SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3248 18. Wahlperiode 04.08.2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein 1. Wie ist das System der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein strukturiert ? Welche Institutionen und Einrichtungen arbeiten auf welcher Ebene wie zusammen? Antwort: In Schleswig-Holstein arbeiten – wie in allen Bundesländern – das Land, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe in verschiedenen örtlichen und überörtlichen Konstellationen und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen. Insoweit wird auf die §§ 3 und 4, §§ 73 ff. und § 82 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) verwiesen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden gemäß § 69 SGB VIII durch Landesrecht bestimmt. In Schleswig-Holstein finden sich die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 47, 49 und 50 des Jugendförderungsgesetzes (JuFöG). Danach sind örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kreise Drucksache 18/3248 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 und kreisfreien Städte und die Stadt Norderstedt (§ 47 Abs. 1 JuFöG in Verbindung mit der Landesverordnung über die Bestimmung der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom 27.2.2007, GVOBl. S. 181). Überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist das Land (§ 49 JuFöG), die Aufgaben nimmt das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium wahr (§ 50 Abs. 1 JuFöG). 2. Wie viele Einrichtungen und wie viele Plätze der Erziehungshilfen existieren in Schleswig-Holstein (gegliedert nach Kreisen und kreisfreien Städten)? Welche Entwicklung konnte in den letzten zehn Jahren diesbezüglich festgestellt werden ? Antwort: Einrichtungen und Platzzahlen zu den Stichtagen 1.7.2005 und 22.7.2015 ergeben sich aus der nachstehenden Aufstellung; erfasst sind Heime, sonstige betreute Wohnformen und Tagesgruppen, die der Betriebserlaubnis unterliegen . Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass die Anzahl dieser Einrichtungen und Plätze in Schleswig-Holstein insgesamt deutlich angestiegen ist. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3248 3 Kreis/Stadt 1.7.2005 22.7.2015 Einrichtungen Platzzahl Einrichtungen Platzzahl Flensburg 30 190 98 276 Kiel 85 587 125 782 Lübeck 28 253 67 357 Neumünster 46 242 62 311 Dithmarschen 84 452 113 664 Herzogtum Lauenburg 37 278 43 240 Nordfriesland 69 600 89 884 Ostholstein 31 277 37 333 Pinneberg 45 281 64 379 Plön 30 202 34 251 RendsburgEckernförde 291 1761 305 1957 SchleswigFlensburg 154 1026 188 1273 Segeberg 58 533 52 575 Steinburg 41 187 37 193 Stormarn 37 215 49 279 SH gesamt 1066 7084 1363 8754 3. Welche Institutionen sind für die Erziehungshilfen in Schleswig-Holstein tätig bzw. wer sind die Träger dieser Einrichtungen? Antwort: Für die Gewährung erzieherischer Hilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 85 Abs. 1 SGB VIII). Sofern die Jugendämter die für die Hilfeerbringung erforderlichen Dienste und Einrichtungen nicht selbst vorhalten, bedienen sie sich der Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe. Wie viele und welche Träger dies für die gesamten erzieherischen Hilfen sind, ist der Landesregierung nicht bekannt. Für den Bereich der betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen kann mitgeteilt werden, dass zur Zeit 452 Träger registriert sind (Stand 22.7.15), die als Einzelpersonen , als Vereine oder in unterschiedlichen Gesellschaftsformen Einrichtungen nach § 45 SGB VIII betreiben. Namen und Adressen der Einrichtungen und Träger finden sich, sofern die Träger einer Veröffentlichung der Drucksache 18/3248 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Angaben nicht widersprochen haben, im Heimverzeichnis. Das Verzeichnis wird monatlich aktualisiert auf der Internetseite des MSGWG (Suchbegriff: Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe) veröffentlicht. 4. Wie viele Kinder und Jugendliche haben in den letzten zehn Jahren in Schleswig-Holstein stationäre, ambulante und teilstationäre Hilfen in Anspruch genommen und welche Problemlagen führten dazu? Bitte aufschlüsseln nach Alter, Geschlecht und Art der Leistungen. Antwort: Die Angaben liegen der Landesregierung nicht vor. Die Gewährung erzieherischer Hilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII liegt in der Zuständigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (s. Antwort zu Frage 3). 5. Welche Aufgaben und Funktionen nehmen das Sozialministerium, das Landesjugendamt , die Kreisjugendämter, der Jugendhilfeausschuss sowie die Jugend - und Wohlfahrtsverbände in Bezug auf die Heimerziehung in SchleswigHolstein wahr? Antwort: Die genannten staatlichen Institutionen nehmen die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr, insoweit wird auf die §§ 70 f., 82 sowie 85 ff SGB VIII verwiesen. Die Wohlfahrtsverbände und andere Träger der freien Jugendhilfe sind als Träger von Heimeinrichtungen Leistungsanbieter und Vertragspartner der Jugendämter. 6. Welche Bedeutung misst die Landesregierung der Heimerziehung bei? Wie beurteilt sie die Heimausstattung und welche Entwicklungsperspektiven verfolgt die Landesregierung? Antwort: Die Landesregierung misst der Heimerziehung als eine, oft für lange Zeit, familienersetzende Hilfe zur Erziehung eine hohe Bedeutung bei. Die Einrichtungsträger und ihre Beschäftigten haben die Aufgabe und den Auftrag, den in ihren Einrichtungen untergebrachten Kindern und Jugendlichen ein gutes Zu- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3248 5 hause zu bieten und sie angemessen zu fördern und zu begleiten. Gleichwohl sind Qualitätsunterschiede in den Einrichtungen festzustellen. Ziel der Landesregierung ist es, für alle Kinder und Jugendlichen, die in Einrichtungen in Schleswig-Holstein untergebracht sind, gute Qualitätsstandards zu gewährleisten. Die Landesregierung wird diese Standards in einer Neufassung der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung verdeutlichen und präzisieren . Sie unterstützt die Bestrebungen auf Bundesebene, die Handlungsmöglichkeiten der Heimaufsicht zu verbessern. 7. Welche Rolle kommt dem Landesjugendamt bei der Heimerziehung zu und welche konkreten Maßnahmen werden durchgeführt? Antwort: Das Landesjugendamt führt die Aufsicht über die Einrichtungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der §§ 45 ff SGB VIII, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird. 8. Welche Maßnahmen zur Qualifizierung und Weiterentwicklung der Erziehungshilfen wurden seitens der Landesregierung unternommen bzw. welche künftigen Projekte sind in Planung? Antwort: Als überörtlicher Träger der Jugendhilfe unterstützt die Landesregierung – konkret das Landesjugendamt – die kommunale Ebene der Jugendhilfe durch zahlreiche Fortbildungen und Fachveranstaltungen u. a. zum Kinderschutz, zur Heimerziehung und zur Pflegekinderhilfe. Weiterhin werden Qualifizierungsmaßnahmen z. B. für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Beteiligung in der Heimerziehung angeboten. Das auf der Internetseite des MSGWG veröffentlichte Fortbildungsprogramm 2015 listet die geplanten Fortbildungsund Qualifizierungsmaßnahmen auf (http://www.schleswigholstein .de/DE/Fachinhalte/K/kinderJugendhilfe/jugendhilfe_Fortbildung.html).