SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3276 18. Wahlperiode 10. August 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Personalsituation im Landesjugendamt 1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten derzeit im Landesjugendamt? Antwort: Das Landesjugendamt (LJA) ist Teil der Abteilung VIII 3 „Kinder, Jugend, Familie und Gleichstellung – Landesjugendamt -“ des Ministeriums für Soziales, Gesundheit , Wissenschaft und Gleichstellung (MSGWG). Die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Abteilung nehmen im Bereich der Jugendhilfe sowohl Aufgaben des LJA als auch des Ministeriums wahr. Die Anteile, die arbeitsplatzbezogen jeweils auf das LJA und auf die ministerielle Tätigkeit entfallen, sind stark schwankend und lassen sich nicht konkret festlegen. Im Teilbereich der Heimaufsicht sind aktuell 8 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Betreuung der Einrichtungen (inkl. Kindertagesstätten) befasst. Im Bereich der Jugendhilfe (LJA und MSGWG) arbeiten derzeit insgesamt 41 Mitarbeiter/innen davon in Teilzeit 9 Mitarbeiter/innen. Die Mitarbeiterzahl (insges.) entspricht 37,28 Vollzeitäquivalenten. 2. Welche Qualifikation haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Landesjugendamt ? Antwort: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über folgende Qualifikationen: Drucksache 18/3276 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 • Juristinnen/Juristen, • Allgemeiner Verwaltungsdienst (Laufbahngruppen 1.2 und 2.1) • Dipl. Pädagoginnen/Dipl. Pädagogen, • Sozialwissenschaftler, • Politologinnen/Politologen, • Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen 3. Wie viele Einrichtungen und Fälle betreut jeder Mitarbeiter bzw. jede Mitarbeiterin im Landesjugendamt? Wie hat sich die Zahl in den letzten zehn Jahren verändert ? Antwort: Die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Landesjugendamt sind vielfältig und betreffen nicht nur Einrichtungen und Fälle. Dazu gehört z.B. auch die Geschäftsführung des Landesjugendhilfeausschusses. In der Heimaufsicht haben bisher sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils ca. 300 Einrichtungen einschließlich der Kindertagesstätten betreut. Seit Mitte Juni werden sie durch zwei zusätzliche Diplom-Sozialpädagogen unterstützt. Nach der Sommerpause und den vorübergehenden Vertretungssituationen ist eine strukturelle Neuverteilung mit dann insgesamt 8 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geplant. Eine Erfassung von Fällen erfolgt nicht. Im Jahr 2005 waren vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für insgesamt ca. 1420 Einrichtungen zuständig, also mehr als 350 pro Person. Diese Personalsituation blieb bis zur Aufstockung um zwei Stellen im Jahr 2013 bei steigender Anzahl von Einrichtungen grundsätzlich unverändert. 4. In welchem Umfang nehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesjugendamtes an Fortbildungen und Schulungen teil? Antwort: Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht ein breitgefächertes Angebot zur fachlichen Fortbildung bzw. zur Vertiefung persönlicher Kompetenzen zur Verfügung . Von den Möglichkeiten der Inanspruchnahme externer wie interner Fortbildung wird – unter Berücksichtigung der dienstlichen Verpflichtungen – regelmäßig Gebrauch gemacht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesjugendamtes haben im Jahr 2014 an 27 verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen mit insgesamt 69 Seminartagen teilgenommen. 5. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass der Bereich des Landesjugendamtes derzeit adäquat mit Personal ausgestattet ist, um die eingehenden Aufgaben und Aufträge fristgerecht und fachlich begründet zu bearbeiten? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3276 3 Antwort: Die Personalausstattung im Landesjugendamt ist grundsätzlich ausreichend für die anfallenden Aufgaben und Aufträge. Im Bereich der Heimaufsicht hat die Landesregierung aufgrund der aktuellen Erkenntnisse die Stellen bereits von sechs auf acht aufgestockt. Inwieweit diese Aufstockung den Bedarf vollständig abdeckt , wird derzeit geprüft, wobei auch die Analyse einer Unternehmungsberatungsfirma in die Prüfung einfließen wird. 6. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung akzeptable Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Landesjugendamt gewährleisten? Antwort: S. Antwort zu Frage 5 7. Hält die Landesregierung eine veränderte, auf die spezifischen Anforderungen der Erziehertätigkeit im Heim- und Jugendbereich ausgerichtet, Ausbildung des Erzieherberufs für notwendig? Antwort: Die Landesregierung hält eine veränderte Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher für nicht notwendig. In der Folge des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 01.12.2011 zum „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen“ wurde am 1. August 2013 in Schleswig-Holstein der länderübergreifende Lehrplan eingeführt, der diese Anforderungen aufgenommen hat. Die in dem Qualifikationsprofil beschriebenen Kompetenzen sind für die Umsetzung in den Ländern verbindlich und in der Ausbildung in SchleswigHolstein seit 2013 umgesetzt. Erzieherinnen und Erzieher nehmen nach dem Lehrplan Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter bis 27 Jahre (vgl. § 7 SGB VIII) in den verschiedenen Arbeitsfeldern selbständig wahr. Sie arbeiten familienergänzend, - unterstützend oder -ersetzend. Diese Ausbildung befähigt zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit als Fachkraft in den sozialpädagogischen Arbeitsfeldern Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung und zu sozialpädagogischen Tätigkeiten in der Schule. Erzieherinnen und Erzieher erfüllen dabei nach dem Lehrplan u.a. folgende Aufgaben: „In Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe stehen vielschichtige soziale und individuelle Problemlagen im Mittelpunkt ihrer sozialpädagogischen Arbeit: Schwierigkeiten in Familien, individuelle Orientierungs- und soziale Anpassungsschwierigkeiten Heranwachsender und eine Gefährdung ihrer psychischen und physischen Integrität und Entwicklung (§ 8a SGB VIII). Vorrangiges Ziel ist es, Selbständigkeit zu fördern und eine befristete, familienergänzende bzw. -ersetzende Hilfe mit dem Ziel der Integration in die Gemeinschaft und die Reintegration in Familie, Schule und Beruf zu sichern. In Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit gestalten Erzieherinnen und Erzieher Angebote für und mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in gruppenbezoge- Drucksache 18/3276 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 nen oder offenen, mobilen oder festen Einrichtungen. Sie haben die Aufgabe, Bedingungen und Möglichkeiten (Zeit, Raum, Finanzen, Gelegenheiten) zu schaffen , um ein subjektiv bedeutsames, anregendes Leben und Lernen zu ermöglichen . Sie initiieren und begleiten Bildungs-, Partizipations- und Unterstützungsprozesse , insbesondere mit Zielgruppen, deren Angehörige unter Benachteiligungen leiden.“ 8. Wie schätzt die Landesregierung Möglichkeiten der Etablierung einer differenzierten Heimerzieherausbildung ein? Antwort: Im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i.d.F. vom 25.09.2014 zur „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ ist keine spezielle Ausbildung für Heimerzieherinnen und Heimerziehern vorgesehen. Die Ausbildung zur Erzieherin /zum Erzieher ermöglicht Orientierung und Überblick in einem komplexen Berufsfeld mit seinen miteinander vernetzten und verzahnten Arbeitsfeldern und vermittelt eine theoretische und praktische Ausbildung in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe. Deshalb ist eine spezielle Heimerzieherausbildung bundesweit nicht geschaffen worden und auch aus Sicht der Landesregierung nicht sinnvoll. Erzieherinnen/Erzieher und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen haben im Rahmen ihrer Ausbildung die Möglichkeit, sich für dieses Arbeitsfeld zu qualifizieren bzw. über Fort- und Weiterbildung die notwendigen Kompetenzen zu erwerben. 9. Welche Richtlinien, Empfehlungen und Vereinbarungen legen qualitativ und quantitativ die Standards in der Heimerziehung fest? Werden sie nach Ansicht der Landesregierung dem Bedarf gerecht und besteht die Absicht zur Neuregelung ? Antwort: Die Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung (KJVO) wurde durch die Richtlinie zur Durchführung der KJVO (Heimrichtlinie) weiter konkretisiert. Diese Richtlinie ist inzwischen außer Kraft getreten, bildet aber weiterhin den Maßstab für Mindestanforderungen an Gruppengrößen, Raumstandards und Personalausstattung . Die KJVO stammt aus den 1990er Jahren und muss an die Änderungen des SGB VIII aufgrund des Bundeskinderschutzgesetzes sowie an die gestiegenen Anforderungen an den Kinderschutz angepasst werden. Die Landesregierung hat einen überarbeiteten Entwurf vorgelegt, der sowohl im Landesjugendhilfeausschuss als auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit Expertinnen und Experten diskutiert wird und Ende 2015 vom Kabinett beschlossen werden soll. Daneben gibt es von Seiten der Heimaufsicht Unterlagen zu Mindestanforderung an die Konzeption, Partizipationskonzepte und Hinweise zur Kinderschutzkonzeption für Jugendhilfeeinrichtungen, die Grundlage für Anträge auf Betriebserlaubnis Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3276 5 sind. Weiterhin gibt es von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zahlreiche Empfehlungen, die qualitative Standards in der Heimaufsicht betreffen .