SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3239 18. Wahlperiode Stand: 01.08.2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen (CDU) und Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Schulsozialarbeit und Schulbegleitung . 1. Wie viele Mitarbeiter/-innen werden in den Kreisen und den kreisfreien Städten für die Schulsozialarbeit eingesetzt? (bitte zu Vollzeitkräften je kommunaler Einheit umgerechnet ) Um die Schulsozialarbeit zu verstetigen ersetzt das Land seit dem 01.01.2015 die bisherige - auf die Jahre 2011 bis 2013 befristete - Bundesfinanzierung. Gemäß § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs vom 10.12.2014 (FAG) stellt es den Kreisen zur Weiterleitung an die Schulträger bzw. den kreisfreien Städten jährlich insgesamt 13,2 Mio. € zur Verfügung. Diese werden, entsprechend einer Vorgabe im Bewilligungsbescheid, dem MSB erstmalig zum 30.04.2016 Sachberichte über den Einsatz und die Verwendung der Mittel vorlegen. Erst nach deren Auswertung kann Auskunft darüber gegeben werden, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit welchem Stellenvolumen aus diesen Landesmitteln ganz oder teilweise finanziert werden. Über den im FAG bereitgestellten Betrag hinaus gewährt das Land auf der Grundla- Drucksache 18/3239 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 ge von § 6 Abs. 6 SchulG jährlich weitere 4,6 Mio. € vorrangig für die Schulsozialarbeit an Grundschulen. Damit konnten im Jahr 2014 insgesamt 166,15 Vollzeitstellen bei Schulträgern oder bei freien Trägern ganz oder teilweise finanziert werden. Ob und in welcher Höhe die kommunalen Jugendhilfe- und Schulträger darüber hinaus noch selbst Haushaltsmittel bzw. Personal für die Schulsozialarbeit zur Verfügung stellen, entscheiden sie im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben. Vor diesem Hintergrund liegen dem MSB keine Informationen über Art und Umfang der insoweit geförderten Schulsozialarbeit vor. 2. Wie viele Mitarbeiter/-innen werden als Schulbegleitung nach dem Sozialgesetzbuch in den oben genannten Kommunen eingesetzt? (Zahl der Kräfte insgesamt und umgerechnet auf Vollzeitkräfte) Die Sozialleistungsträger bewilligen die Leistung zur Schulbegleitung für eine nach dem Teilhabebedarf bemessene Zahl von Fachleistungsstunden. Die Leistung erbringen Dienste freigemeinnütziger oder privater Träger, die in der Regel neben der Schulbegleitung weitere pädagogische Dienste zur sozialen Teilhabe anbieten und dafür Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für Leistungen zur Schulbegleitung vorgesehen oder eingesetzt sind, bzw. eine Zahl der Stellen, die auf Schulbegleitung entfallen, ist bei den Leistungsträgern oder dem Land nicht zu erheben. 3. Wie hat sich der Anteil des Landes an der Finanzierung der Schulbegleitung in den Jahren 2012 bis 2015 entwickelt? Ein Finanzierungsanteil des Landes an den Leistungen zur Schulbegleitung lässt sich nicht beziffern. Die Ausgaben für Leistungen zur Schulbegleitung werden für die amtliche Statistik nicht gesondert erfasst. Sie sind Teil der Hilfen für eine angemessene Schulbildung. Zur Finanzierung der Ausgaben für Leistungen der Sozialhilfe stellt das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Budgets zur Verfügung. Über die Verwendung der Mittel entscheiden die örtlichen Träger der Sozialhilfe in eigener Verantwortung. Bis Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3239 3 zum Jahr 2014 sind, bei der Bemessung der Budgets für die Sozialhilfe, die Ausgaben für Hilfen zur angemessen Schulbildung außer Betracht geblieben, der Sozialhilfefinanzierung des Landes lag ausschließlich die Ausgabenentwicklung für stationäre Leistungen zugrunde. Seit dem 1. Januar 2015 stellt das Land die Finanzierung von 79% der Ausgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe sicher, somit auch 79% der Ausgaben für Hilfen zur angemessenen Schulbildung unter Einschluss der Leistungen zur Schulbegleitung. Die Finanzierung ihrer Ausgaben für Leistungen für Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach dem SGB VIII regeln die Kreise und kreisfreien Städte in eigener Verantwortung . 4. Welche Auswirkungen hat die Einführung der Schulassistenten auf den Umfang der Schulbegleitung? Wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage „Schulische Assistenz“ (LT-Drs. 18/2427) bereits dargelegt, stellen Schulische Assistenz und Schulbegleitung unterschiedliche Leistungen auf jeweils eigener rechtlicher Grundlage dar. Die Schulbegleitung gehört zu den Hilfen für eine angemessene Schulbildung, auf die junge Menschen mit einer bestehenden oder drohenden Behinderung einen individuellen Rechtsanspruch haben , wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Schulische Assistenz dagegen ist als „systemisch“ wirkende Unterstützung konzipiert, weil sie die Schulen in ihrer Fähigkeit stärken soll, einer heterogenen Schülerschaft noch besser gerecht zu werden. Mit dieser Zielsetzung wird die Schulische Assistenz dazu beitragen können, dass sich die Anzahl der Schulbegleitungen bzw. ihr Umfang verringern.