SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3099 18. Wahlperiode 2015-06-25 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Schülerbeförderungskosten Vorbemerkung der Landesregierung: Die einzelnen Fragen können in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nur wie nachstehend beantwortet werden. Für eine voll- umfängliche Beantwortung müssten betreffende Informationen insbesondere von den Landkreisen, vom Bundesministerium des Innern und vom Dänischen Schulverein eingeholt werden. 1. Welche Unterschiede gibt es zwischen den einzelnen Schülerbeförderungssat- zungen in den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein (bitte als synoptische Darstellung)? Antwort: Siehe Vorbemerkung; darüber hinaus weist die Landesregierung darauf hin, dass nach § 114 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz (SchulG) grundsätzlich die Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen Träger der Schülerbeförderung für Schü- lerinnen und Schüler sind, die Grundschulen, die Jahrgangsstufen fünf bis zehn der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie Förderzentren besuchen. Von Drucksache 18/3099 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 der schulgesetzlichen Regelung zur Schülerbeförderung sind somit nicht alle Schüle- rinnen und Schüler in Schleswig-Holstein erfasst. Die Schülerinnen und Schüler, die in einer kreisfreien Stadt zur Schule gehen, erhalten keine entsprechenden Leistun- gen. Auch für diejenigen, die eine berufsbildende Schule, eine Schule in privater Trägerschaft oder die Jahrgangsstufen 11 bis 13 eines Gymnasiums oder einer Ge- meinschaftsschule besuchen, sieht das Schulgesetz keine Schülerbeförderung vor. 2. Welche Unterschiede gibt es hinsichtlich der Elternbeteiligung? Antwort: Siehe Vorbemerkung. 3. Welche Unterschiede gibt es bei den Privatschulen und bei den Schulen der dänischen Minderheit? Antwort: Es wird davon ausgegangen, dass die Frage auf die Landeszuschüsse an die Schu- len in privater Trägerschaft sowie die Schulen der dänischen Minderheit betreffend die Schülerbeförderung abstellt. Im Sachkostenanteil der Schülerkostensätze zur Förderung der Schulen in privater Trägerschaft (Ersatzschulen) sind zunächst die Schülerbeförderungskosten enthal- ten, die die öffentlichen Schulträger nach § 114 Abs. 3 SchulG zu einem Drittel selbst tragen. Zusätzlich wird seit der Novelle der Ersatzschulfinanzierung zum 1. Januar 2014 im Schülerkostensatz für Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10 eine Pauschale für Kosten der Schülerbeförderung eingerechnet. Diese Pauschale beträgt bei den allgemeinbilden- den Ersatzschulen und Förderzentren in privater Trägerschaft im Jahr 2015 im Aus- gangswert (100%) 101,50 €. In Berücksichtigung der Fördersätze gemäß § 122 Abs. 1 SchulG gelangen mit der Pauschale pro Schülerinnen und Schüler zur Auszahlung: - allgemeinbildende Schule (82%): 83,23 € - Förderzentrum „Geistige Entwicklung“ (100%): 101,50 € - sonstige Förderzentren (90%): 91,35 € 3 Bei den Schulen der dänischen Minderheit beträgt diese Pauschale je Schülerin und Schüler für Kosten der Schülerbeförderung im Schülerkostensatz des Jahres 2015 bei einer 100%-Förderung gemäß § 124 Abs. 2 SchulG 203,00 €. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Schulen der dänischen Minderheit in den Jahren 2014 bis 2016 nach der Übergangsregelung des § 150 Abs. 1 SchulG bezuschusst werden. Danach erhält der Träger der Schulen der dänischen Minderheit auch im Jahr 2015 einen pauschalen Gesamtzuschuss zu den Kosten der Schülerbeförderung in Höhe von 583.000,00 €. Dieser Betrag entspricht der Summe der Zuwendungen der Kreise Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde an den Dänischen Schulverein für die Schülerbeförderung im Jahr 2013. 4. Welche Kostenerstattung erhalten die Schülerinnen und Schüler der dänischen Schulen vom Bund, dem Land Schleswig-Holstein, den Kreisen und den Kom- munen? Antwort: Schülerinnen und Schüler an den Schulen der dänischen Minderheit sind nicht Ad- ressaten des Landeszuschusses für Schülerbeförderungskosten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 und auf die Vorbemerkung verwiesen. 5. Wie gestaltet sich das Abrechnungssystem bei den Schulen der dänischen Minderheit? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 3 sowie Vorbemerkung. 6. Gibt es eine Überförderung der dänischen Schülerinnen und Schüler im Ver- gleich zu den deutschen Schulen in Schleswig-Holstein? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 3; zur grundlegenden Ermittlung der Pauschale für Schüler- beförderungskosten im Schülerkostensatz der Ersatzschulbezuschussung wird auf die Landtagsdrucksache 18/1216 (dort Seite 9 f.) verwiesen. Drucksache 18/3099 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Darüber hinaus ist die 100%-Förderung der Schulen der dänischen Minderheit im Kontext der besonderen Rolle dieser Schulen für die kulturelle Eigenständigkeit der dänischen Minderheit zu betrachten. In § 124 Abs. 1 SchulG heißt es insoweit: „Die Schulen der dänischen Minderheit gewährleisten deren kulturelle Eigenständig- keit im Sinne von Artikel 6 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.“ 7. Welche Kostenerstattung erhalten die Schülerinnen und Schüler deutscher Schulen in Nordschleswig? Antwort: Das Land Schleswig-Holstein gewährt weder dem Träger der deutschen Schulen in Nordschleswig noch den Schülerinnen und Schülern einen spezifischen Zuschuss zu Schülerbeförderungskosten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 8. Sind Änderungen einer Kostenerstattung für die Schulen der dänischen Min- derheit in den Landkreisen in Schleswig-Holstein zu erwarten? Antwort: Die Landesregierung ist an etwaigen Willensbildungsprozessen in den Kreistagen der Kreise Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde nicht beteiligt.