SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3024 18. Wahlperiode 2015-06-03 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Zweite Nachfrage zur Überwachung des Anti-Atom-Camps 1. Welche Maßnahmen wurden zur "landseitigen Aufklärung" des Anti-Atom- Camps 2014 in Kiel im Einzelnen vorgenommen? Antwort: Auf die Antwort zu Frage 8 in der Drucksache 18/2644 vom 28.01.2015 wird verwiesen. 2. Welche Maßnahmen umfasste die "taktische Kommunikation" im Einzelnen? Antwort: Kontaktaufnahme der Polizei zur Versammlungsleitung, Anbieten fester Ansprechpartner und Übermittlung der Erreichbarkeit. 3. Welche "operativen Maßnahmen" sind im Einzelnen erfolgt? Antwort: Jedes dienstliche Handeln der Polizeivollzugskräfte stellt eine operative Maßnahme dar, z.B. das Besetzen eines Dienstkraftfahrzeugs. Eine Enumeration und damit eine Beantwortung ist unmöglich. Drucksache 18/3024 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 4. Sind Helikopterflüge der Bundespolizei bei Landesbehörden anzumelden oder anzuzeigen? Wenn ja, welche Angaben liegen über Helikopterflüge der Bundespolizei über den Raum Kiel während des Anti-Atom-Camps 2014 vor? Antwort: Nein. 5. Über wie viele Personen, die Teilnehmer, Veranstalter oder sonst (potenziell) Beteiligte des Camps waren, wurden Daten mit der Bundespolizei ausgetauscht? Antwort: 2 Personen. 6. Wurden zur Erstellung der Gefahrenprognose Daten zu bestimmten Personen verarbeitet und, wenn ja, zu wie vielen Personen? Antwort: Ja. Die Anzahl der betroffenen Personen wird aus taktischen Gründen nicht öffentlich gemacht. 7. An welche Behörden genau richtete das Landeskriminalamt Erkenntnisanfragen und wie viele Personen waren Gegenstand dieser Anfragen? Antwort: Auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 der Drucksache 18/2895 vom 20.04.2015 wird verwiesen. Die Erkenntnisanfragen waren nicht personenbezogen. 8. Welche Dienststellen waren in den Vorjahren mit dem Anti-Atom-Camp befasst, mit denen auch 2014 ein Informationsaustausch erfolgt ist? Antwort: Das Polizeipräsidium Münster in Nordrhein-Westfalen. 9. Ist mit weiteren Dienststellen ein Informationsaustausch erfolgt (die nicht vorher mit dem Anti-Atom-Camp befasst waren)? Wenn ja, mit welchen? Antwort: Auf die Antwort zur Frage 7 wird verwiesen. 10. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte dieser Informationsaustausch? Antwort: Auf der Grundlage des § 192 Landesverwaltungsgesetz.