SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3280 18. Wahlperiode 2015-08-07 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Wohnsituation von anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten inSchleswig-Holstein 1. Wie viele Menschen leben derzeit als Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder unter subsidiärem Schutz im Land? Bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln. Antwort: Art des Schutzstatus Aufenthaltstitel erteilt gemäß AufenthG Anzahl in SH Stand: 30. Juni 2015 Asylberechtigung im Sinne des Grundgesetzes § 25 Abs. 1 (Aufenthaltserlaubnisse für 3 Jahre) 152 Flüchtlingsanerkennung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention § 25 Abs. 2 (1. Alternative) (Aufenthaltserlaubnisse für 3 Jahre) 2.664 Asylberechtigung und Flüchtlingsanerkennung § 26 Abs. 3 (Niederlassungserlaubnisse ab 4. Jahr) 1.879 Subsidiärer Schutz § 25 Abs. 2 (2. Alternative) 627 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 + 7 AufenthG § 25 Abs. 3 1.431 Quelle: Statistische Auswertung Ausländerzentralregister, Stand: 30. Juni 2015 Weiterhin gelten für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge erleichterte Einbürgerungsvoraussetzungen . Statistiken über die Nutzung dieser Möglichkeiten werden nicht geführt. Drucksache 18/3280 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Eine Aufschlüsselung der in der vorstehenden Tabelle erfassten Betroffenen nach Herkunftsländern ist statistisch nicht zusammenhängend erfasst. Die Hauptherkunftsländer von Personen mit einem Schutzstatus können nur aktuell - zurzeit für das erste Halbjahr 2015 - genannt werden. Staat Schutzstatus Gesamt Asyl nach GG Schutz nach GHK Subsidiärer Schutz Abschiebungsschutz Syrien 38 1.076 4 2 1.120 Irak 0 275 0 2 277 Afghanistan 7 89 23 44 163 Iran 12 88 3 0 103 Eritrea 0 52 1 0 53 Quelle: Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Stand: 30. Juni 2015 2. Können anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch in Gemeinschaftsunterkünften wohnen? Wenn ja, wie viele anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte wohnen derzeit noch in Gemeinschaftsunterkünften ? Bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln. Antwort: Eine Unterbringung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften ist möglich. Auf § 53 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Danach endet eine Verpflichtung , in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt hat. Die Gesamtzahl der von den Kommunen in Schleswig-Holstein betriebenen Gemeinschaftsunterkünfte und deren Belegung sind der Landesregierung nicht bekannt. Auskunft kann aber zu den vom Land anerkannten Gemeinschaftsunterkünften der Kreise und kreisfreien Städte gegeben werden. In diesen Einrichtungen halten sich aktuell 12 Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge auf. Von diesen stammen 6 Personen aus Syrien, 2 Personen aus Afghanistan, 2 Personen aus dem Irak und jeweils 1 Person aus Eritrea und dem Iran. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass eine zeitnahe dezentrale Unterbringung dieser Personen erfolgt. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3280 3 3. Werden im Land Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 22 bis 25 AufenthG für aus humanitären Gründen dauerhaft bleibeberechtigte Ausländer und anerkannte Flüchtlingen mit wohnsitzbeschränkenden Auflagen versehen? Wenn ja, wie viele Menschen sind von einer solchen Wohnsitzauflage betroffen? Antwort: Aufenthaltstitel nach Kapitel 2, 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (§§ 22 bis 26 AufenthG) können nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz grundsätzlich mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden, sofern Betroffene ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Dieser Grundsatz gilt nicht oder wird nicht angewendet in folgenden Fällen:  Aufenthaltserlaubnisse nach § 23a AufenthG (Härtefallregelung)  Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigung)  Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2, erste Alternative AufenthG (Flüchtlingsanerkennung )  Niederlassungserlaubnisse nach § 26 AufenthG 4. Werden Wohnsitzauflagen auch bei Flüchtlingen nach § 60 AufenthG verfügt? Antwort: § 60 AufenthG bezieht sich sowohl auf anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Abs. 1) als auch auf Personen mit Abschiebungsschutz aus zielstaatsbezogenen Gründen (Abs. 5 und 7). In den Fällen des § 60 Abs. 1 AufenthG werden generell Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2, erste Alternative AufenthG erteilt mit der Folge, dass grundsätzlich keine Wohnsitzauflage ergeht. In den Fällen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG werden generell Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt. Wohnsitzauflagen werden in diesen Fällen bei ungesichertem Lebensunterhalt regelmäßig verfügt. 5. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über die Wohnsituation von anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten vor? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche ? Antwort: Nein. Gegebenenfalls können die Kommunen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Angaben zu Wohnberechtigten (Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in Verbindung mit § 27 Abs. 3 bis 5 WoFG (Wohnraumförderungsgesetz)) oder die Jobcenter zu Leistungsbeziehenden nach SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) machen. Drucksache 18/3280 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 6. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass der entsprechende Wohnraum in den zur Aufnahme verpflichteten Kommunen im Land bedarfsgerecht vorhanden ist? Wenn nein, welche entlastenden Maßnahmen unternimmt die Landesregierung? Antwort: Die Kommunen sind nicht zu einer Aufnahme verpflichtet. 7. Werden staatliche oder staatlich unterstützte Angebote für die Wohnungssuche von anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten gemacht? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Ja, durch die Inanspruchnahme von Wohnberechtigungsscheinen (siehe Antwort auf Frage 5), die von den Kommunen ausgestellt werden. Die Kommunen unterstützen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Wohnungssuche aller Berechtigten. Im Vorwege und parallel während laufender Asylverfahren beschäftigt sich die AG Wohnen (Flüchtlingspakt; Projekt integrationsorientierte Aufnahme von Flüchtlingen) mit dem Thema und stellt Informationsmaterial speziell für Flüchtlinge, Asylsuchende und Asylberechtigte zur Verfügung, aber auch für Kommunen und Wohnungsunternehmen . Alles wird transparent und barrierefrei im Internet/Landesportal zur Verfügung gestellt. 8. Hält das Land ein von den landeseigenen Wohnungsgesellschaften zur Verfügung gestelltes Kontingent an Wohnungen für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte vor? Antwort: Es gibt keine landeseigenen Wohnungsgesellschaften in Schleswig-Holstein. 9. Wie viele anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte haben nach Anerkennung einen Antrag auf Familiennachzug gestellt? Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 30 und 32 AufenthG wurden nach Anträgen auf Familienzusammenführung im Land erteilt? Bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln. Antwort: Statistiken über Familiennachzüge zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen sind der Landesregierung nicht bekannt. Die Statistiken über erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30 und 32 AufenthG sind ebenfalls nicht entsprechend differenziert . Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3280 5 10. Welcher Wohnraumbedarf ergibt sich aus den Anträgen auf Familiennachzug? Bitte Anzahl der zuziehenden Personen und der daraus resultierenden Wohnraumgröße darstellen. Antwort: Auf die Antwort zu Frage 9 wird hingewiesen. 11. Wird den Kommunen die Anzahl der zuziehenden Familienangehörigen auf das Kontingent der aufzunehmenden Flüchtlinge angerechnet? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Davon ausgehend, dass sich diese Fragestellung ebenfalls auf Personen bezieht, die Aufenthaltstitel nach den §§ 30 oder 32 besitzen oder erhalten sollen, ist auszuführen , dass keine Anrechnung auf Aufnahmequoten erfolgt. Hierfür fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.