SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3370 18. Wahlperiode 17.09.2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Axel Bernstein (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Nichtkommerzielles Lokalradio 1 Wie ist die finanzielle Förderung der Anbieter von nichtkommerziellem Lokalradio in Schleswig-Holstein geregelt? Antwort: Die Förderung ist in § 55 Absatz 4 Nummer 5 des Medienstaatsvertrages Hamburg/Schleswig-Holstein (MStV HSH) geregelt. Danach stehen dem NDR Mittel aus dem Rundfunkbeitragsanteil nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages zur Verfügung, um diese unter anderem für die finanzielle Unterstützung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von Rundfunk zu verwenden. Zur Umsetzung der Förderungen nach § 55 Absatz 4 MStV HSH ist die Medienstiftung Hamburg/Schleswig-Holstein gegründet worden (www.medienstiftung-hsh.de). In der Begründung zum 5. MÄStV HSH, mit dem der nichtkommerzielle Lokalfunk in Schleswig-Holstein eingeführt worden ist, wird ausgeführt, dass für die Anbieter nichtkommerziellen Lokalradios in Schleswig-Holstein – wie für die nichtkommerziellen Hörfunkanbieter in Hamburg – eine begrenzte anteilige finanzielle Förderung der Über- Drucksache 18/3370 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 tragungstechnik durch die Medienstiftung Hamburg/Schleswig-Holstein möglich ist (Drucksache 18/2315, Seite 11). 2 Welche Ausgaben werden für den Betrieb eines nichtkommerziellen Lokalradios gefördert? Antwort: Nach Auskunft der Medienstiftung Hamburg/Schleswig-Holstein fördert sie jährlich im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel die Verbreitungskosten , die Kosten für GEMA/GVL, die Technikinstandhaltung und Aus- und Fortbildungskosten sowie einmalig die Erstausstattung eines Hörfunkstudios . 3 Wie viele Anträge für den Betrieb eines nichtkommerziellen Lokalradios liegen bis dato vor und um welche Anbieter handelt es sich dabei? Antwort: Bei der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein sind innerhalb der Bewerbungsfrist jeweils ein Antrag auf Zulassung und Frequenzzuteilung für die drei Versorgungsgebiete für nichtkommerzielles Lokalradio eingegangen (siehe Pressemitteilung der MA HSH vom 27.04.2015). Die Bewerber sind: • für Flensburg/Glücksburg/Tastrup - Freies Radio – Initiative Flensburg e. V, • für Neumünster/Bordesholm/Nortorf/Padenstedt - Freies Radio Neumünster e. V., • für Rendsburg/Schleswig/Eckernförde - Verein für ein Freies Radio in Rendsburg und Umland e. V. i. G. Nach Auskunft der Medienstiftung Hamburg/Schleswig-Holstein haben zwei dieser Bewerber bei ihr einen Antrag auf Förderung gestellt und jeweils eine Förderung in Aussicht gestellt bekommen. Zugesagt worden sind für die Studioerstausstattung jeweils ca. 80 T€ und für die in der Antwort zu Ziffer 2 genannten weiteren Kosten jeweils rund 40 T€. Voraussetzung für die abschließende Bewilligung der Förderung ist, dass die beiden Antragsteller durch Vorlage eines vollständigen Finanzierungsplanes nachweisen, dass auch die üb- Drucksache 18/3370 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 3 rigen Kosten, z. B. Raumkosten, Sachkosten und ggf. Personalkosten, falls solche neben dem ehrenamtlichen Engagement beabsichtigt sind, aus Mitgliedsbeiträgen oder Spenden gedeckt werden können. Diese Antragsteller sind Freies Radio – Initiative Flensburg e. V. und Freies Radio Neumünster e.V.