SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3323 18. Wahlperiode 17. September 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Institutionelle Subventionen an Unternehmen Vorbemerkung der Landesregierung: Bei der Beantwortung der Fragen zu 1 und 2 geht die Landesregierung von dem Unternehmensbegriff der Landeshaushaltsordnung aus. Danach setzt „der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der §§ 65 ff. (…) grundsätzlich weder eine eigene Rechtspersönlichkeit voraus (schließt z.B. auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ein) noch einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb. Vereine, Genossenschaften und Stiftungen fallen nur dann unter den Begriff des Unternehmens, wenn ein gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Betrieb vorliegt.“ (§ 65 LHO VV). 1. Welche unternehmerisch tätigen Einrichtungen fördert das Land institutionell und in welcher Höhe (bitte Betrag und Förderquote nennen)? Antwort: a) Die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WT.SH); 2015 mit 2.475 T€; das entspricht einer Förderquote von 48,5% im institutionellen Bereich bzw. 29,5% an den Gesamtausgaben lt. WiPlan vom 09. Dez. 2014 b) Die Life Science Nord Management GmbH (LSN M); lt. Angaben WiPlan 2015 vom 24.11.2014 mit 400 T€, Förderquote:  50,00% (bezogen auf die Summe aller institutionellen Förderungen) Drucksache 18/3323 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2  45,25% (bezogen auf die Summe aller Zuwendungen Betriebsmittel)  37,84% (bezogen auf Einnahmen / Zuwendungen gesamt bzw. Gesamtkosten) 2. Welche dieser Zuwendungsempfänger erreichen eine Förderquote von über 25% und unterfallen damit dem Vergütungsoffenlegungsgesetz? Antwort: a) Die WT.SH. b) Die LSN M. 3. Gibt es sonstige Vorkehrungen dagegen, dass Zuwendungen des Landes nicht in überhöhte Bezüge fließen? Antwort: Die Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben liegt in der Verantwortung der jeweiligen Bewilligungsstelle und erfolgt in dem konkreten Zuwendungsbescheid. Hierbei ist u.a. auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit i.S.d. §§ 6 und 7 Landeshaushaltsordnung zu beachten.