SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2902 18. Wahlperiode 2015-04-20 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Informationspolitik des Landes bei Fragen zur Flüchtlingsunterbringung - Auskunfts- und Informationsrechte der Bürger nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH) Am 26. März 2015 berichtete NDR Info unter dem Titel "Norddeutschen Behörden mangelt's an Transparenz" über die oberflächlichen und ausweichenden Antworten von Behörden auf Bürgeranfragen. Unter anderem soll das Schleswig-Holsteinische Innenministerium eine konkrete Anfrage auf Einsicht in die Verträge, die zwischen dem Land und mit in Asylunterkünften tätigen Sicherheitsdienstleistern geschlossen wurden, nur durch die Übersendung zahlreicher Internet-Links zu Kostenregelungen, zum Aufnahmeverfahren im Allgemeinen und zum Aufbau der kommunalen Verwal- tung im Land beantwortet haben. Vorbemerkung der Landesregierung Mit E-Mail vom 13.10.2014 ist an das Ministerium für Inneres und Bundesangelegen- heiten eine Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig- Holstein (IZG-SH) gerichtet worden. Es wurden Fragen zur Flüchtlingsaufnahme in Schleswig-Holstein gestellt und insbesondere um Einsicht in die Verträge des Lan- des bzw. der Kommunen mit Sicherheitsdiensten in Flüchtlingsunterkünften gebeten. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten hat die Anfrage mit E-Mail vom 13.11.2014 beantwortet. Hinsichtlich des Verfahrens der Flüchtlingsaufnahme und der diesbezüglichen Kostenregelungen wurde auf entsprechende Fundstellen im Internet verwiesen bzw. die einschlägigen Erlassregelungen beigefügt. Im Zusam- menhang mit der erbetenen Einsicht in Verträge mit Sicherheitsdiensten wurde der Drucksache 18/2902 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antragsteller gebeten, sich an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten bzw. die Kommunen in Schleswig-Holstein zu wenden. Auf Nachfrage vom 04.03.2015 hat das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten dem Antragsteller am sel- ben Tage mitgeteilt, dass es selbst über keine Verträge mit in Flüchtlingsunterkünften tätigen Sicherheitsdiensten verfügt. Auf Grund einer E-Mail des Norddeutschen Rundfunks (NDR) vom 20.03.2015 wurde dem Ministerium für Inneres und Bundes- angelegenheiten in der weiteren Folge bekannt, dass die vorstehenden Anfragen Teil einer verdeckten Recherche des NDR zum behördlichen Umgang mit bürgerlichen Informationsrechten waren. Vor diesem Hintergrund wird die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet: 1. Ist das Land Schleswig-Holstein nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH) verpflichtet, auf Antrag einer gemäß § 3 IZG-SH anspruchsberechtigten Person, Ein- sicht in Verträge zu gewähren, die das Land mit in Asylunterkünften tätigen Sicher- heitsdienstleistern geschlossen hat? Im Falle der Verneinung: Wie wird dies begrün- det? 2. Sind aufgrund konkreter Anträge Verträge zwischen dem Land und den in Asylun- terkünften tätigen Sicherheitsdienstleistern freigegeben worden? Wenn nein: Warum nicht? Mit welcher Begründung wurden die Anträge abgelehnt? 3. Sind die Verträge in diesem Fall ungekürzt freigegeben worden? Wenn nein: Wel- che Begründung wurde für eine Kürzung oder Schwärzung mitgeteilt? Antwort: Die Fragen 1. bis 3. werden im Zusammenhang beantwortet. Das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19.01.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89) verleiht jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt (§ 3 Satz 1 IZG-SH). Allerdings sind nicht das „Land Schleswig- Holstein“ oder ein sonstiger Träger der öffentlichen Verwaltung (z.B. Gemeinden, Kreise und Ämter gemäß § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 1992, S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 254) informationspflich- tige Stellen nach dem IZG-SH. Informationspflichtige Stellen sind vielmehr die jewei- ligen einzelnen Behörden des Landes, der Gemeinden, der Kreise oder der Ämter (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG-SH), und der Informationszugangsanspruch richtet sich nur auf die bei einer Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandenen In- formationen (Drechsler/Karg, Kommentar zum Gesetz zum Zugang zu Informationen Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2902 3 der öffentlichen Verwaltung (Informationszugangsgesetz – IZG-SH), Stand: Mai 2013, § 2 Anm. 5 u. § 3 Anm. 3). Gegenüber dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wurde mit dem o.g. Antrag vom 13.10.2014 eine Einsicht in die Verträge des Landes bzw. der Kom- munen mit Sicherheitsdiensten in Flüchtlingsunterkünften geltend gemacht. Da das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten über keine entsprechenden Ver- tragsunterlagen verfügt, hat es den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 IZG-SH an die zuständigen Behörden verwiesen. 4. Erfolgte im Fall einer Ablehnung des Antrages auf Zugang eine Anrufung des Lan- desbeauftragten für den Datenschutz? Wenn ja: Welche Rechtsansicht bezüglich der Freigabe der Verträge hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz vertreten? Antwort: Eine Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Schleswig-Holstein ist dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten nicht bekannt geworden. Der NDR hat seine o.g. E-Mail vom 20.03.2015 dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein allerdings „cc“ zur Kenntnis gegeben.