SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3279 18. Wahlperiode Stand: 06.08.2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen . 1. Wie viele Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 SGB VIII erfolgten in den Jahren 2010 bis 2015 aus a) Familien? b) Pflegefamilien? c) Einrichtungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe? d) Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe? e) Einrichtungen von privat-gewerblichen Trägern? Bitte nach Jahren und Kreisen bzw. kreisfreien Städten aufschlüsseln. Antwort: In den statistischen Erhebungen des Statistikamts Nord werden Inobhutnahmen unter der Rubrik "vorläufige Schutzmaßnahmen" erfasst. Gezählt werden dabei die im jeweiligen Jahr beendeten Maßnahmen. In den Statistischen Jahrbüchern Schleswig-Holstein werden die Werte jeweils drei Jahre zurückliegend ausgewiesen. Somit sind die Werte für die Jahrgänge 2013 und 2015 noch nicht veröffentlicht. Für den Jahrgang 2013 wird im Statistischen Jahrbuch 2014/2015 lediglich die Gesamtzahl (ohne Aufschlüsselung nach kreisfreien Städten/Kreisen) ausgewiesen. Der Jahrgang 2014 ist wie zuvor dargestellt noch nicht im aktuellen Jahrbuch erfasst, jedoch hat das Statistikamt Nord im Wege der Beantwortung der Kleinen Anfrage 18/3275 die Drucksache 18/3279 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 nachstehend ausgewiesenen Werte hier mitgeteilt. Somit ergibt sich folgende Übersicht: Inobhutnahmen im Sinne von § 42 SGB VIII kreisfreie Stadt/Kreis 2010 2011 2012 2013 2014 2015 FLENSBURG 202 137 104 k.A. 235 k.A. KIEL 332 292 285 289 LÜBECK 22 133 67 300 NEUMÜNSTER 267 299 300 435 Dithmarschen 34 39 58 22 Herzogtum Lauenburg 123 97 86 134 Nordfriesland 73 87 82 91 Ostholstein 213 251 204 280 Pinneberg 138 175 166 101 Plön 59 73 107 95 Rendsburg-Eckernförde 136 98 122 126 Schleswig-Flensburg 116 111 70 135 Segeberg 117 96 115 123 Steinburg 17 32 40 39 Stormarn 31 32 38 70 Schleswig-Holstein 1880 1952 1844 2089 2475 k.A. Quellen: 2010 Statistikamt Nord Statistisches Jahrbuch Schleswig-Holstein 2012/2013, S. 81 2011 Statistikamt Nord Statistisches Jahrbuch Schleswig-Holstein 2013/2014, S. 81 2012 Statistisches Jahrbuch Schleswig-Holstein 2014/2015 Statistikamt Nord, S. 81 2013 Statistisches Jahrbuch Schleswig-Holstein 2014/2015 Statistikamt Nord, S. 77 2014 Dieser Jahrgang wird im aktuellen Statistischen Jahrbuch Schleswig-Holstein noch nicht erfasst, die Werte wurden aus der Beantwortung zu der Kleinen Anfrage 18/3275 entnommen. 2015 Dieser Jahrgang wird im aktuellen Statistischen Jahrbuch Schleswig-Holstein noch nicht erfasst Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung der Daten ist anhand der Erhebungsstruktur des Statistikamts Nord und aufgrund der Zeitvorgabe zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht möglich. 2. Wie hoch ist der Anteil derjenigen Kinder, die auf eigenen Wunsch in Obhut genommen wurden? Antwort: Hierzu liegen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung keine Zahlen vor, eine statistische Erhebung erfolgt dazu nicht. 3. Wie hat sich die Zahl von Meldungen von Kindeswohlgefährdungen an das Jugendamt in den Jahren 2010 bis 2015 verändert? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3279 3 Antwort: Die Zuständigkeit für Meldungen von Kindeswohlgefährdungen liegt ausschließlich bei den örtlichen Jugendämtern. Statistische Erhebungen liegen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung nicht vor. 4. Was unternimmt die Landesregierung, um einer Überforderung der Eltern bei Erziehungsaufgaben zu begegnen? Antwort: Die Unterstützung der Eltern und Erziehungsberechtigten erfolgt auf breiter Basis durch den im SGB VIII geregelten Auftrag im Wege der kommunalen Daseinsvorsorge. Darüber hinausgehend nimmt die Landesregierung/das Landesjugendamt die im § 85 SGB VIII geregelten Aufgaben wahr. Das Land unterstützt Schwangere und Eltern mit Kindern bis zu 3 Jahren im Rahmen des Landesprogramms Schutzengel vor Ort und durch die Bundesinitiative Frühe Hilfen. Es werden niedrigschwellige Angebote gefördert, die einen Beitrag zur Förderung der Beziehungs- und Erziehungskompetenz von Müttern und Vätern leisten. Dazu zählen die Begleitung durch Familienhebammen und Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen, Elternkurse , Beratungsangebote, Informationsmaterialien und ehrenamtliche Hilfen. Darüber hinaus fördert das Land Beratungsstellen für Eltern und Erziehende mit besonderen Beratungsbedarfen für Alleinerziehende und für Familien mit Angehörigen mit Behinderung. Ferner wird das Ehrenamt in SchleswigHolstein mit gezielten Einzelmaßnahmen gestärkt. Dies sind familienunterstützende Maßnahmen wie zum Beispiel der Ehrenamtsdienst wellcome sowie die Angebote der Familienbildungsarbeit. Hier wird in einem breiten Angebotsspektrum eine Vielfalt von niedrigschwelligen Angeboten zur Stärkung der Erziehungskompetenz vorgehalten. Schließlich entlasten auch die mit Landesmitteln geförderten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ebenso wie die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen die Eltern. 5. Wie hoch ist der Anteil derjenigen Kinder und Jugendlichen, die nach der Inobhutnahme an die Eltern auf deren Wunsch herausgegeben werden, und in wie vielen Fällen wurde eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt ? Antwort: Hierzu liegen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung keine statistischen Erhebungen vor. 6. Wie viele Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 SGB VIII erfolgten in den Jahren 2010 bis 2015 aus Einrichtungen der Barbara Janssen GmbH? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Drucksache 18/3279 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Antwort: Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung wurde über Inobhutnahmen direkt aus diesen Einrichtungen, die vor dem Widerruf der Betriebserlaubnis erfolgten, nicht direkt informiert. In allen anderen Fällen (wenn sich zum Beispiel Betreute aus einer Einrichtung entfernen und eine Inobhutnahme wünschen oder diese erforderlich ist) ist das örtliche Jugendamt zuständig. Hierbei handelt es sich immer um das Jugendamt, in dessen regionalen Zuständigkeitsbereich der erste Kontakt zu der/dem Minderjährigen erfolgte. Daher liegen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung keine Daten dazu vor. 7. In wie vielen Fällen handelte es sich bei den in Frage 3 genannten Inobhutnahmen um Inobhutnahmen von Selbstmeldern und Inobhutnahmen bei dringender Gefahr für das Kindeswohl? Antwort: Hierzu liegen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung keine statistischen Erhebungen vor.