SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3151 18. Wahlperiode 2015-07-13 Kleine Anfrage des Abgeordneten Torge Schmidt (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Informationsfreiheit und Verträge öffentlicher Stellen 1. Ist es nach Auffassung der Landesregierung mit Sinn und Zweck des Informationszugangsgesetzes vereinbar, wenn Hauptleistungspflichten aus einem Vertrag des Landes Schleswig-Holstein - unabhängig davon, ob sie das Land oder den Vertragspartner betreffen - unter Berufung auf § 10 Nr. 3 IZG nicht der Auskunftspflicht unterliegen? Antwort: § 10 Nr. 3 IZG schützt Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, Steuergeheimnisse und Statistikgeheimnisse. Dieser Schutz gilt unabhängig von der Verortung der zu schützenden Informationen innerhalb eines Vertragstextes. 2. Ist es nach Auffassung der Landesregierung im Interesse des Landes durch eine Beauskunftung von Hauptleistungspflichten aus Verträgen des Landes von anderen Anbietern gleichwertige, aber wirtschaftlichere Angebote erhalten zu können? Antwort: Es liegt im Interesse des Lands, bei gleichwertigen Angeboten das wirtschaftlichste zu wählen. Zur Erreichung dieses Ziels existieren umfangreiche vergaberechtliche Regelungen. Die Sicherstellung von Informationsfreiheit und Datenschutz liegen ebenso im Interesse des Landes. Drucksache 18/3151 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Besteht nach Auffassung der Landesregierung hinsichtlich der Pflichten aus einem Vertrag eine Schutzbedürftigkeit nach § 10 Nr. 3 IZG, wenn die vertragliche Leistung von keinem anderen Anbieter auf dem Markt erbracht werden kann? Antwort: Das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Steuergeheimnissen und Statistikgeheimnissen ist objektiv nachprüfbar. Die Fähigkeiten anderer Anbieter dürfen bei der Beurteilung von Datenschutzfragen keine Rolle spielen.