organisieren und zu einem möglichst einvernehmlichen Ergebnis zu bringen, erfordert einen hohen zeitlichen und personellen Aufwand. 4. Ist ein Vertragsverletzungsverfahren der EU bereits eingeleitet? Wenn ja, welche Fristen wurden gesetzt? Das Vertragsverletzungsverfahren 2014/2262 gegen den Mitgliedstaat Deutschland ist mit Aufforderungsschreiben der Kommission vom 27. Februar 2015 eingeleitet worden und bezieht sich ausschließlich auf die Richtlinie 92/43 EWG (FFH-Richtlinie). Die Kommission fordert den Mitgliedstaat darin auf, sich in der Sache binnen zwei Monaten nach Eingang des Schreibens zu äußern. Die Bundesregierung hat hierzu eine Fristverlängerung um weitere zwei Monate beantragt. Diese wurde inzwischen durch die Kommission gewährt. Weitere Termine können sich im Laufe des Verfahrens ergeben. 5. Über wie viele Mitarbeiter verfügen derzeit: a) das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Drucksache 18/2896 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Das Ministerium verfügt derzeit über 349 Beschäftigte. b) seine nachgeordneten Dienststellen, Das AfPE verfügt derzeit über 11 Beschäftigte, das BNUR über 8 Beschäftigte, das Landeslabor über 192 Beschäftigte, der LKN über 723 Beschäftigte. c) das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Das LLUR verfügt derzeit über 626 Beschäftigte. d) und die jeweiligen unteren Naturschutzbehörden? Die unteren Naturschutzbehörden liegen in der Organisations- und Per- sonalhoheit der Kreise und kreisfreien Städte. Angaben zu Beschäftig- tenzahlen sind daher nicht möglich. 6. Wie hat sich die Anzahl der jeweiligen Mitarbeiter in den letzten 10 Jahren entwickelt? Das seinerzeitige MLUR hatte in 2005 361 Beschäftigte. Die Akademie für Natur und Umwelt verfügte 2005 über 13 Beschäftigte. Das Landeslabor verfügte 2005 über 181 Beschäftigte. Die staatlichen Umweltämter verfügten 2005 über 267 Beschäftigte. Die ÄLR verfügten 2005 über 938 Beschäftigte. Das Nationalparkamt verfügte 2005 über 33 Beschäftigte und das LANU verfügte 2005 über 254 Beschäftigte. 7. Trifft es zu, dass in Teilen ein Personalabbau geplant ist? Wenn ja, wo, in welchem Umfang und mit welcher Begründung? Für den Geschäftsbereich des MELUR sind im Rahmen des Personalab- baupfades der Landesregierung bis 2020 jährliche Personaleinsparungen in Stellen und Budget festgelegt. Die Realisierung der jährlichen Einsparungen ist u.a. von der Aufgaben- und Personalentwicklung abhängig. Die Einsparungen werden daher behörden- und fachbereichsübergreifend kurzfristig festgelegt und ggf. unterjährig nach- gesteuert.