SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3140 18. Wahlperiode 2015-07-07 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Umsetzung der Kosten der Schulischen Assistenz auf die Ersatzschulen 1. Wie sollen die Kosten der Schulischen Assistenz in die Schülerkostensätze nach § 121 Schulgesetz (SchulG) einfließen? Antwort: Eine Berücksichtigung der Kosten für die Schulische Assistenz in den Schülerkostensätzen zur Förderung der Ersatzschulen ist nicht vorgesehen. Zur Frage, wie und in welchem Umfang die Ersatzschulen sowie die Schulen der dänischen Minderheit an den Mitteln für die Schulische Assistenz beteiligt werden, wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen (CDU) - Drucksache 18/3104 (dort Antwort zu Frage 3) - verwiesen. 2. Rechnet die Landesregierung die Kosten der Schulischen Assistenz zu den Personalkosten für den lehrplanmäßigen Unterricht entsprechend § 121 Abs. 2 und 3 SchulG? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 2 3. Wie sind die Kosten der Schulischen Assistenz den Personalkosten entsprechend § 36 SchulG zuzurechnen, wenn es sich einerseits nicht um Lehrkräfte handelt und andererseits das Land gar nicht in einem bisher unbestimmten Teil der Fälle der Träger der Schulischen Assistenz ist? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Welche Kosten der Schulischen Assistenz will das Land für das Jahr 2016 auf welcher rechtlichen Grundlage für die Berechnung der Schülerkostensätze heranziehen , wenn § 121 Abs. 3 SchulG bestimmt, dass die Kosten dem dem Jahr der Ermittlung vorausgehenden Jahr für die Berechnung der Personalkosten zu verwenden sind? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 5. Soll bei der Umsetzung der Kosten der Schulischen Assistenz auf die Ersatzschulen ein pauschaler Satz berechnet werden, der sich aus den Gesamtkosten für die Schulische Assistenz sowie den Grundschülern an öffentlichen Schulen ergibt? Wenn ja, welche Zahlen legt die Landesregierung für die Berechnung zugrunde und wie hoch ist dieser Satz im Ergebnis? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 6. Wenn die Landesregierung plant, die Kosten der Schulischen Assistenz pauschal auf die Schülerkostensätze für Ersatzschulen umzulegen, warum und auf welcher rechtlichen Grundlage wird von dem in § 121 Abs. 6 SchulG festgehaltenen Grundsatz abgewichen, bei der Beschulung an allgemein- oder berufsbildenden Schulen gesonderte Zuschüsse nur für Schülerinnen und Schüler mit einem von der Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf zu gewähren? Dient die Schulische Assistenz aus Sicht der Landes- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3140 3 regierung zur besseren Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf oder zur besseren Betreuung aller Schülerinnen und Schüler? Antwort: Bei der Schulischen Assistenz handelt es sich um eine generelle systemische Stärkung der Schule. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1. verwiesen. 7. Wie fließen die Kosten für Schulsozialarbeit (17,6 Mio. Euro), die vom Land übernommenen Kosten für die Schulbegleitung (15 Mio. Euro) sowie die weiteren Kosten, die vom Land gegenüber den Kommunen übernommen werden (5,2 Mio. Euro), in die Berechnung der Schülerkostensätze ein (Zahlen entnommen der Rede von Ministerin Ernst am 22.05.2015)? Antwort: In den Schülerkostensätzen 2015, die auf den Personalkosten des Jahres 2013 sowie auf den durchschnittlichen Sachkosten des Jahres 2010 (zzgl. 4,1% in 2014 und 1,5% in 2015) basieren, sind die betreffenden Landesmittel für Schulsozialarbeit nicht berücksichtigt. Mit der jetzigen Verstetigung der Landesmittel für Schulsozialarbeit ist eine angemessene Beteiligung der Ersatzschulen beabsichtigt. Bei den genannten Mitteln in Höhe von 15 Mio. Euro (Schuljahr 2014/15) sowie von 5,2 Mio. Euro (Schuljahr 2015/16) handelt es sich um Leistungen des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der Schulbegleitung nach dem SGB VIII oder dem SGB XII. Die Bewilligung der Leistungen der schulischen Eingliederungshilfe in Gestalt von Schulbegleitungen erfolgt auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Individualanspruches der Betroffenen (Eltern, minderjähriges Kind). Auch Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Anspruch auf Schulbegleitung. Es handelt sich bei den betreffenden Mitteln also nicht um Leistungen aus dem Haushalt des Bildungsministeriums an die öffentlichen Schulen, sondern um sozialrechtliche Individualleistungen an die Schülerinnen und Schüler, die allen - unabhängig davon, ob sie eine öffentliche Schule oder eine Ersatzschule besuchen - zu Teil wird. 4 Deshalb können diese Mittel sachgerecht keine Berücksichtigung in den Schülerkostensätzen als Grundlage der Ersatzschulbezuschussung finden. 8. Sollen die Ersatzschulen der dänischen Minderheit bei der Umsetzung der Kosten der Schulischen Assistenz auf die Schülerkostensätze anders behandelt werden als die übrigen Ersatzschulen? Antwort: Nein. 9. Plant die Landesregierung für die Umsetzung der Kosten der Schulischen Assistenz auf die Schülerkostensätze eine Änderung des SchulG? Wenn ja, welche Veränderungen sollen vorgenommen werden und soll speziell § 150 SchulG angepasst werden? Wann plant die Landesregierung diese Gesetzesänderung einzubringen? Antwort: Nein. 10. Wie hoch ist der von der Landesregierung geplante Anteil der Verwaltungskosten am Gesamtbudget der Schulischen Assistenz (bitte absolut und prozentual ausweisen)? Antwort: Durch die Schulträger können grundsätzlich bis zu 5% der Mittel für Verwaltungsund ggf. für Sachaufwendungen in Anspruch genommen werden, in 2015 bis zu 10%, um in der Anfangsphase die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die insbesondere für die Personalauswahl entstehen. Inwieweit dieser Rahmen ausgeschöpft wird, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt in absoluten Zahlen nicht beziffert werden. Soweit das Land unmittelbar schulische Assistenzen einstellt und die Verwaltungsaufgaben übernimmt, ist ein Personalbudget von 100 T€ (entspricht zwei Stellen), für 2015 anteilig 42 T€, vorgesehen. Bei beispielsweise rd. 220 Stellen für schulische Assistenzen würde der Verwaltungsanteil des Landes 1,06% betragen.