SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3234 18. Wahlperiode Stand: 28.07.2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Dudda (Piraten) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Spendenaufruf zugunsten UKSH . Vorbemerkung des Fragestellers: Am 9. Juli 2015 fanden sich auf den Tabletts für die Essenausgabe an die Patienten im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein Spendenaufrufe zugunsten des UKSH. 1. Ist des zutreffend, dass Oberärzte und/oder Professoren, sofern sie vordefinierte Mindestzahlen an Operationen übererfüllen, im Wege von BonusZahlungen o.ä. zusätzlich vergütet werden? Wenn ja, mit wie vielen Operateuren wurden im Jahr 2014 und laufendem Jahr 2015 Bonus-Verträge in welchem finanziellem Umfang geschlossen? Antwort: Dies trifft auf einen Oberarzt zu (Altvertrag). In den Jahren 2014 und 2015 wurden keine entsprechenden Verträge abgeschlossen. Drucksache 18/3234 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Bonus-Zahlungen medizinrechtlich unzulässig, zumindest aber fragwürdig sind? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die unter Frage 1 genannte Art der Bonuszahlung ist nach Kenntnis der Landesregierung rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl erscheint diese Praxis fragwürdig. Dem UKSH ist es trotz intensiver Verhandlungen mit dem betreffenden Oberarzt nicht gelungen, eine Vertragsänderung herbeizuführen. 3. Wie bewertet die Landesregierung das Vorgehen des Fördervereins des UKSH, Spendenaufrufe auf Essenstabletts von Patienten zu platzieren im Zusammenhang mit dem unter 1) genannten Bonus-Zahlungen? Antwort: Es besteht kein Zusammenhang zwischen Spendenaufrufen zugunsten der Fördervereins und Bonuszahlungen an die Ärzte. 4. Inwiefern verträgt sich die Zahlung von Boni mit der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, die das UKSH im Falle einer Schuldenübernahme durch das Land im Herbst 2014 zugesichert hat? Antwort: Bonuszahlungen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass sie zu einem finanziellen Vorteil des UKSH führen, an dem die oder der Beschäftigte beteiligt wird. Diese Art der Wirtschaftsführung entspricht den kaufmännischen Grundsätzen. Das UKSH hat den Grundatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 14 Absatz 1 seiner Hauptsatzung stets zu beachten. Das gilt unabhängig von einer etwaigen Schuldenübernahme des Landes. 5. Würde sich der Wegfall von Bonus-Zahlungen positiv auf die Effizienzrendite des ÖPP beim Neubau des UKSH auswirken? Antwort: Es besteht kein Zusammenhang zwischen Bonuszahlungen an Beschäftige und der Effizienzrendite des ÖPP beim Neubau des UKSH.