SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3150 18. Wahlperiode 15-07-14 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie No-Spy-Klausel bei Vergabeverfahren 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Vergabekammer des Bundes vom 24.06.2014 (VK 2-39/14), dass die Verpflichtung von Bietern zur Preisgabe vertraulicher Informationen an Dritte (z.B. ausländischer Sicherheitsbehörden ) nicht im Rahmen der Zuverlässigkeitsanforderungen berücksichtigt werden darf? Antwort: Die Landesregierung nimmt aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf die Gewaltenteilung grundsätzlich keine Bewertung von gerichtlichen Entscheidungen , die stets eine richterliche Würdigung eines konkreten Einzelfalles darstellen, vor. 2. Kann die Bewertung der Vergabekammer auf die von Schleswig-Holstein verwendete No-Spy-Klausel übertragen werden? a) Wenn ja, wie beabsichtigt die Landesregierung in Zukunft Bieter in sicherheitsrelevanten Bereichen auszuschließen, wenn sie aufgrund ausländischen Rechts zur Preisgabe vertraulicher Informationen verpflichtet sind? b) Wenn nein, warum nicht? Drucksache 18/3150 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Es gibt keine standardmäßig verwendete No-Spy-Klausel für Vergabeverfahren des Landes. Die für IT-Vergabeverfahren des Landes zuständige Dataport AöR wendet bei entsprechend sensiblen Ausschreibungen jeweils angepasste Vergabe- und Vertragsbedingungen an, zu denen zwingende Verpflichtungserklärungen , Vertragsstrafen und die Vorlage von zu bewertenden detaillierten Sicherheitskonzepten gehören können. 3. Wurden bei Vergaben des Landes bzw. seiner Vergabestellen bereits Bieter aufgrund einer Verpflichtung im o.g. Sinne ausgeschlossen? Antwort: Nein.