SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3023 18. Wahlperiode 2015-06-06 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Schulbegleitung in Förderzentren Vorbemerkung der Fragestellerin: Viele Schülerinnen und Schüler, die ein Förderzentrum besuchen, sind auf die Hilfe einer Schulbegleitung angewiesen. Manche Schulen nehmen diese Schülerinnen und Schüler jedoch nur dann auf, wenn die Schulbegleitung auch anwesend ist. Nicht selten müssen die betroffenen Eltern die Kosten für die Schulbegleitung tragen. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Schulbegleitung stellt als eine der Hilfen zur angemessenen Schulbildung eine Leistung der Eingliederungshilfe dar, die auf der Grundlage von § 54 Abs. 2 Ziffer 1 SGB XII (gegebenenfalls in Verbindung mit § 35 a Abs. 3 SGB VIII) gewährt wird. Junge Menschen mit einer bestehenden oder drohenden Behinderung haben einen individuellen Rechtsanspruch auf diese Hilfe, wenn die gesetzlichen Voraussetzun- gen dafür erfüllt sind. Über Art und Umfang der Hilfen zur angemessenen Schulbil- dung entscheiden die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe, die dabei auch die Schulen beteiligen können. Die Schulbegleitung ist keine schulische Maßnahme. Drucksache 18/3023 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 1. Dürfen Förderzentren ihre Schülerinnen und Schüler wieder nach Hause schi- cken, wenn ihre Schulbegleitung erkrankt ist? Antwort: Die Steuerung des Einsatzes der Schulbegleitung und damit auch die Regelungen in einem Krankheitsfall obliegen dem Träger der Eingliederungshilfe. Wenn ein Schul- begleiter erkrankt ist und nicht vertreten wird, kann es in Einzelfällen aus Gründen der Fürsorge für das behinderte Kind selbst bzw. für seine Mitschülerinnen und - schüler geboten sein, die Teilnahme am Unterricht zu beenden. 2. Darf den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Nachmittagsangebot verweigert werden, wenn ihre Schulbegleitung erkrankt ist? Antwort: Es gelten hier die Ausführungen zu Frage 1. 3. Wie bleibt die Chancengleichheit gewahrt, wenn schulischer Erfolg von der Ge- währung von Schulbegleitung abhängt, deren Bezahlung teilweise an den elter- lichen Geldbeutel geknüpft ist? Antwort: Die Frage nach der Chancengleichheit bzw. nach dem schulischen Erfolg von Schü- lerinnen und Schülern mit Behinderung in Abhängigkeit von der Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern stellt sich nicht. Weder für Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII noch für Schulbegleitung als ambulante Leistung nach dem SGB VIII werden von den Eltern Kostenbeiträge erhoben.