SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3381 18. Wahlperiode 08.10.2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium Eintragung der HSH Nordbank in das Korruptionsregister Vorbemerkung des Fragestellers: Am 18. August meldeten der Norddeutsche Rundfunk und die Süddeutsche Zeitung, dass sich die HSH Nordbank mit der Staatsanwaltschaft Köln auf eine Strafzahlung in Höhe von 22 Millionen Euro geeinigt habe. Hintergrund waren Ermittlungen gegen die Bank, die über ihre Luxemburger Filiale wohlhabenden Kunden bei der Hinterziehung von Steuern geholfen haben soll. Wird eine Eintragung der HSH Nordbank in das Korruptionsregister vorgenommen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Konsequenzen hat die Eintragung für eine mögliche Auftragsvergabe an die Bank? Antwort: Nein. Die Eintragung in das Register zum Schutz fairen Wettbewerbs hat verschiedene Voraussetzungen. Zum einen muss überhaupt eine eintragungsfähige Katalog-Tat nach dem Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW) vorliegen. Zum anderen muss diese Verfehlung nachgewiesen und zurechenbar sein. Im Fall der HSH Nordbank AG liegt nach hiesigem Kenntnisstand keine rechtskräftige Verurteilung, bestandkräftiger Bußgeldbescheid oder ähnliches vor, sodass eigene Prüfungen der zentralen Informationsstelle vorzunehmen wären. An die zentrale Drucksache 18/3381 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Informationsstelle sind bislang keine Mitteilungen nach § 4 GRfW von öffentlichen Auftraggebern oder Strafverfolgungsbehörden gemacht worden. Eigene Ermittlungen von Seiten der zentralen Informationsstelle in diesem Fall sind bis auf weiteres nicht vorgesehen. Selbst relevante Feststellungen von Verfehlungen würden den Gesetzeszweck nicht erfüllen können. Das GRfW soll lediglich öffentliche Auftraggeber bei der Eignungsprüfung in Vergabeverfahren unterstützen. Da sich die HSH Nordbank AG nach hiesigem Kenntnisstand regelmäßig nicht als Bieter in Vergabeverfahren beteiligt, liefe eine Eintragung in das Register offenkundig ins Leere. Somit wäre eine Eintragung der HSH Nordbank in dieser Angelegenheit nicht vom Schutzzweck des GRfW gedeckt . Zusätzlich bleibt zu erwähnen, dass die HSH Nordbank mitgeteilt hat, dass es sich um ein Bußgeldverfahren nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) handele. Diese Norm wird vom Korruptionsregister nicht erfasst.