SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/330 18. Wahlperiode 2012-11-27 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa Bauliche Veränderungen der Fehmarnsund-Brücke Vorbemerkung In einem Artikel der Lübecker Nachrichten vom 3. November 2012 zur Hinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung wird der Pressesprecher des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa, Oliver Breuer, mit folgenden Worten zitiert: „Im Rahmen des bestehenden Denkmalschutzgesetzes sind grundsätzlich Veränderungen [Anm.: an der Fehmarnsund-Brücke] möglich.“ 1. Welche Regelungen des geltenden Denkmalschutzgesetzes ermöglichen Veränderungen an der Fehmarnsund-Brücke? Antwort zu Frage 1: Die Fehmarnsund-Brücke ist als Kulturdenkmal von besonderer geschichtlicher , wissenschaftlicher, künstlerischer und kulturlandschaftsprägender Bedeutung seit dem 2. Mai 1999 in das Denkmalbuch des Landes SchleswigHolstein eingetragen. Daher greifen folgende Regelungen des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 26. Jan. 2012: Drucksache 18/330 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 a. § 6 Handhabung des Gesetzes „Bei allen Maßnahmen ist auf die berechtigten Belange der Verpflichteten Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf deren wirtschaftliche Belange.“ Verpflichtet im Sinne des Gesetzes sind im Falle der Fehmarnsund-Brücke die Deutsche Bahn-Netz AG, die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr). b. § 7 Genehmigungspflichtige Maßnahmen „(1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen 1. die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines eingetragenen Kulturdenkmals, […] 3. die Errichtung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung, innerhalb wesentlicher Sichtachsen und in der unmittelbaren Umgebung weiterer wertbestimmender Merkmale […], die eine Gefahr für den Denkmalwert bedeuten. […] (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nicht der Denkmalwert erheblich beeinträchtigt wird. Nach drei Monaten gilt sie als erteilt, § 111a des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. […]“ c. § 17 Öffentliche Planungen und Maßnahmen „Bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, sind die Denkmalschutzbehörden so frühzeitig zu beteiligen, dass diese Belange in die Abwägung mit anderen Belangen eingestellt und die Erhaltung und Nutzung der Kulturdenkmale und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung sichergestellt werden können.“ 2. Hätten Regelungen des bis Januar 2012 geltenden Denkmalschutzgesetzes solche Veränderungen – entweder an der Brücke selbst oder hinsichtlich des Umgebungsschutzes – verhindert oder erschwert? Wenn ja, welche konkreten Regelungen wären dies? Antwort zu Frage 2: In beiden Gesetzesvarianten sind Instandsetzungen, Veränderungen oder die Vernichtung eines Kulturdenkmals genehmigungspflichtig. Im Umgebungsschutz (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 DSchG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 3 DSchGalt ) sprach das alte Gesetz von einer möglichen wesentlichen Beeinträchtigung des Eindrucks des Kulturdenkmals durch eine geplante Maßnahme, das gültige Gesetz spricht von einer möglichen Gefahr für den Denkmalwert - al- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/330 3 lerdings nur in unmittelbarer Umgebung und innerhalb wesentlicher Sichtachsen . In dem bis zum Januar 2012 geltenden Denkmalschutzgesetz konnte eine denkmalrechtliche Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutz des Kulturdenkmals erforderlich war (§ 9 Abs. 2 S. 1 DSchG-alt). Mit dem gültigen Gesetz muss eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt werden, wenn nicht der Denkmalwert erheblich beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 2 S. 1 DSchG). Der „Schutz des Kulturdenkmals“ in der alten Gesetzesfassung ist also ein positiv -aktives Handeln zum Erhalt von Kulturdenkmalen, während das gültige Gesetz lediglich eine reaktive Handlung und Gefahrenabwehr erlaubt.