SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3125 18. Wahlperiode 6. Juli 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Konsequenzen aus dem Fall Friesenhof II 1. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung des Runden Tischs Heimerziehung , klare Kriterien i. S. v. Mindeststandards (z. B. Betreuungsschlüssel, Trägereignung , Personaleignung, Betreuungskonzept etc.) für die Erteilung von Betriebserlaubnissen zu definieren und den unbestimmten Rechtsbegriff der „Einrichtung “ zu konkretisieren (z. B. hinsichtlich Mindestgröße bei Platzzahl oder des Erfordernisses von Fremdpersonal)? a) Welche Möglichkeiten hat das Land, um im Rahmen seiner Zuständigkeiten darauf hinzuwirken (z.B. Erlass)? b) Welche Schritte beabsichtigt die Landesregierung diesbezüglich? Antwort: Die Landesregierung hält eine Konkretisierung der Regelungen des § 45 SGB VIII im Sinne der Forderungen des Runden Tisches für erforderlich und setzt sich auf Bundesebene dafür ein. Das Landesjugendamt hat außerdem den Entwurf einer Neufassung der Landesverordnung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (Kinderund Jugendeinrichtungsverordnung - KJVO -; GVOBl. 1994, S. 499, zuletzt geändert mit Gesetz vom 15.12.2006, GVOBl. 2006, S. 346) erarbeitet, in der Standards zu Gruppengrößen, Personalqualifikation und –schlüssel, Räumlichkeiten etc. definiert werden. Der Entwurf wurde in einer vom Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) eingerichteten AG mit den Trägerverbänden und den kommunalen Landesverbänden diskutiert und wird derzeit auf der Grundlage der Stellungnah- Drucksache 18/3125 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 men der Verbände überarbeitet. In den Entwurf sollen außerdem die Ergebnisse einer AG der JFMK einfließen, die Weiterentwicklungsmöglichkeiten der §§ 45 ff. SGB VIII mit dem Ziel einer Stärkung der Möglichkeiten der Heimaufsicht prüfen und entsprechende Vorschläge für gesetzliche Änderungen erarbeiten soll. Nach einem Hearing des LJHA Ende August, der Auswertung des Ergebnisses der o.g. AG der JFMK und den im September zu erwartenden ersten Ergebnissen des vom Landtag geplanten Runden Tisches soll eine Überarbeitung im Oktober erfolgen . 2. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung des Runden Tischs Heimerziehung , klare Kriterien i. S. v. Mindeststandards für die Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte festzulegen und für eine regelhafte Fort-/Weiterbildung sowie eine externe Supervision der Fachkräfte zu sorgen? Wie beurteilt sie dies speziell für die Unterbringung drogenabhängiger, hochauffälliger oder psychisch kranker Kinder ? a) Welche Möglichkeiten hat das Land, um im Rahmen seiner Zuständigkeiten darauf hinzuwirken (z.B. Erlass, generelle Auflage)? b) Welche Schritte beabsichtigt die Landesregierung diesbezüglich? Antwort. Auf die Antwort zu Frage 1. wird verwiesen. 3. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung des Runden Tischs Heimerziehung , ähnlich wie in den Bereichen Krankenhaus oder Pflegeheim die Einführung eines Systems zur qualitativen Bewertung (Zertifizierung, „Einrichtungs-TÜV“) von Einrichtungen zu erwägen? a) Welche Möglichkeiten hat das Land, um im Rahmen seiner Zuständigkeiten darauf hinzuwirken (z.B. Erlass)? b) Welche Schritte beabsichtigt die Landesregierung diesbezüglich? Antwort: Ein System zur qualitativen Bewertung von Einrichtungen ist zur Zeit nicht vorgesehen . Die Landesregierung hält es für erforderlich, durch entsprechende Vorgaben im Betriebserlaubnisverfahren auf einen guten qualitativen Standard in den Einrichtungen in Schleswig-Holstein hinzuwirken. In diesem Sinne kann die Betriebserlaubnis als ein erstes „Gütesiegel“ verstanden werden, das aber nur die Erfüllung von Mindeststandards zur Sicherung des Kindeswohls dokumentieren kann. Eine darüber hinausgehende qualitative Bewertung kann nur im Zusammenwirken von örtlichen und fallzuständigen bzw. belegenden Jugendämtern geleistet werden. Die Landesregierung begrüßt und unterstützt eine entsprechende verbesserte Kooperation aller beteiligten Behörden. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3125 3 4. Wie steht die Landesregierung zu dem Vorschlag, einen abschließenden Katalog von zulässigen Verhaltensweisen im Falle von Eskalationen sowie der daraufhin zulässigen Zwangsmaßnahmen aufzustellen und seine Einhaltung sicherzustellen ? a) Welche Möglichkeiten hat das Land, um im Rahmen seiner Zuständigkeiten darauf hinzuwirken (z.B. generelle Auflage)? b) Welche Schritte beabsichtigt die Landesregierung diesbezüglich? Antwort: Die Landesregierung geht davon aus, dass „Eskalationen“ in den Einrichtungen durch pädagogisches Handeln begegnet wird. Grundsätzlich haben die Träger von Einrichtungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein (Kinderschutzgesetz) in den Einrichtungskonzeptionen auch entsprechende Schutzverfahren und -maßnahmen darzulegen und gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII i. V. m. § 9 Abs. 2 Kinderschutzgesetz entsprechende Vereinbarungen mit den örtlichen Trägern zu schließen. Hierzu hat das Land Mustervereinbarungen erarbeitet und den örtlichen Trägern in Schleswig-Holstein zur Verfügung gestellt. 5. Wie steht die Landesregierung zu dem Vorschlag, allen Einrichtungen klar vorzugeben , welche Ereignisse als "besondere Vorkommnisse" zu melden sind? a) Welche Möglichkeiten hat das Land, um im Rahmen seiner Zuständigkeiten darauf hinzuwirken (z.B. generelle Auflage)? b) Welche Schritte beabsichtigt die Landesregierung diesbezüglich? Antwort: Einen abschließenden Katalog der sog. „besonderen Vorkommnissen“ – „Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen“ (§ 47 Nr. 2 SGB VIII) – kann es nach Auffassung der Landesregierung angesichts der Vielfalt der möglichen Sachverhalte in den Einrichtungen nicht geben. Beispiele, welche Ereignisse und Entwicklungen unter die Meldepflicht des § 47 SGB VIII fallen können, sind in den Betriebserlaubnissen selbst und z. B. in den Empfehlungen der BAG Landesjugendämter („Handlungsleitlinien zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Arbeitsfeld der betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45 SGB VIII“, 2. Aktualisiert Fassung 2013, S. 9 ff.) enthalten . Diese Aufstellungen können aber nicht abschließend sein. Das Landesjugendamt weist die Einrichtungsträger immer wieder darauf hin, bei Zweifeln bzgl. der Meldepflicht von Ereignissen mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter /in der Heimaufsicht telefonisch Verbindung aufzunehmen und abzuklären , ob eine weitere, schriftliche Meldung erforderlich ist.