SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3232 18. Wahlperiode 2015-07-24 Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Dudda und Sven Krumbeck und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Schülerbeförderung in Privatfahrzeugen Vorbemerkung der Fragesteller: Am 7. Juli 2015 berichtete die Presse über den Fall einer Schule in Neumünster, die für die Unterrichtsgestaltung in bestimmten Fächern die vom Förderverein finanzierten Kleinbusse nutzt. Schüler werden hier von Lehrkräften gefahren. Auf Anweisung des Schulrats wurden diese Fahrten untersagt. Der Schulrat sei einem Erlass des Bildungsministeriums aus dem Jahr 2006 gefolgt. 1. Wann hat die Landesregierung in welcher Weise an den Erlass aus dem Jahr 2006 erinnert und die Schülerbeförderung durch Lehrkräfte untersagt? Antwort: Am 17. Juni erfolgte eine Rundmail des für die oberste Schulaufsicht zuständigen Referatsleiters an alle Schulrätinnen und Schulräte, in der auf § 48 Abs. 2 Nr.8 Schulgesetz (SchulG) hingewiesen wurde. Nach dieser Vorschrift stellt die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Unterrichtszeit und von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung auch auf dem Schulgelände eine Aufgabe des Schulträgers und nicht der Lehrkräfte dar. Ferner wurde an den Erlass „Lernen am anderen Ort“ aus dem Jahr 2006 erinnert, in dessen Ziffer 5 bestimmt wird, dass für eine bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes notwendige Beförderung vorrangig öffentliche Verkehrsmittel oder Reisebusse genutzt werden sollen. Die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen ist dabei auch unter dem Aspekt möglicher Haftungsrisiken grundsätzlich untersagt. 2. Aus welchem Grund wurde zu diesem Zeitpunkt an den Erlass erinnert? Antwort: Hintergrund war eine entsprechende Nachfrage aus einem Schulamt zu diesem Erlass. 3. Hat die Landesregierung Kenntnisse darüber, an wie vielen Schulen Schüler durch Lehrkräfte regelmäßig zu Unterrichtsveranstaltungen gefahren werden? Es wird darum gebeten, die Frage aufgeschlüsselt nach a) Kreisen, b) Schularten und c) Art des Unterrichts, der nur über besondere Maßnahmen der Schülerbeförderung zu gewährleisten ist, zu beantworten. Antwort: Im Hinblick auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 geht die Landesregierung davon aus, dass Lehrkräfte keine regelmäßigen Fahrten zu Unterrichtsveranstaltungen für ihre Schülerinnen und Schüler durchführen. 4. Wie viele Schüler sind davon betroffen? Es wird darum gebeten, die Frage aufgeschlüsselt nach a) Kreisen und b) Schulstandorten zu beantworten. Antwort: Siehe Antwort zu Frage 3. 5. In wie vielen Kreisen sorgt der Schulträger für Ersatzmaßnahmen und welche Kosten entstehen dafür? Es wird gebeten, die Frage aufgeschlüsselt nach a) Kreisen und b) Schularten zu beantworten. Antwort: Der Schulträger ist, wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, im Rahmen seiner in § 48 Abs. 2 Nr. 8 SchulG geregelten Aufgaben nicht lediglich ersatzweise, sondern originär für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zuständig. Hinsichtlich der Kosten, die den Schulträgern insoweit entstehen, werden im Bildungsministerium keine statistischen Erhebungen angestellt. 6. Ist es in jedem Fall gelungen, eine Ersatzmaßnahme zu organisieren? Wenn nein, in wie vielen Fällen konnte nicht für Ersatz gesorgt werden und musste die geplante Unterrichtseinheit entsprechend entfallen? Es wird gebeten, die Frage aufgeschlüsselt nach a) Kreisen und b) Schularten zu beantworten und darzustellen, wie viele Schüler, aufgeschlüsselt entsprechend der Schularten, von diesem Ausfall betroffen sind. Antwort: In dem Fall, auf die sich die Vorbemerkung der Fragesteller bezieht, wird die Stadt Neumünster als Schulträger eine Lösung herbeiführen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Welche Auswirkungen hat die konsequente Umsetzung des Erlasses auf Klassenfahrten , Ausflüge o.ä.? Antwort: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Einhaltung der gesetzlichen und durch Erlass im Interesse von Schülerinnen und Schülern ebenso wie von Lehrkräften getroffenen Regelungen jedenfalls keine negativen Auswirkungen auf Klassenfahrten , Ausflüge o.ä. hat. 8. Sofern es Gespräche über Lösungsmöglichkeiten gibt: Wie weit sind diese gediehen und welche Lösungsansätze gibt es konkret? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 7.