SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3214 18. Wahlperiode 2015-07-22 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Bürgerentscheide über Schulschließungen 1. Kann die Entscheidung einer Gemeinde oder Stadt, eine von ihr getragenen Schule zu schließen, durch Bürgerentscheid getroffen oder geändert werden? Antwort: Die Schulträgerschaft ist eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde und somit grundsätzlich einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid nach § 16 g Gemeindeordnung zugänglich. Allerdings bedarf nach § 59 i. V. m. § 58 Schulgesetz die Entscheidung des Schulträgers der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde . 2. Kann die Entscheidung eines Amtes, eine von ihm getragene Schule zu schließen, durch Bürgerentscheid getroffen oder geändert werden? Antwort: Nein. § 24 a Amtsordnung enthält wegen der im Vergleich zu den Gebietskörperschaften (Gemeinden und Kreise) völlig anderen Funktion der Ämter im kommunalverfassungsrechtlichen Gefüge in seiner abschließenden Aufzählung der entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Gemeindeordnung bewusst keine Verweisung auf § 16 g Gemeindeordnung. Drucksache 18/3214 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 3. Ist der Landesregierung bekannt, dass in Brandenburg Bürgerentscheide über Angelegenheiten der Ämter zugelassen sind? Antwort: Ja.