SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3006 18. Wahlperiode 2015-05-29 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Wärmewende und Energieausweis in Schleswig-Holstein Vorbemerkung: Die Lübecker Nachrichten berichteten am 07.05.2015, dass die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises („Energiepass“) gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) vielfach nicht eingehalten wird. 1. Ist der Energieausweis gemäß EnEV ein adäquates Instrument zur Erreichung der Ziele der Wärme-Energiewende? Antwort: Der Energieausweis gemäß EnEV ist ein unterstützendes und informierendes Instrument. Die Klimaschutzziele können im Gebäudesektor nur durch eine Kombination aus einer möglichst CO2-freien Wärmeversorgung und der energetischen Sanierung der Bestandsgebäude erreicht werden. 2. Ist es richtig, dass die Bundesländer gemäß EnEV dazu verpflichtet sind, Stichprobenkontrollen zur Vorlage des Energieausweises, der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen und der Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen durchzuführen? Antwort: Im Rahmen von § 26d EnEV müssen Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen einer Stichprobenkontrolle unterzogen werden, wobei die Drucksache 18/3006 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Richtigkeit des Energieausweises bzw. die darin enthaltenen Angaben nach den Vorgaben des § 26 d EnEV geprüft werden. Stichprobenkontrollen zur Erfüllung der Pflichten nach § 16 Abs. 1 bis 4 EnEV bzw. § 16 a EnEV sind hingegen nicht vorgeschrieben. 3. a) Wer ist in Schleswig-Holstein für Stichprobenkontrollen zum Energieausweis gemäß EnEV zuständig? b) Wie viele Stichprobenkontrollen sind in Schleswig-Holstein in 2014 insgesamt und in 2015 bis zum 30.04. für wie viele Gebäude bzw. Wohneinheiten durchgeführt worden? c) Wie sehen die Ergebnisse dieser Stichprobenkontrollen aus und wie häufig ist den Kontrolleuren ein bzw. wie häufig kein Energieausweis vorgelegt worden? d) Gibt es Geschäftsbereiche, Mietverhältnisse oder Wohngegenden, in denen Verstöße gegen die EnEV durch nicht-Vorlage des Energieausweises besonders eklatant/auffällig sind? e) Wie hat man sich die Stichprobenkontrollen des Landes vorzustellen? Wie gehen die Kontrolleure vor und welcher Stelle gehören sie an? f) Wie viele Bußgeldbescheide sind in Schleswig-Holstein in 2014 und in 2015 bis zum 30.04. aufgrund von Verstößen gegen die Energieausweispflicht ausgestellt worden? g) In welcher Höhe sind die Bußgelder ausgefallen? (Bitte den maximalen, minimalen sowie den Durchschnittswert angeben) 4. a) Wie häufig haben die für Stichprobenkontrollen zuständigen Stellen des Landes in 2014 und in 2015 (bis zum 30.04.) Wohnungsanzeigen in Zeitungen und im Internet – insbesondere, wenn diese von professionellen Wohnungsvermittlern (Immobilienunternehmen und Maklern) geschaltet werden – auf Angaben zum Energieverbrauch der beworbenen Immobilie/Wohneinheit hin geprüft? b) Welche Ergebnisse haben diese Anzeigen-Kontrollen erbracht und wie häufig sind die Wärmeenergiebedarfswerte der beworbenen Immobilien/Wohneinheiten in den Anzeigen stimmig aufgeführt worden? c) Wie häufig ist mit falschen Werten/Angaben operiert worden? d) Wie häufig wurden keine Angaben zum Wärmeenergiebedarf gemacht? 5. a) Lassen sich die Stichprobenkontrollen in Schleswig-Holstein weiter verbessern und falls ja, wie? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3006 b) Welche der erwähnten Verbesserungen will die Landesregierung wann in Angriff nehmen? Antwort zu Fragen 3 a) bis 5: Es ist zwischen den Stichprobenkontrollen nach § 26 d EnEV und den Pflichten nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 16 a EnEV zu unterscheiden. Eine Pflicht zur Stichprobenkontrolle besteht nur für die Fälle des § 26 d EnEV. Die Stichprobenkontrolle nach § 26 d EnEV erfolgt zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben der Energieausweise und Inspektionsberichte (siehe Antwort zu Frage 2). Nach § 26 d Abs. 2 EnEV muss die Stichprobe einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte erfassen. Die Stichprobenkontrolle nach § 26d EnEV wird von einer noch einzurichtenden Stelle oder übergangsweise verantwortlich von der obersten Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Prüfung wird die pflichtig zu prüfende Quote erfüllt werden. Die Stichprobenanzahl konnte erst im ersten Quartal 2015 ermittelt werden, da alle Energieausweise des Jahres 2014 zu berücksichtigen waren. Die Stichprobenanzahl wurde vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) für alle Bundesländer nach einem einheitlichen Verfahren ermittelt. Eine Stichprobenkontrolle zur Erfüllung der Pflichten § 16 Abs. 1 bis 4 EnEV bzw. nach § 16 a EnEV ist von der EnEV nicht vorgesehen. Folglich besteht gesetzlich keine Pflicht einer Kontrolle der Vorlage von Energieausweisen bei Immobilienverkäufen oder Vermietungen. Bei Verstößen gegen die Pflichten nach § 16 Abs. 1 bis 4 EnEV ggf. i.V.m. § 16 a EnEV – die der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde beispielsweise angezeigt werden – entscheidet die für den Vollzug der EnEV zuständige untere Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen. Statistische Auswertungen liegen der Landesregierung mangels eigener Zuständigkeit nicht vor. 6. Liegen Energieausweise für sämtliche Liegenschaften und Immobilien des Landes vor? Antwort: Für öffentlich genutzte Landesliegenschaften und Immobilien des Landes liegen Energieausweise vor und hängen jeweils in den Gebäuden aus.