SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3137 18. Wahlperiode 2015-07-07 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens-Christian Magnussen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Auswirkungen des Hundegesetzes auf kommunale Haushalte Vorbemerkung: Zu den Anforderungen seitens des Landes an Konsolidierungsgemeinden zählt Einnahmeverbesserung über die Einnahmeverbesserung über die Hundesteuer. Durch das am 17. Juni 2015 verabschiedete Hundegesetz werden sich u.a. Veränderungen in der Hundesteuer ergeben. 1. Werden sich hierdurch die Anforderungen an Konsolidierungsgemeinden in diesem Bereich verändern? Wenn ja, welche Änderungen sind beabsichtigt? Antwort: Die Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshilfen legt u. a. den Mindestsatz der Hundesteuer als Voraussetzung für den Bezug von Konsolidierungshilfen fest (ab dem Jahr 2015 mindestens 120 € für den ersten Hund). Ein Bezug zur Steuer für gefährliche Hunde existiert jedoch nicht. Folglich ergibt sich keine Änderung der Anforderungen an die Konsolidierungsgemeinden . Drucksache 18/3137 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Mit welchen finanziellen Auswirkungen durch das neue Hundegesetz rechnet die Landesregierung? Antwort: Es liegen keine Erkenntnisse bezüglich der möglichen Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte vor. Da der Begriff des gefährlichen Hundes weiterhin existiert und dementsprechend in den Hundesteuersatzungen aufgegriffen werden kann, ist jedoch ein vollständiger Wegfall der diesbezüglichen Einnahmen nicht zwingend. 3. Ist eine Kompensation im Fall von Negativauswirkungen geplant? Wenn ja, in welcher Form? Antwort: Für den Fall möglicher negativer Auswirkungen auf kommunale Haushalte sind keine Kompensationen seitens des Landes Schleswig-Holstein geplant.