SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3070 18. Wahlperiode 2015-06-17 Kleine Anfrage der Abgeordneten Barbara Ostmeier (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Hundeschulen in Schleswig-Holstein 1. Wie viele Personen in Schleswig-Holstein haben nach Kenntnis der Landes- regierung in welchen Kreisen/ kreisfreien Städten die Genehmigung zur Aus- bildung von Hunden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierschutzG? Der Landesregierung amtlich zur Kenntnis gelangt sind nach Abfrage bei den Veterinärämtern der Kreise und kreisfreien Städte wie folgt (Stand: 05.06.2015): Kreis / kreisfreie Stadt Erlaubnisse Flensburg 7 Kiel 4 Lübeck 6 Neumünster 2 Dithmarschen 1 Herzogtum Lauenburg 8 Nordfriesland 23 Ostholstein 7 Pinneberg 32 Drucksache 18/3070 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Plön 18 Rendsburg-Eckernförde 22 Schleswig-Flensburg 31 Segeberg 48 Steinburg 20 Stormarn 27 2. Wie viele Einrichtungen, die der Ausbildung von Hunden dienen (Hundeschu- len) existieren nach Kenntnis der Landesregierung in welchen Kreisen/ kreis- freien Städten? Der Landesregierung amtlich zur Kenntnis gelangt sind nach Abfrage bei den Veterinärämtern der Kreise und kreisfreien Städte wie folgt (Stand: 05.06.2015): Kreis / kreisfreie Stadt Hundeschulen Flensburg 1 Kiel 1 feste / 3 mobile Lübeck 2 Neumünster 2 Dithmarschen - Herzogtum Lauenburg 8 Nordfriesland 23 Ostholstein 7 Pinneberg 32 Plön 8 feste / 10 mobile Rendsburg-Eckernförde 30 Schleswig-Flensburg 31 Segeberg 30 Steinburg 18 Stormarn 37 3. Wie viele Baugenehmigungen für bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Hundeschulen wurden nach Kenntnis der Landesregierung in den letzten 2 Jahren wo erteilt und a) wie viele davon für den Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB, b) wie viele davon in Natur/- Landschaftsschutzgebieten? 3 a) Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen liegt bei den unteren Bauaufsichtsbehörden. Der Landesregierung liegen keine entspre- chenden Angaben vor. b) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von baulichen Anlagen grund- sätzlich verboten. Ebenso ist es in der Regel in Naturschutzgebieten verbo- ten, Hunde nicht angeleint laufen zu lassen. In der Regel bestehen keine Ermächtigungen für die unteren Naturschutzbehörden der Kreise oder kreis- freien Städte, in diesen Fällen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Ob sei- tens der zuständigen unteren Naturschutzbehörden im Einzelfall eine Befrei- ung von diesen Verboten zur Errichtung oder zum Betrieb einer Hundeschule erteilt worden ist, ist der Landesregierung nicht bekannt. Landschaftsschutzgebiete werden durch Verordnungen der Kreise bzw. kreisfreien Städte ausgewiesen. In der Regel ist die Errichtung von baulichen Anlagen in Landschaftsschutzgebieten verboten. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob seitens der zuständigen unteren Natur- schutzbehörden der Kreise bzw. kreisfreien Städte Ausnahmegenehmigun- gen bzw. Befreiungen von diesem Verbot zur Errichtung oder zum Betrieb von Hundeschulen erteilt wurden. 4. Wie viele Anträge für bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errich- tung oder dem Betrieb von Hundeschulen wurden nach Kenntnis der Landes- regierung in den letzten 2 Jahren wo abgelehnt und a) wie viele davon für den Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB, b) wie viele davon in Natur/- Landschaftsschutzgebieten? a) Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen liegt bei den un- teren Bauaufsichtsbehörden. Der Landesregierung liegen keine entsprechen- den Angaben vor. b) Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele An- träge für bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Hundeschulen in Natur - bzw. Landschaftsschutzgebieten in den letzten 2 Jahren seitens der zuständigen Kreise bzw. kreisfreien Städte abgelehnt wurden. Drucksache 18/3070 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 5. Wie viele ausgewiesene Freilaufflächen für Hunde gibt es nach Kenntnis der Landesregierung wo in Schleswig-Holstein (bitte nach einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln) und a) wie viele davon für im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB, b) wie viele davon in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten? a) Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen liegt bei den un- teren Bauaufsichtsbehörden. Der Landesregierung liegen keine entsprechen- den Angaben vor. b) In Naturschutzgebieten in Schleswig-Holstein gibt es keine nach der Natur- schutzverordnung ausgewiesenen Freilaufflächen für Hunde. Hunde sind in den Naturschutzgebieten grundsätzlich nur angeleint mitzuführen. Ob es in Landschaftsschutzgebieten ausgewiesene Freilaufflächen für Hunde gibt, ist der Landesregierung nicht bekannt. Verordnungsgeber für die Land- schaftsschutzgebiete sind die Kreise bzw. kreisfreien Städte. 6. Wie bewertet die Landesregierung eine solche Genehmigung vor dem Hinter- grund naturschutz-, umweltschutz- und baurechtlicher Vorschriften? Grundsätzlich begrüßt die Landesregierung die Ausbildung von Hunden in Hundeschulen. Sie dient gleichermaßen dem Tierschutz wie auch dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. In Naturschutzgebieten hat der Schutzzweck der jeweiligen Naturschutzge- bietsverordnung jedoch Vorrang. Insofern sind Hundeschulen grundsätzlich nur außerhalb von Naturschutzgebieten zu errichten und zu betreiben. Ob im Einzelfall in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung und der Betrieb einer Hundeschule zugelassen werden kann, obliegt den zuständigen Behör- den der Kreise bzw. kreisfreien Städte. 7. Welche Qualifikation ist zur Eröffnung einer Hundeschule erforderlich und wie wird diese ggf. überprüft? Für das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte oder die Anleitung von Tierhaltern zur Ausbildung der Hunde bedarf es seit dem 1. August 2014 einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz. Die Erlaubnis darf 5 nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) hat. Vom Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kann insbesondere ausgegangen werden bei Tierärzten mit entsprechender Erfah- rung sowie bei Absolventen von geeigneten Aus-, Fort- und Weiterbildungs- angeboten mit fachspezifischer Abschlussprüfung in Theorie und Praxis durch öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. durch Tierärztekammern, Industrie- und Handelskammern). Kann die Sachkunde nicht durch eine entsprechende berufliche Aus- oder Weiterbildung belegt werden, verlangt die Behörde in der Regel ein Fachge- spräch (Prüfung der Sachkunde der verantwortlichen Person). Die Behörde entscheidet über die Durchführung des Fachgesprächs einzelfallbezogen auf der Grundlage der im Antrag dargelegten Kenntnisse und Fähigkeiten. Laut Nr. 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz (AVV) ist insbesondere dann ein Fachgespräch durchzuführen, wenn der An- tragsteller keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- und Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit der entsprechenden Tierart befähigt. 8. Ist die Anzahl der bestehenden Hundeschulen/ ausgewiesenen Freilaufflä- chen angesichts der Anforderungen des neuen Hundegesetzes nach Auffas- sung der Landesregierung ausreichend? Wenn nein, was gedenkt die Landesregierung zu tun? Nach dem Entwurf für ein Hundegesetz wird es keine Verpflichtung zum Nachweis der Sachkunde für alle Hundebesitzer geben. Insofern sind derzeit keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Anzahl der Hundeschulen nicht aus- reichen könnte. Über kommunal eingerichtete Hundefreilaufflächen liegen der Landesregie- rung keine Informationen vor. Nach § 19 Abs. 2 des Entwurfs für ein Hunde- gesetz können die zuständigen Ordnungsbehörden durch Verordnung weiter- gehende Anordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Ge- fahren treffen. Hierzu würden auch zusätzliche Anleinpflichten und Mitnahme- verbote zählen. In diesem Zusammenhang müssten die Kommunen prüfen, ob in ihrem Umfeld ausreichend Freilaufflächen ausgewiesen sind. Diese Re- gelungen sowie die gesetzlich verankerten Anleinpflichten und Mitnahmever- bote haben sich gegenüber dem geltenden Recht nicht geändert.