SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3336 18. Wahlperiode 15-09-21 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie (MWAVT) Kriterien für die Einrichtung von Tourismus-Schildern Vorbemerkung des Fragestellers: In der „tageszeitung“ vom 28. August 2015 wird darüber berichtet, dass das Wirtschaftsministerium der Einrichtung eines Tourismus-Schildes an der Autobahn 1 für den „Arche-Noah-Zoo“ in Grömitz die Zustimmung verweigert hat. Grund sei unter anderem, dass der Zoo zu weit von der Autobahn entfernt sei. 1. Welches sind die grundsätzlichen Kriterien für die Einrichtung eines TourismusSchildes an einer Autobahn? Antwort: Die in Schleswig-Holstein maßgeblichen Kriterien für die Anordnung touristischer Unterrichtungstafeln an Autobahnen ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), den durch das Bundesverkehrsministerium bekanntgegebenen Richtlinien für touristische Beschilderung (RtB) und einem Erlass des MWAVT zur Auslegung der RtB, zuletzt geändert am 7. April 2015. Nach den Erläuterungen zu Zeichen 386.3 gemäß Anlage 3 der StVO dienen touristische Unterrichtungstafeln der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele an der Autobahn. Grundsätzlich darf touristische Beschilderung nur dann angeordnet werden, wenn die Kriterien gemäß den RtB erfüllt sind. Gemäß Abschnitt 3 der RtB dienen touristische Unterrichtungstafeln „als Hinweis auf touristisch besonders be- Drucksache 18/3336 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 deutsame Ziele, die entweder von der Autobahn aus sichtbar sind oder grundsätzlich nicht weiter als 10 km (Luftlinie) von einer Autobahnanschlussstelle entfernt liegen. In Ausnahmefällen kann auf Ziele mit herausragender touristischer Bedeutung auch bei einer größeren Entfernung hingewiesen werden.“ Im Übrigen gelten hinsichtlich der Auswahl und der Voraussetzungen touristisch bedeutsamer Ziele die allgemeinen Vorgaben gemäß Abschnitt 1.2.1. der RtB. Demnach können beispielsweise Kultur- Bau- und Bodendenkmäler, UNESCOWelterbestätten , Anlagen/Einrichtungen von kultureller, geschichtlicher oder kulturhistorischer Bedeutung, historisch oder baulich bedeutsame Stadtbereiche und städtebauliche Ensembles, Naturdenkmäler, Naturschutz-/Landschaftsschutzgebiete, National- oder Naturparks, zur Erholung geeignete Landschaften und Parks, Gärten, Kriegsgräberstätten sowie Erholungs-/Freizeitgebiete und -einrichtungen touristisch bedeutsam sein. Verneint wird eine touristische Bedeutsamkeit hingegen insbesondere bei nicht öffentlich zugänglichen Zielen, Einrichtungen für temporäre Großveranstaltungen sowie bei Hotels, Gaststätten etc. und nur lokal bedeutsamen Sportund Erholungseinrichtungen. Konkretisiert werden die bundesrechtlichen Vorgaben in Schleswig-Holstein durch einen Erlass des MWAVT. Dieser wurde zuletzt am 7. April 2015 aktualisiert und basiert auf Bewertungskriterien, die in einem mehrjährigen Prozess zwischen Verkehrsund Tourismusakteuren erarbeitet und im Herbst 2014 finalisiert worden sind. Der für die Anordnung der Schilder zuständige Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr in Kiel (LBV-SH) trifft die Entscheidung über Anträge auf touristische Unterrichtungstafeln in Abstimmung mit der Tourismusagentur Schleswig-Holstein (TASH). Auf den als Anlage beigefügten Erlass wird verwiesen. 2. Welche Ziele in Schleswig-Holstein sind bis dato entsprechend ausgeschildert? Antwort: In Schleswig-Holstein wird auf die in der nachfolgenden Tabelle genannten Ziele mit touristischen Unterrichtungstafeln (Zeichen 386.3) hingewiesen (teilweise allerdings aufgrund alter Rechtslage): BAB Ziel / Einrichtung Anmerkungen A 1 Wallmuseum Oldenburg A 1 Hohwachter Bucht A 1 Kloster Cismar A 1 Naturpark Holsteinische Schweiz A 1 HANSA-PARK Sierksdorf A 1 Festspielstadt Eutin A 1 Karls Erlebnishof A 1 UNESCO Weltkulturerbe Hansestadt Lübeck A 1 Schloss Ahrensburg Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3336 3 A 7 Schloß Glücksburg A 7 Nordfriesland/Nordfriislon A 7 Nolde-Museum / Nordseeküste A 7 Museum Kunst der Westküste A 7 Fördestadt Flensburg A 7 Landschaftsmuseum Angeln/Unewatt nur Fahrtrichtung Flensburg A 7 Treenetal A 7 Tolk-Schau A 7 Landesmuseen Schleswig A 7 Danewerk/Danevirke A 7 Naturpark Schlei A 7 Naturpark Hüttener Berge A 7 Eckernförder Bucht A 7 Tierpark Gettorf A 7 Nord Art KiC Kunst in der Carlshütte A 7 Rendsburg Eisenbahnhochbrücke A 7 Jüdisches Museum Rendsburg A 7 Naturpark Westensee A 7 Arche-Warder-Tierpark A 7 Klosterinsel Bordesholm A 7 Tierpark Neumünster A 7 Museum Tuch + Technik Neumünster A 7 Naturpark Aukrug A 7 Gerrisch-Stiftung A 7 Wildpark Eekholt A 7 Holstentherme Kaltenkirchen A 20 Hansestadt Lübeck A 20 Ehemalige innerdeutsche Grenze 1945-1990 Beschilderung der Gegenrichtung in MV A 20 Naturpark Lauenburgische Seen nur Fahrtrichtung Lübeck A 21 Erlebniswald Trappenkamp in Daldorf A 21 Kalkberg Bad Segeberg A 23 Sturmflutenwelt Blanker Hans A 23 Marktplatz Heide nur Fahrtrichtung Heide A 23 UNESCO Weltnaturerbe Wattenmeer nur Fahrtrichtung Heide A 23 Steinzeitpark Albersdorf A 23 Meldorfer Dom A 23 Dithmarschen nur Fahrtrichtung Heide A 23 Seehundstation Friedrichskoog A 23 Wenzel-Hablik-Museum Itzehoe nur Fahrtrichtung Heide A 23 Stadtdenkmal Glückstadt A 23 Elbmarschen A 23 Aboretum / Rosarium A 23 Baumschulgebiet Kreis Pinneberg A 24 Schloss Reinbek A 24 Garten der Schmetterlinge / FriedrichsruhSachsenwald A 24 Naturpark Lauenburgische Seen A 24 Ehemalige innerdeutsche Grenze 1945-1990 Beschilderung der Drucksache 18/3336 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Gegenrichtung in MV A 215 Freilichtmuseum Molfsee nur Fahrtrichtung Kiel A 215 Marine-Ehrenmal Laboe nur Fahrtrichtung Kiel 3. In welchen Fällen hat die Landesregierung die Einrichtung eines solchen Schildes gestattet, obwohl die in 1. genannten Kriterien formal nicht erfüllt wurden? Warum geschah dies im Einzelfall? Antwort: Nicht alle der in der Antwort auf Frage 2 genannten Schilder sind zwingend nach den in der Antwort auf Frage 1 genannten Kriterien bewilligt worden, da sich sowohl die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen als auch die landesrechtliche Erlasslage in der Vergangenheit geändert haben. Bereits angeordnete Beschilderung wurde in diesen Fällen keiner erneuten Überprüfung unterzogen. In dem Erlass vom 7. April 2015 ist nunmehr eine Bestandsschutzregelung bis zum 31. Dezember 2018 enthalten , ehe eine Überprüfung auch der bestehenden Beschilderung auf Konformität mit der geltenden Rechtslage erfolgen wird. 4. Aus welchen Gründen wurde die Einrichtung eines Tourismus-Schildes im in der Vorbemerkung genannten Falle nicht gestattet? Antwort: Für die Entscheidung maßgeblich waren die in der Antwort zur Frage 1 genannten Bewertungskriterien. Demnach müssen auch für diese Freizeiteinrichtung Alleinstellungsmerkmale , hohe Besucherzahlen, die Bekanntheit und der Umfang der touristischen Vermarktung sowie der Umstand, dass eine Einrichtung typisch oder in besonderem Maße prägend für die Region ist, für die Anordnung einer Unterrichtungstafel sprechen. Für den in Rede stehenden „Zoo Arche Noah“ in Grömitz, sind diese Voraussetzungen nach Einschätzung des LBV und der TASH nicht als erfüllt anzusehen . Insbesondere aufgrund des fehlenden Alleinstellungsmerkmals ist eine Beschilderung für derartige Ziele grundsätzlich nicht (mehr) vorgesehen. Die Entfernung der Einrichtung von der Autobahn war insoweit für die Entscheidung nicht mehr maßgeblich.