SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3247 18. Wahlperiode 2015-08-24 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Schulwechsel vom Gymnasium zur Gemeinschaftsschule Vorbemerkung des Fragestellers: Mir wurde folgender Fall vorgetragen: In Bad Segeberg besteht der Wunsch einer Schülerin, vom Gymnasium auf die Gemeinschaftsschule zu wechseln. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule hat diesen Wechsel aus Kapazitätsgründen abgelehnt . Die entsprechende Klassenstärke beträgt 26 Schüler. 1. Haben Gymnasiasten ein Recht darauf, auf eine Gemeinschaftsschule zu wechseln? Antwort: Ja. Es besteht unabhängig von Kapazitäten jedenfalls ein Anspruch auf Aufnahme in die gemäß § 24 Abs. 1 und 2 SchulG konkret zuständige Gemeinschaftsschule. Bei entsprechend freien Kapazitäten kann von der Schülerin oder dem Schüler jede Gemeinschaftsschule besucht werden. Die Aufnahme soll zum Schuljahreswechsel erfolgen (§ 5 Abs. 5 SAVOGym, § 5 Abs. 1 GemVO). Drucksache 18/3247 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Gemeinschaftsschule die Aufnahme eines wechselbereiten Gymnasiasten ablehnen? Antwort: Eine Gemeinschaftsschule kann die Aufnahme ablehnen, wenn sie nicht gemäß § 24 Abs. 1 und 2 SchulG zuständige Schule ist, kein Härtefall vorliegt und mit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers die Kapazität überschritten wird. Gemäß Ziffer 1.1 des Erlasses des Bildungsministeriums zur „Festlegung der Aufnahmemöglichkeiten an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie Empfehlungen zur Bestimmung der zuständigen Schule und der Aufnahmemerkmale (Aufnahmeerlass )“ (NBl. MBK. Schl.-H. 2011, S. 322) beträgt die maximale Größe einer Lerngruppe an den weiterführenden Schulen grundsätzlich 29 Schülerinnen und Schüler. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine hiervon abweichende Kapazität festlegen. In Ziffer 2.2 des Aufnahmeerlasses wird ebenso erläutert, wann ein Härtefall im vorgenannten Sinn vorliegt. 3. Ist mit einer Zahl von 26 Schülern die Kapazität der jeweiligen Klassen ausgeschöpft ? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2); die Kapazität kann bei 26 Schülerinnen und Schülern in der jeweiligen Lerngruppe erschöpft sein, wenn eine entsprechende Kapazitätsfestlegung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde besteht. Dies wird insbesondere in den Fällen der inklusiven Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf regelmäßig der Fall sein (siehe hierzu Ziffer 1.2 des Aufnahmeerlasses).