SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3084 18. Wahlperiode 19.06.2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Datenschutz von Steuerdaten im Rahmen der internationalen Amtshilfe durch die Schweiz Die Sonntagszeitung berichtet, dass unter anderem Deutschland viele Amtshilfegesuchen an die Schweiz gestellt hat, mit dem Ziel herauszufinden, welcher vermeintliche Steuersünder wie viel Geld in der Schweiz versteckt hat. Die Schweiz hat jetzt Namen von Betroffenen unter anderem im Bundesblatt Nr. 19 vom 20. Mai 2015 veröffentlicht. 1. Wurden Daten von Steuerpflichtigen aus Schleswig-Holstein im Bundesblatt der Schweiz veröffentlicht? Antwort: Aktuell sind die im Bundesblatt der Schweiz veröffentlichten Datensätze nicht in Gänze ausgewertet worden. Von den aus Schleswig-Holstein bisher initiierten fünf Amtshilfeersuchen an die Schweiz ist ein Fall im Bundesblatt veröffentlicht worden. 2. Werden die Landesregierung oder die Bundesrepublik Deutschland gegen die Veröffentlichungen vorgehen? Antwort: Für die Landesregierung bestehen keine rechtlichen Möglichkeiten, gegen die Veröffentlichungen im Bundesblatt der Schweiz vorzugehen. Der Auskunftsaustausch auf der Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens Drucksache 18/3084 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 mit der Schweiz gehört zur Pflege der Auslandsbeziehungen, die nach Art. 32 des Grundgesetzes Sache des Bundes ist. Zum Vorgehen der Bundesregierung kann durch die Landesregierung keine Aussage getroffen werden. 3. Ist die Veröffentlichung nach Art. 14 Abs. 5 StAhiG nach Auffassung der Landesregierung mit dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses vereinbar? Antwort: Die Veröffentlichung nach Art. 14 Abs. 5 StAHiG erfolgt durch Amtsträger der Schweiz. Das Steuergeheimnis ist gemäß § 30 i. V. m. § 7 der Abgabenordnung von Amtsträgern der Bundesrepublik Deutschland zu wahren. 4. Die Daten wie vieler Personen haben Schleswig-Holsteinische Behörden seit dem Inkrafttreten des StAhiG an die Schweiz übermittelt? Welche Datentypen (Name, Adresse, Geburtsdatum usw.) wurden dabei übermittelt? Es wird um eine monatsweise Aufgliederung gebeten. Antwort: Die Übermittlung von Daten an die Schweiz im Rahmen der Amtshilfe erfolgt nicht durch schleswig-holsteinische Behörden, sondern durch das Bundeszentralamt für Steuern. 5. Wird der Schweiz stets eine aktuelle ladungsfähige Adresse des Steuerpflichtigen übermittelt, damit die Schweizer Behörden die Steuerpflichtigen gemäß Artikel 14 Absatz 4 StAhiG informieren können und nicht nach Artikel 14 Absatz 5 StAhiG die Daten des Steuerpflichtigen im Bundesblatt veröffentlichen? Antwort: Im Rahmen eines Amtshilfeersuchens wird dem anderen Staat durch das Bundeszentralamt für Steuern die Adresse des Steuerpflichtigen mitgeteilt. Ob es sich hierbei um eine „ladungsfähige Adresse“ nach schweizerischem Recht handelt, kann diesseits nicht beurteilt werden. 6. Werden die ersuchenden Behörden vor einer Veröffentlichung im Bundesblatt informiert, um ggf. zur Wahrung des Steuergeheimnisses das Ersuchen zurückziehen zu können? Antwort: Der schleswig-holsteinischen Landesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Ersuchende Behörde für Amtshilfeersuchen und damit Ansprechpartner für die Schweiz ist das Bundeszentralamt für Steuern. 7. Genehmigen die Schleswig-Holsteinischen Behörden die direkte Kontaktaufnahme mit den Betroffenen gemäß Artikel 14 Absatz 4 StAhiG? Antwort: Nein; auf Satz 2 der Antwort zu Frage 6 wird hingewiesen. 3 8. Wie viele Datensätze von wie vielen Personen wurden an die Schweiz übermittelt? Auf welcher Rechtsgrundlage wurden diese übermittelt? Antwort: Der schleswig-holsteinischen Landesregierung liegen keine entsprechenden Daten vor. Auf die Antwort zu Frage 4 wird hingewiesen. Rechtsgrundlage für Amtshilfeersuchen an die Schweiz ist Art. 27 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz. 9. Ist nach Auffassung der Landesregierung eine Übermittlung weiterer Daten von Steuerpflichtigen zulässig, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass die Schweiz diese nicht veröffentlicht? Antwort: Durch Art. 27 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz ist sichergestellt, dass es nicht zu einer unzulässigen Veröffentlichung von Daten durch einen der Vertragsstaaten kommt. Daher ist eine Übermittlung weiterer Daten zulässig. 10. Werden Schleswig-Holsteinische Behörden weiterhin Daten von Steuerpflichtigen an die Schweiz übermitteln? Gilt dies auch dann, wenn eine Veröffentlichung durch die Schweiz nicht ausgeschlossen werden kann? Antwort: Die Übermittlung von Daten an die Schweiz erfolgt nicht durch schleswigholsteinische Behörden, sondern durch das Bundeszentralamt für Steuern. 11. Wie lange sind die Daten der Steuerpflichtigen, welche von der Schweiz im Bundesblatt veröffentlicht werden, öffentlich verfügbar und ist dies aus Sicht der Landesregierung verhältnismäßig? Antwort: Seit Inkrafttreten des StAHiG ist eine Löschung der veröffentlichten Daten nicht zu erkennen. Zur Veröffentlichungsdauer wird darauf hingewiesen, dass auch nach deutschem Recht gemäß § 122 Abs. 5 Abgabenordnung i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes unbefristete Veröffentlichungen im Bundesanzeiger zulässig sind.