1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3007 18. Wahlperiode 2015-05-29 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Einsatz von Wildkameras in Schleswig-Holstein Vorbemerkung: Wildkameras werden an verschiedenen Orten zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt. Biologen verwenden Wildkameras etwa zu Forschungszwecken, Jäger zur Beobachtung des Wildwechsels. Während der letzten Sitzung des Umweltausschusses am 29.04.2015 erwähnte Minister Dr. Robert Habeck den konkreten Einsatzzweck von Wildkameras zur Wolfsbeobachtung. 1. a) Gibt es Einsatzorte, an denen der Einsatz von Wildkameras generell genehmigt oder generell untersagt ist und falls ja, welche Einsatzorte sind dies? b) Wird dabei zwischen solchen Gebieten unterschieden, für die ein Betretungsverbot besteht und solchen, für die kein Betretungsverbot besteht? c) Muss die Öffentlichkeit auf die Anwesenheit von Wildkameras generell hingewiesen werden – etwa über Hinweisschilder – und wird dabei im Hinblick auf die Schilder zwischen solchen Gebieten unterschieden, für die ein Betretungsverbot besteht und solchen, für die kein Betretungsverbot besteht? Die Fragen 1 a) - 1 c) werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die vom Unabhängigen Zentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) herausgegebenen „Hinweise für den Einsatz von Wildkameras“ verwiesen. Das Drucksache 18/3007 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 ULD unterscheidet zwischen öffentlich zugänglichen Räumen und nicht öffentlich zugänglichen Räumen. In öffentlich zugänglichen Räumen ist der Einsatz von Wildkameras aus Sicht des ULD grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind denkbar, sofern der Einsatz z. B. zur Erfüllung der Hegeverpflichtung erforderlich ist und eine Identifizierung von Personen ausgeschlossen ist. In derartigen Fällen muss auf der Grundlage des Bundesdaten- schutzgesetzes in geeigneter Weise, z. B. durch eine Beschilderung, auf den Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle hingewiesen werden. In nicht öffentlich zugänglichen Räumen kann der Einsatz von Wildkameras eher gerechtfertigt sein, da davon ausgegangen werden kann, dass im Regelfall keine Personen erfasst werden. 2. Gibt es Personen, denen das Aufstellen von Wildkameras generell erlaubt oder untersagt ist und falls ja, welche Personengruppen sind dies? Es gibt keine Personen bzw. Personengruppen, denen das Aufstellen von Wildkameras generell erlaubt oder untersagt ist. Es gelten die Bestimmungen des § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes. 3. Gibt es Einsatzzeiten, an denen der Betrieb aufgestellter Wildkameras an bestimmten Orten erlaubt bzw. untersagt ist und falls ja, welche Einsatzzeiten (mit jeweiligem Einsatzort) sind dies? Es gibt keine Einsatzzeiten, an denen der Betrieb aufgestellter Wildkameras an bestimmten Orten erlaubt bzw. untersagt ist. a) Gibt es Einsatzzwecke, für deren Durchführung der Einsatz von Wildkameras generell genehmigt oder generell untersagt ist und falls ja, welche Einsatzzwecke sind dies? Hierzu gibt es keine generelle Regelung. Es gelten die Bestimmungen des § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes. b) Sofern über den Einsatz von Wildkameras jeweils im Einzelfall entschieden wird: Wo bzw. von welcher Stelle wird nach welchen Kriterien über eine Genehmigung zum Aufstellen und Betreiben einer Wildkamera entschieden? Die Verwendung von Wild- bzw. Videokameras durch private Personen ist weder anzeige- noch genehmigungspflichtig. Der Betrieb entsprechender Geräte muss jedoch die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllen. 4. In der Drucksache 18/1789 [1] kündigte die Landesregierung an, Fragen hinsichtlich ggf. notwendiger Dienstanweisungen mit dem Unabhängigen Zentrum für Datenschutz 3 Schleswig-Holstein (ULD) zu erörtern. Haben diese Erörterungen zwischenzeitlich stattgefunden und falls ja, mit welchem Ergebnis? Mit dem ULD wurden ausführliche Gespräche geführt. Auf der Grundlage der Gespräche hat das ULD seine „Hinweise für den Einsatz von Wildkameras“ überarbeitet. Sie beziehen sich auf den Einsatz entsprechender Kameras im Wald in Schleswig-Holstein durch Jagdausübungsberechtigte. Basierend auf diesen Hinweisen haben die Schleswig-Holsteinischen Landesforsten auf Bitten des MELUR für ihren Bereich eine entsprechende Betriebsanweisung erarbeitet und mit dem ULD abgestimmt. 5. Welche Stellen sind mit dem Aufstellen von Wildkameras zur Wolfsbeobachtung betraut und von wem sind diese Stellen damit beauftragt worden? Wildkameras werden im Rahmen des Wolfsmanagements der Landesregierung bei Bedarf zur Klärung verschiedener Fragen zum Vorkommen von Wölfen aufgestellt. Die Kameras werden von den vom Land bestellten Wolfsbetreuern aufgestellt und betreut. 6. Wo und von wem werden die gesammelten Daten ausgewertet und weiterverarbeitet? Bislang wurden diese Daten durch die Wolfsbetreuer in Zusammenarbeit mit dem Wolfsinformationszentrum und einem durch das Land beauftragten Wissenschaftler ausgewertet und die Ergebnisse in das Wolfsmonitoring des Landes integriert. 7. Welche Erkenntnisse über Wölfe und deren Verhalten lassen sich mithilfe von Wildkameras gewinnen? Mit Hilfe der Kameras besteht die Möglichkeit, aktuelle Vorkommen von Wölfen in bestimmten Regionen nachzuweisen. Darüber hinaus lassen sich speziellere Einzelfragen klären. So können z.B. Wildkameras in der Nähe von Nutztierrissen Aufschluss darüber geben, wer die entsprechenden Verursacher sein könnten und ob diese zu den jeweils gerissenen Tieren zurückkehren. 8. a) Werden die mit Hilfe von Wildkameras in Schleswig-Holstein gewonnenen Daten an eine zentrale Bundesstelle übertragen? Die so gewonnenen Daten zum Vorkommen und Verhalten des Wolfes gehen im Rahmen des jährlichen Monitoringberichts des Landes in das bundesweite Monitoring zum Wolf ein. Drucksache 18/3007 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 b) Können Wolfsbeobachter aus dem gesamten Bundesgebiet auf die in dieser zentralen Datenbank gespeicherten Aufnahmen der Bundesstelle zugreifen? Informationen über Wölfe können bundesweit genutzt werden. Allerdings gehen die Erkenntnisse in der Regel in Form eines zusammenfassenden Berichtes, nicht aber als Rohdaten in das bundesweite Monitoring ein. c) Gibt es Personen, denen der Zugriff auf die zentrale Datenbank nicht gestattet ist und falls, ja welche Personen sind dies? Auskünfte werden im Rahmen der entsprechenden Bund-/Länderkooperationen nach hiesiger Information nur den zuständigen Behörden der Länder zur Verfügung gestellt. _______ [1] http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/1700/drucksache-18-1789.pdf