SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3298 18. Wahlperiode 3. September 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium HSH Nordbank - Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung Vorbemerkung des Fragestellers: Nach Mitteilung von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung vom 18. August 2015 soll sich die HSH Nordbank mit der Staatsanwaltschaft Köln auf eine Strafzahlung in Höhe von 22 Millionen Euro verständigt haben. Hintergrund sei der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Vorbemerkung der Landesregierung: Die HSH Nordbank hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Dieser informiert den Aufsichtsrat über die laufenden Geschäfte . Der Aufsichtsrat ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn es sich um Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse der Bank handelt. 1. Seit wann hat die Landesregierung Kenntnis von einem gegen die HSH Nordbank gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung der Staatsanwalt Köln? Drucksache 18/3298 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Bei den erbetenen Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren handelt es sich um Gegenstände des operativen Geschäfts und damit um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz. 2. Warum wurde eine Unterrichtung des Schleswig-Holsteinischen Landtages über diesen Sachverhalt unterlassen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1). In den vertraulichen Sitzungen des Beteiligungsauschusses berichtet der Vorstand der Bank ausführlich über alle relevanten Themen. Die Landesregierung wird dies auch weiterhin einfordern. 3. Um wie viele Vorgänge der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in welchen Zeiträumen handelte es sich? Antwort: Es handelt sich nach Auskunft der Bank bei den erfragten Einzelheiten um Betriebsund Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz. 4. Sind Aufsichtsrat und Landesregierung durch den Vorstand der HSH Nordbank über den Sachverhalt, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, umfassend unterrichtet worden? Antwort: Vgl. Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1) 5. Sind die Abschlussprüfer der Bank über diesen Sachverhalt unterrichtet worden? Antwort: Ja, nach den Angaben der Bank sind die Abschlussprüfer unterrichtet worden. 6. Welche Konsequenzen sind innerhalb der Bank aus dem Vorfall gezogen worden? Antwort: Nach den Angaben der Bank handelt sich um Geschäftsvorfälle der Vergangenheit, die mit dem Verkauf des Privatkundengeschäftes in Luxemburg im Jahr 2011 abgeschlossen sind. Die heutige Ausrichtung der Bank lasse derartige Geschäfte nicht mehr zu. 7. Handelte es sich um einen einmaligen Vorgang oder gibt es weitere Verdachtsmomente und/oder Verfahren, die einen ähnlichen strafrechtlich relevanten Charakter aufweisen? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3298 3 Antwort: Sofern dafür Anhaltspunkte bestünden, arbeite die HSH Nordbank nach dortiger Auskunft Themen der Vergangenheit proaktiv und konsequent auf. Dabei kooperiere sie eng mit den Ermittlungsbehörden sowie der laufenden Betriebsprüfung und berichte Ergebnisse im Rahmen ihrer aktienrechtlichen Informationspflicht. 8. Hält die Landesregierung nach wie vor die Stützung der Bank mit Steuermitteln für vertretbar, die ihrerseits zulasten auch des Fiskus in Schleswig-Holstein und damit ihres Anteilseigners gehandelt hat? Antwort: Die Landesregierung wendet sich entschieden gegen jede Art von Steuerhinterziehung oder Beihilfe dazu. Darüber besteht Einigkeit mit dem aktuellen Vorstand der Bank. Die HSH Nordbank bemüht sich konsequent um die Aufarbeitung von Fehlern aus der Vergangenheit sowie zusammen mit den Ländern Schleswig-Holstein und Hamburg um eine strukturelle Neuausrichtung. 9. Werden Schadensersatzforderungen gegen Verantwortliche der HSH Nordbank geprüft und/oder verfolgt? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Bank hat mitgeteilt, dass Schadensersatzforderungen gegen Verantwortliche der HSH Nordbank geprüft und ggf. verfolgt werden.