SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3041 18. Wahlperiode 15-06-11 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Dudda (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Verkehrssicherheit und berauschende Mittel 1. Wie hoch ist nach wissenschaftlichen Erkenntnissen (z.B. Druidstudie) das relative Unfallrisiko mit bewusstseinsverändernden Substanzen (Bitte aufschlüsseln nach: Alkohol 0,5 Promille BAK Vollblut, Alkohol 1,05 Promille BAK Vollblut , Cannabis THC unter 5ng/ml Blutserum, Cannabis THC über 10ng/ml Blutserum)? Antwort: Der Konsum von Alkohol, illegalen Drogen und Medikamenten beeinflusst die für sicheres Fahren relevanten kognitiven und motorischen Fähigkeiten und kann somit die Fahrtüchtigkeit vermindern1. Die Ermittlung des Unfallrisikos bei einer Verkehrsteilnahme unter Einfluss der berauschenden Mittel Alkohol und Cannabis orientiert sich daher an vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen. Dazu kommen die Erkenntnisse über das Verhalten des Probanden und die Motorik zur Tatzeit. Hinsichtlich der Unfallrisiken im Zusammenhang mit Alkohol haben Krüger et al. (1995) im sogenannten „Würzburger Roadside Survey“ die Ergebnisse internationaler Forschungen für Deutschland bestätigt. Demgemäß ergeben sich die nachfolgend dargestellten Werte2: Blutalkoholkonzentration (BAK) in Promille im Vollblut Risiko, an einem Unfall beteiligt zu sein Risiko, einen Unfall zu verursachen 0,4 bis unter 0,6 0,843 1,05 0,6 bis unter 0,8 2,20 3,48 0,8 bis unter 1,0 6,38 9,87 1) (DRUID-Studie – „Driving under Influence of Drugs, Alcohol and Medicines“ [Fahren unter dem Einfluss von Drogen, Alkohol und Medikamenten]) 2) Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) 3) Anmerkung: Die Wertedarstellung bezieht sich auf das Risiko eines nicht alkoholisierten Kraftfahrzeugführers (Ausgangswert 1). Werte <1 sind der statistischen Berechnungsmethode geschuldet. Zum Unfallrisiko unter dem Einfluss von Cannabis gibt es für Deutschland keine belastbaren Daten nach Konzentrationsklassen im Blut. Für Cannabis insgesamt hat die DRUID-Studie eine Risikoerhöhung auf das Zweifache für Unfälle mit Personenschaden ergeben. Allerdings konnte daraus kein eindeutiger Grenzwert abgeleitet werden. Epidemiologische Untersuchungen zeigen insgesamt eine Erhöhung des Unfallrisikos bei ansteigenden Konzentrationen von Tetrahydrocannabiol (THC). Aufgrund der geringen Fallzahlen können mittels dieser Studien allerdings keine Unfallrisiken für exakte THCKonzentrationen bestimmt werden. Um für einzelne THC-Konzentrationen Aussagen treffen zu können, müssten experimentelle Daten herangezogen werden. Die weiteren wissenschaftlichen Forschungs- und Untersuchungsergebnisse bleiben hierzu im Blick der zuständigen Stellen. 2. Wie viele Unfälle (mit Personenschäden, mit Todesfolge) wurden durch Rauschfahrten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 in Schleswig-Holstein registriert? (Bitte aufschlüsseln nach: durch Alkoholeinfluss, durch „andere berauschende Mittel“ gem. Anlage zum §24a StVG)? Antwort: Im Jahre 2013 wurden folgende Verkehrsunfälle (VU) unter Einfluss von substanzbeeinträchtigenden Mitteln registriert: VU unter Alkoholeinfluss mit tödlichem Ausgang: 5 VU unter Drogen/Medikamenteneinfluss mit tödlichem Ausgang: 2 VU unter Einfluss von Alkohol mit Personenschaden: 586 VU unter Einfluss von Drogen/Medikamenten mit Personenschaden: 63 3. Wie viele Verstöße gegen §24a StVG wurden im Zeitraum zwischen dem1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 durch die Polizei zur Anzeige gebracht /aufgenommen? (Bitte aufschlüsseln nach: wegen Alkohol, wegen „andere berauschende Mittel“ gem. Anlage zum §24a StVG)? Antwort: Im Jahre 2013 wurden folgende Verkehrsordnungswidrigkeiten gem. § 24a Abs.1 und 2 StVG festgestellt: § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol): 890 § 24a Abs. 2 StVG (Drogen gem. Anl. zum § 24a Abs. StVG): 1376 4. In wie vielen Fällen wurde nach Bekannt werden eines Verstoßes gegen §24a StVG, die Fahrerlaubnis wegen „fehlendem Trennungsvermögen“ durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 gänzlich entzogen? (Bitte aufschlüsseln nach: bei Alkohol mit Verweis auf Anlage 4 Punkt 8.2 FeV, bei Cannabis mit Verweis auf Anlage 4 Punkt 9.2.2)? 5. In wie vielen Fällen wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 bei feststehender Nichteignung (fehlendes Trennungsvermögen) durch die Verwaltungsbehörden mit sofortiger Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gefahrenabwehr) angeordnet , so dass die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (wenn möglich bitte nach Rauschmittelart aufschlüsseln)? Antwort: Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Entsprechend dezidierte Daten stehen seitens der Fahrerlaubnisbehörden in Schleswig-Holstein nicht zur Verfügung. Die gängigen, in der Nutzung befindlichen Führerscheinprogramme erfassen zwar die behördlichen Entzüge, unterscheiden jedoch nicht nach dem Rechtsgrund für den Entzug. Auf die Erhebung der Gesamtzahlen aller behördlichen Entzüge wurde verzichtet, da die Gesamtauswertung mit Blick auf die konkrete Fragestellung keine nutzbaren Erkenntnisse erbringt. Die dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) vorliegenden Daten sind leider ebenfalls nicht geeignet, diese Fragen zu beantworten. Ursächlich dafür ist, dass die Entscheidungsgründe bei Entziehungen durch Verwaltungsbehörden nach §§ 2a, 3 und 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit einer Schlüsselzahl laut Anlage 7 der Datenübermittlungsstandards für Mitteilungen an das Fahreignungsregister (FAER) gemeldet werden. Hier sind die Schlüssel 311, 312 und 313 aufgeführt, die sich auf die Neigung zu Trunk-, Rauschgift- oder Arzneimittelsucht beziehen; weiterführende Angaben wie z. B. zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie zu fehlendem Trennungsvermögen werden in wenigen Einzelfällen lediglich in Freitextform übermittelt. Da es sich dabei nur um sporadische Einträge handelt , ist eine Auszählung hier ohne jede Aussagekraft.