SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3275 18. Wahlperiode 10.08.2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Heimunterbringung in Schleswig-Holstein 1. Wie hat sich die Dauer der Heimunterbringung in den letzten zehn Jahren entwickelt? Antwort: Das Statistikamt Nord teilt auf Anfrage folgende Daten mit: durchschnittliche Dauer der Heimunterbringungen in Monaten Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Dauer in Monaten 31 k.A. 29 24 23 23 25 25 24 k.A. Quelle: Statistikamt Nord, Jugendhilfestatistik der erzieherischen Hilfen 2006 Das Statistikamt Nord teilt mit, dass für diesen Jahrgang keine Angaben verfügbar sind. 2007 Für diesen Jahrgang teilt das Statistikamt Nord mit, dass ab Berichtsjahr 2007 der Jahresendbe-stand jährlich erhoben wird, zuvor nur alle 5 Jahre (zuletzt für 2005). 2014 Die Statistik ist für diesen Jahrgang noch in der Bearbeitung, Angaben dazu sind daher erst ab September 2015 verfügbar. Drucksache 18/3275 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Gibt es erkennbare Veränderungen im Hinblick auf die Ursachen, die zur Heimunterbringung führen? Wenn ja, welche? Antwort: Hierzu liegen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung keine Erkenntnisse vor. Die Heimunterbringung erfolgt durch die örtlichen Jugendämter. 3. Hat in den letzten zehn Jahren die Bedeutung von Drogen-, Gewalt-, Extremismus - und Sexualproblemen in Einrichtungen der Heimerziehung zugenommen ? Antwort: Hierzu liegen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung keine Erkenntnisse vor. Die Heimunterbringung erfolgt durch die örtlichen Jugendämter. 4. Welche Voraussetzungen müssen Träger für die Errichtung eines Heimes in Schleswig-Holstein erfüllen? Wie häufig wird durch das Landesjugendamt überprüft, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung noch vorliegen? Antwort: Die Regelungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis sind in § 45 SGB VIII abschließend festgeschrieben. Demnach ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn - das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist, - die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen , fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb vorliegen, - die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird, - die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden und Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3275 3 - zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Gemäß § 46 SGB VIII erfolgt die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis weiter bestehen, ausschließlich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Die einschlägige Kommentierung zum SGB VIII führt hierzu aus: Eine regelmäßige, routinemäßige Überprüfung aller Einrichtungen ist weder verlangt noch zulässig (siehe Frankfurter Kommentar, 7. Auflage , 2013, Rn 2 zu § 46). Diesen gesetzlichen Vorgaben folgend, werden in Schleswig-Holstein durch die gemäß § 85 Abs. 2, Nr. 6 SGB VIII zuständige Behörde örtliche Überprüfungen nur nach den Erfordernissen im Einzelfall durchgeführt. Ein Zahlenwert oder Angaben zu einem Intervall lassen sich daher nicht festlegen. 5. In welchem zeitlichen Abstand erfolgt eine Überprüfung der Einrichtungen der Heimerziehung durch das Landesjugendamt? Antwort: Siehe hierzu die Beantwortung zu Frage 4. 6. Wie häufig kommt es in Schleswig-Holstein zu Inobhutnahmen a. aus Einrichtungen der Heimerziehung, b. aus Pflegefamilien c. aus dem Elternhaus? Aus welchen Gründen erfolgten die jeweiligen Inobhutnahmen? Bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten getrennt auflisten. Drucksache 18/3275 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Antwort: Das Statistikamt Nord teilt auf Anfrage folgende Daten mit: Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche 2014 in Schleswig-Holstein nach Aufenthalt vor der Maßnahme, Anlass der Maßnahme und Kreisen Aufenthalt vor der Maßnahme insgesamt Anlass der Maßnahme 1) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Schleswig-Holstein Insgesamt 2475 181 887 88 171 93 76 155 49 35 46 742 233 543 darunter im Elternhaus 2) 1158 - 726 58 122 40 42 134 37 31 15 10 173 302 in einer Pfegefamilie 91 48 21 11 5 5 4 4 4 - . . 11 30 in einem Heim 3) 213 106 53 4 7 21 7 6 3 . 3 8 7 64 Flensburg Insgesamt 235 3 22 4 7 5 . 5 - . - 184 . 24 darunter im Elternhaus 2) 20 - 15 4 . . - 5 - . - - . . in einer Pfegefamilie . - . - - - - - - - - - - 3 in einem Heim 3) 10 . 3 - - . - - - - - . - 6 Kiel Insgesamt 289 24 113 7 18 6 10 28 4 . . 42 17 103 darunter im Elternhaus 2) 145 - 79 5 14 . . 26 3 . - - 13 54 in einer Pfegefamilie 7 . . - - - - - - - - . - 5 in einem Heim 3) 55 17 22 . 3 3 3 - . - - 3 . 17 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3275 5 Lübeck Insgesamt 300 13 81 10 . 23 8 21 . . . 118 32 77 darunter im Elternhaus 2) 102 - 62 9 3 7 . 19 . . - - 19 30 in einer Pfegefamilie 6 4 . - - - - - - - - - . . in einem Heim 3) 24 6 . - - 4 . . . - - . . 13 Neumünster Insgesamt 435 42 183 3 28 4 - 10 7 . 3 134 14 42 darunter im Elternhaus 2) 214 - 180 . 20 3 - 9 5 . 3 . 5 10 in einer Pfegefamilie 7 5 - - - - - . . - - - . - in einem Heim 3) 38 36 . - - - - - - - - - - . Dithmarschen Insgesamt 22 . 8 . . - - - - - - - - 14 darunter im Elternhaus 2) 15 - 8 . . - - - - - - - - 8 in einer Pfegefamilie . - - - - - - - - - - - - . in einem Heim 3) 5 . - - - - - - - - - - - 4 Herzogtum Lauenburg Insgesamt 134 16 78 9 17 9 11 11 6 . . - 31 38 darunter im Elternhaus 2) 100 - 67 7 11 5 10 10 6 . . - 25 25 in einer Pfegefamilie 9 4 4 . . . - - - - - - . 4 in einem Heim 3) 12 9 3 . - . . - - - - - . 4 Nordfriesland Insgesamt 91 15 32 8 8 4 . 15 5 4 4 5 . 22 darunter im Elternhaus 2) 58 - 23 4 7 . . 11 4 3 3 . 3 21 in einer Pfegefamilie 7 7 - . - - - - - - - - - - in einem Heim 3) 13 7 3 - . . - . - . - - - - Ostholstein Insgesamt 280 13 57 10 10 5 13 10 3 3 13 171 25 27 darunter im Elternhaus 2) 62 - 38 3 6 4 6 8 . 3 - - 16 15 in einer Pfegefamilie 18 9 7 5 3 . . . - - . - 4 . in einem Heim 3) 6 . 4 - - - . . . - - - . . Pinneberg Drucksache 18/3275 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 Insgesamt 101 7 18 - 7 . . . - - . 7 25 31 darunter im Elternhaus 2) 76 - 17 - 6 . . . - - . - 23 25 in einer Pfegefamilie 4 . - - - - . - - - - - - . in einem Heim 3) 8 4 - - - - - - - - - . - 3 Plön Insgesamt 95 12 59 9 9 8 5 5 . 4 3 . 11 41 darunter im Elternhaus 2) 65 - 38 6 7 6 . 4 . 4 . . 7 33 in einer Pfegefamilie 6 4 . - - . . - . - - - - 3 in einem Heim 3) 8 3 6 - . - - . - - . - - 3 Rendsburg-Eckernförde Insgesamt 126 18 71 9 9 9 6 11 4 6 5 . 25 47 darunter im Elternhaus 2) 85 - 56 6 6 3 5 10 4 6 . - 24 29 in einer Pfegefamilie 7 . 3 . - - . . - - - - - 3 in einem Heim 3) 17 13 5 - - 5 - - - - . - - 7 Schleswig-Flensburg Insgesamt 135 3 46 . 14 . 5 . . 4 7 61 9 19 darunter im Elternhaus 2) 52 - 38 - 9 - . . . 4 . . 6 12 in einer Pfegefamilie 6 3 - - - . - - . - - - 3 . in einem Heim 3) . - . - - - - - - - - - - - Segeberg Insgesamt 123 8 62 13 10 13 12 23 10 . 3 4 26 33 darunter im Elternhaus 2) 85 - 57 8 9 4 9 19 7 . - - 19 21 in einer Pfegefamilie 7 4 . . - . - - . - - - . 4 in einem Heim 3) 8 4 - . - 3 . - - - - - . 3 Steinburg Insgesamt 39 . 24 - 12 3 - 4 . . 3 4 3 8 darunter im Elternhaus 2) 26 - 17 - 9 . - . . . . 4 . . in einer Pfegefamilie - - - - - - - - - - - - - - in einem Heim 3) 6 . . - . - - . - - . - . . Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3275 7 Stormarn Insgesamt 70 4 33 3 16 . . 8 . . . 8 11 17 darunter im Elternhaus 2) 53 - 31 3 12 . . 7 . . . - 10 13 in einer Pfegefamilie 3 . - - . - - . - - - - - . in einem Heim 3) . . . - - - - - - - - - - . Auf Nachfrage teilt das Statistikamt Nord zu den mit einem Punkt gekennzeichneten Tabellenzellen mit: . = Wert ist geheim zu halten. Die Angaben in den mit einem Punkt versehenen Tabellenzellen können aufgrund der Erfordernisse der statistischen Geheimhaltung (§ 16 Absatz 1 Bundesstatistikgesetz ) nicht mitgeteilt werden. Neben der „primären“ Geheimhaltung (Sperrung von Tabellenzellen, die in der Regel die Werte 1 oder 2 aufweisen) kann es auch zu „sekundären“ Geheimhaltungsfällen kommen. Dabei werden weitere Zellensperrungen vorgenommen, um eine Ermittlung der Angaben in „primär“ gesperrten Zellen durch Differenzrechnung zu verhindern. Der Strich in den Tabellenzellen bedeutet „nichts vorhanden (genau 0)“. Somit können Summenwerte in der Spalte „insgesamt“ höher sein, als die Addition der Werte zu den beschriebenen/mit einem Zahlenwert versehenen Tabellenzellen. 1) für jedes Kind oder Jugendlichen konnten bis zu zwei Anlässe je Maßnahme angegeben werden 2) bei den Eltern, bei Elternteil mit Stiefelternteil oder Partner oder bei allein erziehendem Elternteil 3) einschl. einer sonstigen betreuten Wohnform Quelle: Statistikamt Nord, Jugendhilfestatistik der vorläufigen Schutzmaßnahmen Legende zu Anlass der Maßnahme: 1 Integrationsprobleme in Heim / Pflegefamilie 2 Überforderung der Eltern / eines Elternteils 3 Schul-/ Ausbildungsprobleme 4 Vernachlässigung 5 Delinquenz des Kindes / Straftat des Jugendlichen 6 Suchtprobleme des Kindes / Jugendlichen 7 Anzeichen für Misshandlung 8 Anzeichen für sexuellen Missbrauch 9 Trennung oder Scheidung der Eltern 10 Wohnungsprobleme 11 unbegleitete Einreise aus dem Ausland 12 Beziehungsprobleme 13 sonstige Probleme Drucksache 18/3275 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 8 7. Über welche Vorfälle wird das Landesjugendamt durch die Kreisjugendämter informiert? Antwort: Das SGB VIII sieht hierzu keine Mitteilungspflichten vor. Davon unbenommen kann es dazu kommen, dass örtliche Jugendämter zu einzelnen Aspekten oder in Einzelfällen das Landesjugendamt in eigenem Ermessen über aus dortiger Sicht relevante Vorgänge informieren. Dies kann beispielsweise gegeben sein, wenn Beschwerden über Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen direkt bei dem örtlichen Jugendamt eingehen und Hinweise beinhalten, die über den konkreten Einzelfall hinausgehend auch die Aufgaben/Zuständigkeit der Heimaufsicht berühren.