SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3148 18. Wahlperiode Stand: 14.07.2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Novellierung der KJVO – Vorlage nach § 6 PIG . Vorbemerkung der Landesregierung: Grundlage für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Jugendhilfeeinrichtungensind die §§ 45 ff. SGB VIII. Gemäß § 49 SGB VIII wird das Nähere durch Landesrecht geregelt. In Schleswig-Holstein wurden entsprechende Regelungen in der aufgrund § 41 JuFöG erlassenen Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung (KJVO) getroffen, die durch die – inzwischen außer Kraft getretene - Richtlinie zur Durchführung der KJVO (Heimrichtlinie) weiter konkretisiert wurde. Beide Regelungen stammen aus den 1990er Jahren und müssen an die Änderungen des SGB VIII aufgrund des Bundeskinderschutzgesetzes sowie an die gestiegenen Anforderungen an den Kinderschutz angepasst werden. Im für die Heimaufsicht zuständigen Referat wurde dazu Anfang 2014 der Entwurf einer Neufassung der KJVO erarbeitet, mit dem die beiden Vorschriften aktualisiert, systematisiert und in einer Verordnung zusammengefasst werden sollen. Zur frühzeitigen fachlichen Abstimmung des Entwurfs wurde im Mai 2014 in Abstimmung mit dem Landesjugendhilfeausschuss eine AG (AG KJVO) eingerichtet, die am 26. Juni 2014 tagte. An der AG nahmen neben den Referatsmitgliedern Vertreter von AWO, Caritas, DRK, Forum Sozial, Paritätischem, KJHV, LAG privater Jugendhilfeträger (pj), Interessengemeinschaft Kleine Heime (IKH), Diakonie sowie Vertreter der Kreise Schleswig-Flensburg, Rendsburg-Eckernförde und der Städte Kiel und Neu- Drucksache 18/3148 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 münster teil. Zur Vorbereitung auf die Arbeit in der AG wurde der Verordnungsentwurf den AG-Mitgliedern übersandt. Dieses Verfahren wurde mit der Hausspitze im März 2014 abgestimmt. 1. Hat die Landesregierung einen Entwurf zur Novellierung der Landesverordnung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (KJVO) im Zeitraum Mai 2014 den kommunalen Spitzenverbänden, sonstigen Verbänden, Organisationen oder Körperschaften zugeleitet und zur Anhörung gegeben? Antwort: Nein. 2. Wurde der Landtag entsprechend § 6 Parlamentsinformationsgesetz (PIG) darüber unterrichtet? Antwort: Nein. 3. Wenn nein, warum wurde der Landtag trotz der gesetzlichen Vorgaben darüber nicht unterrichtet? Wenn ja, wann ist das geschehen? Antwort: Nach § 2 in Verbindung mit § 6 PIG unterrichtet das fachlich zuständige Ministerium den Landtag über Verordnungsentwürfe der Landesregierung, sobald sie nach Abschluss des Ressortanhörungsverfahrens den kommunalen Spitzenverbänden , sonstigen Verbänden, Organisationen oder Körperschaften zur Anhörung zugeleitet werden. Zu dem Verordnungsentwurf hat bislang weder eine Ressortabstimmung noch eine Kabinettsbefassung stattgefunden. 4. Wurden Arbeitskreise oder andere Gremien gegebenenfalls zur fachlichen Beratung der Novellierung der KJVO gegründet? Wenn ja, wie heißen diese Gremien, welchen Teilnehmerkreis haben diese Gremien und wann haben diese Gremien getagt? Antwort: Siehe Vorbemerkung. 5. Wer hat den Verordnungsentwurf abgezeichnet und wer hat das Begleitschreiben für die Verbändeanhörung des Verordnungsentwurfes an kommunale Spitzenverbände , sonstige Verbände, Organisationen oder Körperschaften unterschrieben? Antwort: Siehe Antwort auf Frage 1. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3148 3 6. Seit wann weiß Ministerin Alheit von dem Verordnungsentwurf und wer hat den Verordnungsentwurf in Auftrag gegeben? Antwort: Siehe Vorbemerkung.