SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2959 18. Wahlperiode 15-05-19 Kleine Anfrage der Abgeordneten Johannes Callsen und Jens-Christian Magnussen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ÖPNV-Vergabe im Kreis Dithmarschen II und weitere Kreise Vorbemerkung Im Bereich des ÖPNV und SPNV gilt § 4 Absatz 2 TTG. Die Bieter haben sich zu verpflichten, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens das Entgelt zu zahlen, das ein für repräsentativ erklärter Tarifvertrag vorschreibt. Der oder die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge müssen bereits in der Vergabebekanntmachung und auch in den Verdingungsunterlagen aufgeführt werden. Die repräsentativen Tarifverträge können öffentliche Auftraggeber beim Tarifregister abfragen. 1. Wer führt das Tarifregister in Schleswig-Holstein? Antwort: Das Tarifregister wird beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie geführt. 2. Welcher Tarifvertrag ist im Tarifregister seit wann für die Ausschreibungen des ÖPNV in den schleswig-holsteinischen Kreisen und Städten hinterlegt worden und welche Löhne sieht dieser für den ÖPNV vor? Falls kein Tarifvertrag hinterlegt bzw. abgeschlossen ist, was gilt dann statt dessen nach § 4 TTG? Antwort: Tarifverträge für die Ausschreibungen des ÖPNV in den schleswigholsteinischen Kreisen und Städten sind nicht „hinterlegt“ worden. Im Tarifre- Drucksache 18/2959 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 gister werden die in Schleswig-Holstein geltenden Tarifverträge für alle Branchen und Wirtschaftszeige registriert und gesammelt. Auf die Antwort zu Frage 5. wird verwiesen. Solange kein repräsentativer Tarifvertrag im Sinne des § 4 Abs. 2 TTG vorliegt , gilt § 4 Abs. 3 TTG. Im Übrigen sind die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen , insbesondere die EU-Verordnung Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Straße und Schiene, anzuwenden. 3. Wurde von der zuständigen Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen bei Ausschreibung des ÖPNV im Kreis Dithmarschen mit entsprechenden Leistungsinhalten eindeutige Vorgaben gemacht und falls ja welche? Falls nein, warum nicht? Antwort: Soweit der Landesregierung aus der entsprechenden Pressemitteilung des Kreises Dithmarschen vom 24. März 2015 bekannt ist, hat der Kreis Dithmarschen die Ausschreibung von Regionalbusleistungen im Kreisgebiet am 24. März 2015 geändert. Durch eine Ergänzung der Vergabeunterlagen wurde den Bietern vorgegeben, sich bei der Angebotsabgabe schriftlich zu verpflichten , ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens das Entgelt , das einer der vom beratenden Ausschuss nach § 20 Absatz 3 TTG als repräsentativ benannten Tarifverträge vorsieht, zu zahlen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4. verwiesen. 4. Wurde von den zuständigen Vergabestellen in den Verdingungsunterlagen für die anstehenden Ausschreibungen des ÖPNV in den Kreisen Stormarn, Herzogtum -Lauenburg, Kreis Rendsburg-Eckernförde und der Stadt Flensburg mit entsprechenden Leistungsinhalten eindeutige Vorgaben gemacht und falls ja welche? Falls nein, warum nicht? Die Landesregierung hat keine Kenntnis über den konkreten Inhalt von Verdingungsunterlagen bei ÖPNV-Ausschreibungen der Kreise und Städte. Eine Berichtspflicht der zuständigen Vergabestellen gegenüber dem Land besteht nicht. Auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 6. der Kleinen Anfrage „ÖPNV-Vergabe im Kreis Dithmarschen“ (Drucksache 18/2829) wird verwiesen . 5. Welche Empfehlung für einen repräsentativen Tarifvertrag hat der Beratende Ausschuss am 19. März 2015 ausgesprochen und wann und durch wen wurde dieser Tarifvertrag für den ÖPNV durch Rechtsverordnung als „repräsentativ“ bestimmt? Antwort: Für den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße in Schleswig -Holstein hat sich der beratende Ausschuss am 19. März 2015 für die Repräsentativität von insgesamt drei Tarifvertragswerken ausgesprochen. Dies sind die Tarifvertragswerke des Omnibus Verbands Nord (OVN) e.V. und des Arbeitgeberverbands Nahverkehr e.V. (AVN) für die Verkehrsbetriebe Hamburg -Holstein AG (VHH) sowie der Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe 3 Schleswig-Holstein (TV-N SH) des Kommunalen Arbeitgeberverbands Schleswig-Holstein. Tarifpartner ist jeweils die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft . Gemäß der Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 Nr. 1 TTG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 TTG wird die Landesverordnung zur Feststellung der repräsentativen Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie erlassen. Das Verfahren zum Erlass dieser Verordnung, mit der die Empfehlungen des beratenden Ausschusses eins zu eins übernommen werden sollen, sieht entsprechend der landesrechtlichen Vorgaben zum Erlass von Rechtsvorschriften eine Beteiligung der kommunalen Landesverbände vor. Dieses Beteiligungsverfahren läuft zurzeit noch. 6. Hat sich das Kabinett mit dieser Thematik beschäftigt und falls ja wann und mit welchem Ergebnis? Antwort: Nein. Laut Anwendungshinweisen und Erläuterungen zum TTG vom 28. Oktober 2014 wurde „nicht vor dem 1. Quartal 2014 mit einer verbindlichen Vorgabe der repräsentativen Tarifverträge“ gerechnet. 7. Ist aus Sicht der Landesregierung eine Verspätung von einem Jahr noch eine angemessene zeitliche Verzögerung und worin liegen für diese Verzögerung die Gründe? Antwort: Eine unangemessene zeitliche Verzögerung liegt nicht vor. Der tatsächliche Aufwand und Zeitablauf für die Bestimmung der repräsentativen Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene war bei Veröffentlichung der ursprünglichen Fassung der oben genannten Anwendungshinweise noch nicht absehbar. Nach umfangreichen Vorarbeiten konnte die für die Errichtung des beratenden Ausschusses erforderliche Verordnung noch in 2013 erlassen werden. Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgte nach Abschluss des entsprechenden Verfahrens zum 1. August 2014. Bedingt durch u.a. laufende Tarifverhandlungen und Schwierigkeiten bei der Findung eines gemeinsamen Termins konnte die Sitzung des beratenden Ausschusses nicht vor dem 19. März 2015 stattfinden. Unmittelbar nach Vorlage der Ausschussempfehlungen wurde das Verfahren zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung in die Wege geleitet.