SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2918 18. Wahlperiode 2015-05-05 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Datenübermittlung des Landesverfassungsschutzes an Ausländerbehörden 1. In wie vielen Fällen hat die Verfassungsschutzbehörde seit 2009 Anfragen oder Stellungnahmen in Aufenthaltsverfahren übermittelt? (Bitte jährlich aufschlüsseln) Antwort: Nach § 73 Abs. 2 AufenthG können die Ausländerbehörden zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten u.a. an die Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten übermitteln, die als mitwirkende Behörde nach § 73 Abs. 3 AufenthG unverzüglich der anfragenden Stelle mitzuteilen hat, ob entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Die Zahlen der Anfragen sowie der sicherheitsrelevanten Fälle, zu denen von der Verfassungsschutzabteilung Stellungsnahmen übermittelt wurden, sind in nachfolgender Tabelle aufgeführt. Die Landesregierung berichtet hierzu jeweils in ihrem jährlichen Verfassungsschutzbericht. Drucksache 18/2918 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Jahr Anfragen Sicherheitsrelevante Fälle 2009 3.241 29 2010 3.703 53 2011 1.575 39 2012 6.501 58 2013 8.192 73 2014 6.766 46 2. Der Verfassungsschutzbericht 2013 nennt als extremistische Bestrebungen u.a. die Autonome Antifa Koordination Kiel, Avanti – Projekt undogmatische Linke, die Deutsche Kommunistische Partei, die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands, die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), die Deutsch-kurdische Gesellschaft e.V. Kiel und die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs. a) Führt die Mitgliedschaft Nichtdeutscher in einer dieser Gruppen dazu, dass das Landesamt für Verfassungsschutz Daten an die Ausländerbehörde übermittelt? Antwort: Ja, im Rahmen des zu in der Antwort zur Frage 1 skizzierten Verfahrens. Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt Daten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 73 Abs. 3 AufenthG. b) Zieht die Mitgliedschaft im Regelfall eine Ausweisung nach § 54 AufenthG nach sich? Antwort: Ja, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG gegeben sind. Gemäß § 54 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen , dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. So handelt es sich bei der Kurdischen Arbeiterpartei PKK und ihren Nachfolgeorganisationen um terroristische Vereinigungen in diesem Sinne, weil sie seit 1997 ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln verfolgt haben und zudem in der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste terroristischer Organisationen (vgl. Ziff. 2.15 des Anhangs zu der Durchführungsverordnung Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011) erfasst sind. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2918 3 3. Erfolgen Ausweisungen auch dann, wenn eine Person im Ausland Waffengewalt einsetzen will, insbesondere in Syrien? Antwort: Ausweisungen aus diesem Grund sind der Landesregierung bisher nicht bekannt geworden.