SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3292 18. Wahlperiode 24. Aug. 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Gesundheit, Soziales, Wissenschaft und Gleichstellung Neuregelung des Psychisch-Kranken-Gesetzes Vorbemerkung: Dornis/Petit erörtern in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2015 ab Seite 209 die Neuregelung der Zwangsbehandlung im Psychisch-KrankenGesetz . 1. Genügt nach Auffassung der Landesregierung für das in § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 PsychKG als Voraussetzung einer einstweilig angeordneten Zwangsbehandlung geforderte Gutachten ein einfaches ärztliches Zeugnis (vgl. § 331 Nr. 2 FamFG)? Welche Mindeststandards muss ein solches Gutachten erfüllen? Antwort: Gemäß § 35 Abs. 1 GO LT können Abgeordnete durch Kleine Anfragen von der Landesregierung Auskunft über „bestimmte Tatsachen“ verlangen. Diese müssen auf den Verantwortungsbereich der Landesregierung bezogen sein. Die Frage zielt jedoch nicht auf eine „bestimmte Tatsache“ ab, sondern auf eine Auslegung des Begriffs des „Gutachten“ in Verfahren zur Anordnung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 iVm Abs. 1 PsychKG. Die Landesregierung kann in den von ihr betriebenen Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Begründung Erläuterungen zu ihren Beweggründen für einen Regelungsvorschlag geben oder in Form der ihr gegebenen Handlungsformen verwaltungslenkend tätig werden. Darüber hinausgehend ist die abstrakte Auslegung von Rechtsbegriffen nicht ihre Aufgabe, sondern insbeson- Drucksache 18/3292 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 dere die der Rechtsprechung (vgl. Hübner in Wuttke (Hrsg.): Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages, Kommentar für die Praxis, § 35 Nr. 3.1). Das zuständige Sozial- und Gesundheitsministerium (seinerzeit Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren) hat bisher nur die Anforderungen an „Gutachten“ im Rahmen der Unterbringungsverfahren gem. § 8 Abs. 1 PsychKG durch § 2 der Landesverordnung zum PsychischKranken -Gesetz vom 12.11.2009 (GVOBl. S. 737) näher konkretisiert. Einer darüber hinausgehenden Auslegung des Gutachten-Begriffs im Zusammenhang mit dem Verfahren der Anordnung von Zwangsmaßnahmen gem. § 8 Abs. 2 iVm Abs. 1 PsychKG wird sie sich an dieser Stelle enthalten. 2. Ist eine Fixierung Untergebrachter ohne richterliche Anordnung oder Genehmigung zulässig? Antwort: Die Voraussetzungen für eine Fixierung Untergebrachter ergeben sich aus § 16 PsychKG. Dieser sieht für die Anordnung von Fixierungen keinen präventiven Richtervorbehalt vor.