SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3377 18. Wahlperiode 15-10-02 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Zuwendungen aus Kompensationsmitteln des Bundes nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein an Gemeinden für Straßenbaumaßnahmen 1. Welche Maßnahmen (Straßenbau, Radwegebau, ÖPNV-dienlich) sind 2016 in den Kreisen und kreisfreien Städten für Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von weniger als 2,5 Mio. Euro vorgesehen (bitte Aufschlüsselung nach Kreisen/kreisfreien Städten, jeweils mit Höhe der förderungsfähigen Kosten und Gesamtzuwendung)? Antwort: Die Antragsfrist zur Anerkennung der Förderfähigkeit endete am 01. August 2015. Zurzeit prüfen die zuständigen Niederlassungen des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) die eingereichten Unterlagen . Auf der Grundlage der Prüfergebnisse entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes SchleswigHolstein (MWAVT) im 1. Quartal 2016 über die Programmaufnahme. Insoweit sind Aussagen zu den von den Kommunen für eine Förderung ab 2016 vorgesehenen Projekten (Straßenbau, Radwegebau, ÖPNV-dienlich) noch nicht möglich. Da die Realisierung von Straßenbauprojekten aufgrund ihres Volumens oftmals auf mehrere Jahre angelegt ist, werden viele der in diesem Jahr geförderten Projekte auch noch im kommenden Jahr eine Förderung erhalten, weil die Fördermittel nach Baufortschritt bewilligt werden. Um welche Projekte Drucksache 18/3377 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 es hierbei konkret geht, wird erst mit dem Jahresabschluss und der darauffolgenden Programmplanung Anfang 2016 ersichtlich. 2. Wie teilen sich für Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von weniger als 2,5 Mio. Euro die übrigen Kostenanteile an der Gesamtfinanzierung auf (Dritte , FAG, Bauträger)? Antwort: Bei den übrigen Kostenanteilen an der Gesamtfinanzierung handelt es sich entweder um eine Komplementärförderung durch FAG-Mittel oder um nicht zuwendungsfähige Kosten, die entweder Dritte oder der Baulastträger selber zu tragen haben. Nicht zuwendungsfähig sind: Die in § 4 Abs. 3 GVFG-SH genannten Kosten. Alle Kosten, die nicht dem im Haushaltsrecht und in § 3 Nr. 1 Buchst. c GVFG-SH festgelegten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Änderungen von bereits geförderten Vorhaben oder Vorhabenteilen innerhalb von fünf Jahren seit Fertigstellung bzw. Verkehrsfreigabe und vier Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Finanzierungsbeiträge, die Dritte gesetzlich zu tragen verpflichtet sind, z.B. Kostenanteile nach dem Kreuzungsrecht, Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Wenn nur deswegen keine Ausbaubeiträge nach dem KAG erhoben werden können, weil die Gemeinde keine entsprechende Satzung erlassen hat, wird ein fiktiver Anteil in Höhe von 20 % der Kosten für Gehwege einschließlich anteiliger Entwässerung als nicht zuwendungsfähig gewertet. Zuweisungen des Innenministeriums und der Kreise (z.B. Sonderbedarfszuweisungen), Zuschüsse (z.B. Kommunaler Investitionsfonds) sowie freiwillige Zahlungen von anderer Seite gelten nicht als Finanzierungsbeiträge Dritter. Bauliche Maßnahmen, die eine bloße Erneuerung zum Gegenstand haben. Hiervon ausgenommen sind Deckenbaumaßnahmen nach Ziffer 2.1.10 der Richtlinie über Zuwendungen aus Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein. Die Komplementärförderung durch Mittel des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) erfolgt bei denjenigen Projekten, sofern die nach dem GVFG-SH mögliche Höchstförderquote von 75% der zuwendungsfähigen Kosten aufgrund eines Zuschlages für: eine vorliegende Prioritätsstufe (u.a. Kostenanteil an Gemeinschaftsmaßnahmen , Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, Radwege etc.), eine gegebene Finanzschwäche eines Antragstellers oder einen vorhandenen Konversionsstandort weiter aufzustocken ist. Diese Aufstockung der Fördermittel kann gemäß FAG bis maximal 85% der zuwendungsfähigen Kosten erfolgen. 3 3. Welche Kosten sind für welche Maßnahmen für Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von unter 2,5 Mio. Euro förderfähig? Antwort: Zuwendungsfähig sind die Kosten für alle Bauteile, Einrichtungen und Anlagen , die nach dem Stand der Technik für eine verkehrsgerechte, betriebssichere und umweltverträgliche Ausführung notwendig sind. Hierzu zählen insbesondere die Baukosten für den Straßenkörper und das Zubehör. Diese umfassen auch die Kosten für: Geh- und Radwege, Lärmschutzmaßnahmen an Verkehrswegen und baulichen Anlagen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie Aufwendungen für gesetzliche Ausgleichmaßnahmen, Entwässerungseinrichtungen. Zuwendungsfähig sind ebenfalls die Gestehungskosten für den notwendigen Grunderwerb, soweit sie nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 GVFG-SH ausgeschlossen sind.