SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3080 18. Wahlperiode 19.06.2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Entlastung der Kommunen durch die Vorab-Entlastung in Höhe von einer Milliarde Euro aufgeteilt nach KdU und Umsatzsteueranteil sowie Entlastung durch Bundeszahlungen für Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung geht bei der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage davon aus, dass sich die Fragestellerin auf den derzeit in der parlamentarischen Beratung auf Bundesebene befindlichen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern (BR-Drucksache 227/15) bezieht 1. Wie hoch ist die konkrete jährliche Entlastung der Kommunen in Schleswig- Holstein durch die Erhöhung des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft? Drucksache 18/3080 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Der in der parlamentarischen Beratung befindliche Gesetzentwurf beabsicht, den § 46 Absatz 5 SGB II dahin gehend zu ändern, dass im Jahr 2017 die dort geregelte Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II um weitere 3,7 Prozentpunkte erhöht wird. Es handelt sich hierbei um eine einjährige Erhöhung der Bundesbeteiligung. Unter der Annahme einer unveränderten Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung in 2017 ggü. 2014 in Höhe von rd. 500,0 Mio. Euro in Schleswig- Holstein würde dies eine zusätzliche Bundesbeteiligung von 18,5 Mio. Euro im Jahr 2017 bedeuten. Die Bundesbeteiligung nach § 46 SGB II wird gem. § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG) vollständig an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. 2. Inwiefern wirkt sich die Unterstützung des Bundes über eine Steigerung des Bundesbeitrags an den Kosten der Unterkunft und über eine Erhöhung des Anteils der Kommunen am Aufkommen der Umsatzsteuer im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs aus, bzw. finden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs Verrechnungen statt, die die Kommunalentlastung mindern und wenn ja, wie hoch ist die kommunale Entlastung bei Berücksichtigung solcher Minderungen? Antwort: Weder die Entlastung über eine Anhebung des Anteils des Bundes an den Kosten der Unterkunft, noch die Anhebung des Anteils der Kommunen am Aufkommen der Umsatzsteuer wirken sich auf die vertikale Dimension des kommunalen Finanzausgleichs – also die Höhe der Finanzausgleichsmasse gemäß § 3 FAG – aus. In der horizontalen Dimension jedoch, in der es darum geht, die durch die Finanzausgleichsmasse zur Verfügung stehenden Mittel auf die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich 3 unterschiedlicher Steuerkraft, die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und sozialer Lasten sowie die Schlüsselzuweisungen an die zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben zu verteilen, werden Auswirkungen eintreten. Dies wird spätestens dann der Fall sein, wenn die wirksam gewordenen Entlastungen Gegenstand der Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 1 FAG sind. Generell ist anzumerken, dass jedwede Veränderungen von finanzausgleichsrelevanten Einnahmen und Ausgaben Einfluss auf künftige Festsetzungen nach dem FAG bezogen auf einzelne Kommunen haben können. Insgesamt geht es hierbei aber stets ausschließlich um Verteilungsfragen innerhalb der Finanzausgleichssystematik, die den Gesamtumfang der Entlastungen nicht berühren. 3. Wie hoch ist der vom Bund an das Land Schleswig-Holstein gezahlte Anteil an den 500 Millionen Euro zur Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen? Antwort: Auf Basis des regionalisierten Ergebnisses der Mai-Steuerschätzung 2015 beträgt der geschätzte Anteil Schleswig-Holsteins an dieser Entlastung rund 17,0 Mio. Euro. 4. Wie hoch ist der vom Land Schleswig-Holstein an die Kommunen, die Kostenträger bei Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern sind, weitergegebene Anteil der vom Bund erhaltenen Mittel? Antwort: Das Land beabsichtigt, die in der Antwort zu Frage 3. benannten Mittel entsprechend der Aufteilung der Kostentragung für Leistungen nach dem Drucksache 18/3080 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 AsylbLG aufzuteilen. Demnach würde der an die Kommunen weiterzuleitende Anteil 30 Prozent betragen. 5. Inwiefern wirkt sich die Unterstützung des Bundes bei der Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs aus, bzw. finden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs Verrechnungen statt, die die direkte Kommunalentlastung mindern und wenn ja, wie? Antwort: Vergleichbar den Entlastungswirkungen, auf die Frage 2. Bezug nimmt, wirkt sich auch die in Frage 5 angesprochene Entlastungswirkung nicht auf die vertikale Dimension des kommunalen Finanzausgleichs aus. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Binnenverteilung wird auf die entsprechende Antwort auf Frage 2. verwiesen.