SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 2944 18. Wahlperiode 2015-05-26 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Einsatz von Sicherheitspersonal bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Boostedt 1. Durch welche Maßnahmen wird die Sicherung der Erstaufnahmeeinrichtung in Boostedt gewährleistet? Antwort: In der Landesunterkunft Rantzau in Boostedt ist eine montags bis freitags in Tagschicht besetzte Polizeistation mit vier Beamten/innen eingerichtet. Ferner ist ein privater Wachdienst dort tätig. 2. Wie viele Wachleute sind für die Sicherung der Erstaufnahmeeinrichtung insgesamt eingeplant? Antwort: Die Torwache ist rund um die Uhr mit 2 Mitarbeiter/innen besetzt. Nachts und am Wochenende sind vier weitere Wachkräfte anwesend. 3. Wurde vor der Vergabe der Sicherheitsdienstleistung eine Ausschreibung vorgenommen? Wenn nein, warum nicht? - Wenn ja: Welche Konditionen waren aufgrund dieser Ausschreibung von den Bewerbern zu erfüllen? Antwort: Ja, der Anbieter wurde durch eine detaillierte Ausschreibung gewonnen. Neben ausführlichen Tätigkeitsbeschreibungen wurde von der ausschreibenden Dienststelle u.a. gefordert: Drucksache 18/ 2944 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 „Besondere Anforderungen: Der Leistungsanbieter soll mit einer Vorlaufzeit von 2 Stunden jederzeit in der Lage sein, zusätzliches Personal für den Schichtbetrieb Wache oder Nachtwache/Wochenenddienst oder zu gesondert festzulegenden Zeiten nach Anforderung durch das LfA bereitzustellen. Vom Personal wird unter anderem erwartet: • Nachweis, dass es sich um sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal handelt. • Nachweis Grundausbildung (Teil I und II der Werkschutzlehrgänge). • sicherheitstechnische Weiterbildungsmaßnahmen. • Nachweis über sonstige bewachungsspezifische Kenntnisse (z.B. Selbstverteidigung, Erste Hilfe, Brandschutz). • Auszug aus dem Bundeszentralregister. • Bereitschaft, sich einer ergänzenden Zuverlässigkeitsüberprüfung durch Polizei und Verfassungsschutz zu unterziehen. • Bereitschaft, täglich und jederzeit mit Ausländerinnen und Ausländern zusammenzuarbeiten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Hilfreich sind englische Sprachkenntnisse.“ 4. Genügt die Bezahlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des be- auftragten Wachdienstes den gesetzlichen Anforderungen von § 2 Absatz 3 Landesmindestlohngesetz (MindLohnG SH) und § 4 Absatz 3 Tariftreueund Vergabegesetz Schleswig-Holstein (TTG)? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Ja, mit 9,18 €/Stunde werden die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. 5. Erhalten die Mitarbeiter des Wachdienstes in Boostedt ggf. bei Schichtdiensten während der Nacht zu ihren Grundgehältern auch Nachtzuschläge ? Antwort: Ja. 6. Ist der Landesregierung ggf. bekannt, ob Mitarbeiter des in Boostedt eingesetztes Wachdienstes zuvor bei Tätigkeiten im Nachbarland Hamburg zu für sie besseren Konditionen eingesetzt waren, speziell im Hinblick auf die Stundenvergütungen und die zusätzliche Vergütung von Nachtdiensten ? Antwort: Nein.