SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3274 18. Wahlperiode 15-08-04 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Eintragung in das Register zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW) des Landes Schleswig-Holstein 1. Wie viele Personalstellen sind der zentralen Informationsstelle zugewiesen und wie sind diese tariflich und/ oder besoldungsrechtlich eingruppiert? Antwort: Der zentralen Informationsstelle sind eine Beschäftigte des mittleren Dienstes (Teilzeit (0,9), anteilig höchstens 1/3, EG 9 TV-L), eine Referentin des höheren Dienstes (Volljuristin, Vollzeit, anteilig nach Bedarf, A 13) sowie ein Referatsleiter des höheren Dienstes (Volljurist, Vollzeit, anteilig nach Bedarf, A 15) zugewiesen. 2. Besteht nach Auffassung der Landesregierung ein Ermessensspielraum etwa im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache für die Meldung durch die Strafverfolgungsbehörden? Antwort: Die Meldepflicht der Strafverfolgungsbehörden ist in § 4 Abs. 2 GRfW geregelt . Dort finden sich Ausnahmeregelungen, z.B. bei Gefährdung des Ermitt- Drucksache 18/3274 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 lungszwecks aus Sicht der meldepflichtigen Behörde. Nach § 4 Abs. 3 GRfW gehören bei Strafverfahren nach § 2 Abs. 2 GRfW auch Einstellungsbeschlüsse zu den meldepflichtigen Tatsachen. 3. Wie viele Mitteilungen sind durch die Strafverfolgungsbehörden seit 2013 bei der zentralen Informationsstelle eingegangen und um welche Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und vergleichbar schwere Verfehlungen handelt es sich jeweils ? Antwort: Der zentralen Informationsstelle im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie wurden bislang durch die Strafverfolgungsbehörden keine Mitteilungen gemacht. 4. Welche Zeiten sind insgesamt und im Einzelnen nach dem System zur Personalbedarfsberechnung für die deutschen Justizbehörden (PEBB§Y) für die Meldung von einzutragenden Tatbeständen an die zentrale Informationsstelle berücksichtigt? Antwort: Eventuell aufzubringende Zeiten für Mitteilungen an die zentrale Informationsstelle werden bei den Ausgangsgeschäften berücksichtigt; eine eigene Basiszahl sieht PEBB§Y für diese Tätigkeit nicht vor. 5. Welche Stelle entscheidet, was eine vergleichbar schwere Verfehlung nach § 2 Abs. 2 Nr.4 ist? Antwort: Zuständige Stelle für die Eintragungen in das Register ist die zentrale Informationsstelle im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, welche entscheidet, ob der mit Regelbeispielen versehene Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 4 GRfW erfüllt ist. 6. Wie definiert die zentrale Informationsstelle den Begriff „kein vernünftiger Zweifel“ am Vorliegen einer schweren Verfehlung nach § 2 Abs. 3 Nr. 4? 3 Antwort: Die Landesregierung erachtet Fragen nach einer Gesetzesinterpretation als Gegenstand kleiner Anfragen als grundsätzlich kritisch. Jedenfalls ist eine Anlehnung des Begriffs „vernünftiger Zweifel“ an den Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Prozessrecht unverkennbar. Dort gilt, dass für die erforderliche Überzeugung des Gerichts ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass „vernünftige Zweifel schweigen“.