SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3208 18. Wahlperiode 24. Juli 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Torge Schmidt (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Kommunaler Investitionsfonds Vorbemerkung des Fragestellers: In der Ausgabe der Glückstädter Fortuna vom 13.06.15 erschien ein Artikel mit der Überschrift "Fehlanreiz". Der kommunale Abgeordnete der Piratenpartei spricht dort von Fehlanreizen, die durch den kommunalen Investitionsfonds des Bundes entstehen. Hintergrund ist, dass die Turnhalle des Glückstädter Gymnasiums stark sanierungsbedürftig ist. Der Kreistag des Kreises Steinburg hält einen Neubau für wirtschaftlicher und langlebiger als eine Renovierung der bereits bestehenden Turnhalle. Durch das Investitionspaket soll jedoch jetzt die Turnhalle renoviert werden anstatt der wirtschaftlicheren Variante eines Neubaus den Vorzug zu geben. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung unterstellt, dass der Fragesteller sich auf die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Sondervermögen Kommunalinvestitionsförderungsfonds bezieht. Die Auskehrung der Mittel richtet sich nach dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG), das am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, der dazu zu schließenden Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (VV KInvFG) sowie den dazu noch zu erlassenden landesinternen Regelungen in Form von Richtlinien. Drucksache 18/3208 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Nach welchen Kriterien prüft die Landesregierung die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen, die über den Kommunalen Investitionsfonds abgerechnet werden? Antwort: § 7 Abs. 2 VV KInvFG gibt vor, dass bei den Investitionsvorhaben Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden sollen. Die Kommunen, die Investitionsvorhaben nach dem KInvFG planen, werden vom Land dazu verpflichtet werden, eine Bestätigung vorzulegen, dass das Vorhaben auf keine wirtschaftlichere Weise durchgeführt werden kann. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach dem KInvFG ist demnach von der jeweiligen Kommune zu erstellen. 2. Prüft die Landesregierung die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme Sanierung im Vergleich zur Variante Neubau / einem Neubau? Antwort: Die jeweilige Kommune ist im Rahmen der Erstellung der Wirtschaftlichkeit dazu verpflichtet, die in Frage kommenden Alternativen einem Vergleich zu unterziehen. Dies schließt einen Neubau ein. 3. Falls ja und wenn ein Neubau wirtschaftlicher sein sollte, wird die Landesregierung die Maßnahme dann ablehnen? Antwort: Nein. 4. Wie unterstützt die Landesregierung die Kommunen für den Fall, dass ein Neubau wirtschaftlicher ist als eine Sanierung? Antwort: Für den Fall, dass die jeweilige Kommune bestätigt, dass ein Neubau die wirtschaftlichere Alternative ist, würde diese nach den Maßgaben der zu erlassenden Richtlinien förderfähig. 5. Kann nicht mit "Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur" auch im weitesten Sinne ein Neubau an gleicher Stätte nach Abriss der maroden Halle gemeint sein, sprich eine "Vollsanierung"? Antwort: Ja.