SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 3060 18. Wahlperiode 15-07-17 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Sanierung L 29 und L 269 1. Wie stuft die Landesregierung den Zustand der L 29 und der L 269 derzeit ein und welche Schwellenwerte ergeben sich für beide Landesstraßen? Antwort: Im Zuge der L 29 sind alle vier Zustandsklassen vorzufinden. Bei rund zwei Drittel der Gesamtstrecke ist der Warnwert (Zustandsnote 3,5) überschritten, bei einem Drittel davon liegt auch eine Überschreitung des Schwellenwertes (Zustandsnote 4,5) vor. Auf der gesamten Strecke der L 269 liegt eine Überschreitung des Warnwertes vor, überwiegend ist auch der Schwellenwert überschritten. 2. Hat die Landesregierung auf beiden Landesstraßen eine Überprüfung von baulichen oder verkehrsbeschränkenden Maßnahmen durchgeführt, die sich aus diesen Schwellenwerten ergeben? Falls ja, zu welchen Ergebnissen ist die Landesregierung gekommen? Falls nein, wann ist ggf. eine Überprüfung geplant und warum ist diese bisher nicht erfolgt? 3. Gibt es aus besagten Strecken schon heute Verkehrsbeschränkungen aufgrund von Straßenschäden und ggfs. Wo? Drucksache 18/ 3060 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Aufgrund ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 zusammen beantwortet: Nicht nur die angesprochenen Landesstraßenabschnitte, sondern das gesamte Landesstraßennetz wird unabhängig von den Zustandswerten ständig durch den Straßenbetriebsdienst des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr SchleswigHolstein (LBV-SH) beobachtet. Bei auftretenden Verkehrsgefährdungen werden im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entsprechende Maßnahmen ergriffen. Die demzufolge auf den Landesstraßen 29 und 269 angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt: Bereich / Örtlichkeit Verkehrsbeschränkung L 269, Abs.1) 010 Stat.2) 0,070 VZ 3) Gefahrstelle + Straßenschäden + 70 km/h L 269, Abs. 010 Stat. 1,200 - Abs. 030 Stat. 0,250 VZ Gefahrstelle + Straßenschäden L 269, Abs. 010 Stat. 1,000 VZ Gefahrstelle + Straßenschäden + 70 km/h L 269 Abs. 030 Stat. 0,500 - Stat. 1,950 VZ Gefahrstelle + Straßenschäden + 70 km/h L 269, Abs. 030 Stat. 3,567 VZ Gefahrstelle + Straßenschäden + 50 km/h L 269, Abs. 030 Stat. 4,006 VZ Gefahrstelle + Straßenschäden + 50 km/h L 269, Abs. 030 Stat. 4,400 VZ Gefahrstelle + Straßenschäden + 70 km/h L 269, Abs. 030 Stat. 4,500 VZ Gefahrstelle + Straßenschäden + 70 km/h L 29, Abs. 010 Stat. 1,600 - Stat. 3,300 VZ Gefahrstelle + Straßenschäden L 29, Abs. 030 Stat. 0,050 - Stat. 0,850 VZ unebene Fahrbahn L 29, Abs. 060 Stat. 0,400 - Stat. 0,600 VZ Gefahrstelle + Straßenschäden L 29, Abs. 070 Stat. 0,300 - Stat. 2,900 VZ Gefahrstelle + Spurrinnen L 29, Abs. 110 Stat. 0,053 - Stat. 1,245 VZ Gefahrstelle + Straßenschäden L 29, Abs. 110 Stat. 1,362 - Stat. 1,865 VZ Gefahrstelle + Straßenschäden L 29, Abs. 110 Stat. 1,915 - Stat. 2,800 VZ Gefahrstelle + Straßenschäden 1) Station 2) Abschnitt 3) Verkehrszeichen 4. Wie bewertet die Landeregierung die Notwendigkeit hinsichtlich einer Sanierung beider Landesstraßen? Antwort: Wie sich aus der Antwort zu Frage 1 ergibt, ist eine Sanierung der gesamten Strecke der L 269 sowie des überwiegenden Teils der L 29 erforderlich. 5. Welche Überlegungen seitens der Landesregierung haben dazu geführt, beide Straßen nicht im Erhaltungsprogramm der Landesstraßen 2014-2017 zu berücksichtigen ? Antwort: Die Landesregierung hat den Bericht zum „Zustand der Landesstraßen in Schleswig-Holstein 2014“ (Drucksache 18/1968) vorgelegt, in dem neben der 3 Zustandserfassung und -bewertung der Landesstraßen auch das unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittelansätze aufgestellte Erhaltungsprogramm bis 2017 enthalten ist. Für das Erhaltungsprogramm wird eine klare Prioritätenreihung vorgenommen. Wesentliche Kriterien für die Prioritätenreihung sind neben dem jeweiligen Zustand die Verkehrsbelastung (> 5.320 Kfz/24 h) und / oder die Netzfunktion (Verbindung zentraler Orte, zwischen denen keine Bundesstraße verläuft) einer Straße. Da weder die L 29 noch die L 269 diese Kriterien erfüllen, konnten beide Landesstraßen entsprechend der Prioritätenreihung nicht im Erhaltungsprogramm 2014 – 2017 berücksichtigt werden.