SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3386 18. Wahlperiode 15-10-07 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie “Grundsätze guter Arbeit“ bei der einzelbetrieblichen Investitionsförderung Vorbemerkung des Fragestellers: Gemäß der "Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft" vom 10.08.2015 sollen für geförderte Unternehmen "die Grundsätze guter Arbeit" Maßstab sein. Als solche werden benannt: faire, leistungsgerechte und tariflich abgesicherte Entgelte und Mindestlöhne, die einen eigenständigen Lebensunterhalt ermöglichen, Familienfreundlichkeit , Gleichstellung, Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Vorbemerkung der Landesregierung: In der Präambel der Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft wird zwischen für die Förderung verpflichtenden Kriterien wie dem landesgesetzlichen Mindestlohn, dem Ausschluss von Leiharbeitsplätzen sowie der Umweltverträglichkeit und weiteren wünschenswerten Kriterien guter Arbeit unterschieden. Drucksache 18/3386 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 1. Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen für die Bewilligung einer einzelbetrieblichen Investitionsförderung gemäß der o.g. Richtlinie erfüllen? Antwort: Die einzelnen konkreten Förderkriterien, unterschieden nach kleinen Unternehmen , mittleren Unternehmen und Großunternehmen, Fördergebietskulissen , Tourismuswirtschaft und Arbeitsplatzauflagen sowie Ausnahmeregelungen sind in der Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft in den Ziffern von 1-9 definiert. Darüber hinaus gelten die übergeordneten Regelungen der EU und des GRW-Koordinierungsrahmens (GRW-KR). 2. Nach welchen Kriterien und auf welcher rechtlichen Grundlage werden Mindestlöhne als ein "Grundsatz guter Arbeit" im Bewilligungsverfahren bewertet? Antwort: Einzelbetriebliche Investitionsförderung an Gewerbebetriebe wird u.a. ausschließlich nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes des Landes SchleswigHolstein (Landesmindestlohngesetz (GVOBl SH 2013 Nr. 15, S 403-446) gewährt . 3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass der im Landesmindestlohngesetz festgelegte Mindestlohn "einen eigenständigen Lebensunterhalt ermöglicht "? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Der im Landesmindestlohngesetz festgelegte Mindestlohn orientiert sich an der untersten Entgeltgruppe des öffentlichen Dienstes und beträgt 9,18 € je Arbeitsstunde. Die Landesregierung geht davon aus, dass diese Höhe - bezogen auf einen Vollzeitarbeitsplatz - einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer einen eigenständigen Lebensunterhalt ermöglicht. 4. Nach welchen Kriterien und auf welcher rechtlichen Grundlage wird Familienfreundlichkeit als ein "Grundsatz guter Arbeit" im Bewilligungsverfahren zur einzelbetrieblichen Förderung bewertet? 3 Antwort: Die Fragen 4., 5. und 6. werden gemeinsam beantwortet. Bereits in der Präambel der Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft wird zwischen verpflichtenden Förderkriterien und wünschenswerten zusätzlichen Maßstäben guter Arbeit unterschieden. Familienfreundlichkeit, Gleichstellung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung sind nach dem Verständnis der Landesregierung Maßstäbe guter Arbeit. Sie sind kein zwingendes Förderkriterium, können im Bewilligungsverfahren zur einzelbetrieblichen Förderung aber als zusätzliche Bewertungsmaßstäbe herangezogen werden. Insbesondere bei der Begründung von Ausnahmeentscheidungen gemäß Ziffer 6 der o.g. Richtlinie. Darüber hinaus werden die Querschnittsziele Gleichstellung von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung bei Förderungen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf Basis eines Konzepts zur Umsetzung der Querschnittsziele berücksichtigt. 5. Nach welchen Kriterien und auf welcher rechtlichen Grundlage wird Gleichstellung als ein "Grundsatz guter Arbeit" im Bewilligungsverfahren zur einzelbetrieblichen Förderung bewertet? Antwort: Siehe oben 6. Nach welchen Kriterien und auf welcher rechtlichen Grundlage wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als ein "Grundsatz guter Arbeit" im Bewilligungsverfahren zur einzelbetrieblichen Förderung bewertet? Antwort: Siehe oben 7. Welche Kriterien legt die o.g. Richtlinie zur einzelbetrieblichen Förderung hinsichtlich Mindestlohn, Familienfreundlichkeit, Gleichstellung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen jeweils fest? Drucksache 18/3386 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Antwort: Die Anwendung des Mindestlohngesetzes des Landes ist gemäß Ziffer 1 der Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft zwingende Voraussetzung für die einzelbetriebliche Investitionsförderung von Gewerbebetrieben. Zu Familienfreundlichkeit, Gleichstellung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vgl. Antwort zu den Fragen 4., 5. und 6. 8. Welche Angaben müssen Unternehmen im Antragsverfahren hinsichtlich dieser "Grundsätze guter Arbeit" machen? Antwort: Das Mindestlohngesetz des Landes ist für Empfänger der einzelbetrieblichen Investitionsförderung verpflichtend; vgl. darüber hinaus die Antwort zu den Fragen 4 – 6. 9. Wie wird die Einhaltung der "Grundsätze guter Arbeit" kontrolliert, von welchen Behörden, mit welchem Personalaufwand und auf welcher Rechtsgrundlage? Antwort: Die Einhaltung der in der Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft festgelegten Förderkriterien werden im Rahmen der Antragsstellung, der Bewilligung , der jährlichen Sachstandsberichte, der Verwendungsnachweisprüfung und bei Vor-Ort-Kontrollen kontrolliert. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der begleitenden Evaluierung des Operationellen Programms EFRE 2014-2020 eine Bewertung des Aspektes „guter Arbeit“. Die Rechtsgrundlagen auch für Kontrollen sind in Ziffer 1 der Richtlinie definiert. Dienstleister für die Abwicklung der einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH). Die Aufwendungen der IB.SH für die Abwicklung von Förderprogrammen im Rahmen des LPW sind im Aufgabenübertragungsvertrag definiert. 10. Welche Konsequenzen ergeben sich für die Bewilligung oder nach der Bewilligung für Zuwendungsempfänger, wenn die "Grundsätze guter Arbeit" nicht eingehalten werden und auf welcher Rechtsgrundlage? 5 Antwort: Die Rechtsgrundlagen für die einzelbetriebliche Investitionsförderung sind in Ziffer 1 der Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft definiert. Alle im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens von den Unternehmen gemachten Angaben müssen wahrheitsgemäß sein und haben subventionserheblichen Charakter. Die Nichterfüllung von z.B. Arbeitsplatzauflagen kann zur Rückforderung der Förderung führen.