SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3387 18. Wahlperiode 15-10-06 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Neufassung der Richtlinie zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung Vorbemerkung des Fragestellers: Mit der Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft vom 10.08.2015 hat die Landesregierung die einzelbetriebliche Förderung neu geregelt. 1. In welchen konkreten Zielen und wie unterscheidet sich die neue Richtlinie von den Zielen der vorherigen Förderperiode? Wie begründet die Landesregierung ihre diesbezügliche Auffassung? Antwort: Die Ziele der einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EBF) ergeben sich aus dem neuen seit 01.07.2014 gültigen GRW-Koordinierungsrahmen sowie dem Landesprogramm Wirtschaft (LPW) bzw. dem OP-EFRE für das Land Schleswig -Holstein. Darüber hinaus drücken sich die Ziele der Landesregierung in der Präambel der Richtlinie und den einzelnen Förderkriterien aus. Drucksache 18/3387 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Wie definiert die Landesregierung "besondere landespolitische Interessen" (Ziffer 7.1 der Richtlinie) und nach welchen Kriterien werden diese bewertet? Antwort: Es ist gängige Praxis, dass in Richtlinien Ausnahmen im besonderen landespolitischen Interesse vorgesehen werden. Die Beurteilung und Prüfung erfolgt anlassbezogen bei konkreten Projekten. Die Ausnahmeentscheidungen bedürfen immer einer besonderen Begründung. Die Einzelfallentscheidung und das besondere landespolitische Interesse drücken sich insbesondere durch das einzuholende Einverständnis des Finanzministeriums aus. Derartige Einzelfälle können nicht vorweg genommen werden. 3. Warum gibt es hinsichtlich gebrauchter Wirtschaftsgüter und Kosten für Grundstücke keine Fördermöglichkeit mehr für Existenzgründer (Ziffer 4.7)? Antwort: Die Fassung der Richtlinie dient der Reduzierung von Mitnahmeeffekten und fußt u.a. auf dem Vorschlag des Landesrechnungshofs in seiner Prüfungsmitteilung zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung vom 10.10.2012. 4. Welche Branchen sind gem. Ziffer 4.8 entsprechend dem GRWKoordinierungsrahmen von einer Förderung ausgeschlossen, aus welchen Gründen und sieht der GRW-Koordinierungsrahmen Ausnahmemöglichkeiten vor? Antwort: Die von einer Förderung ausgeschlossenen Branchen sind im Teil II A, Ziffer 3.1 des GRW-KR definiert. Der GRW-Koordinierungsrahmens (KR) gilt bundeseinheitlich unter Beachtung der Vorgaben der EU-Kommission. Ausnahmemöglichkeiten sieht der GRW-KR nicht vor. 5. Aus welchen Gründen sind gemäß Ziffer 4.8. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Schiffbau- und Instandsetzung von einer Förderung ausgeschlossen, ob- 3 wohl der GRW-Koordinierungsrahmen z.B. die Förderung von Investitionsvorhaben im Schiffbau grundsätzlich ermöglicht? Antwort: U.a. der GRW-KR gibt den Rahmen für die einzelbetriebliche Investitionsförderung vor. Den Ländern ist es freigestellt, höhere Anforderungen zu definieren , um die Förderung zielgerichteter, entsprechend den politischen Zielen, auszurichten. Aufgrund der Erfahrungen in den vergangenen Förderperioden wurden die in Ziffer 4.8 der Richtlinie genannten Branchen von einer Förderung ausgeschlossen. Der Bootsbau ist ausdrücklich förderbar, für den Schiffbau gibt es eigenständige Finanzierungsoptionen. 6. Aus welchen Gründen wurde gem. Ziffer 5.2.2 die Förderfähigkeit für gewerbliche Beherbungsbetriebe von bisher 8 auf jetzt mehr als 10 Betten erhöht? Antwort: Am 1. Januar 2012 wurden die Änderungen des Beherbergungsstatistik- und Handelsstatistikgesetzes in Kraft gesetzt. Mit den Änderungen im Bereich der Beherbergungsstatistik erfolgte eine Anpassung an die Vorgaben des EURechts . Die Neufassung der Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) beinhaltet diese Neuregelung daher. 7. Aus welchen Gründen wurde in der neuen Richtlinie auf eine Klassifizierung des DEHOGA oder ähnlicher Qualitätsstandards bei Modernisierungsvorhaben in Beherbergungsbetrieben verzichtet? Antwort: Die Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft richtet sich im Tourismusbereich ausschließlich auf Neuerrichtungen und Erweiterungen von Beherbergungsbetrieben . Für Modernisierungsvorhaben von Beherbergungsbetrieben ist eine eigenständige „Richtlinie für die Förderung von Investitionen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer gewerblicher Beherbergungsbetriebe aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung Drucksache 18/3387 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW)“ in Vorbereitung. In der Modernisierungsrichtlinie wird eine Klassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V. DEHOGA oder ein vergleichbarer Qualitätsstandard der nachweislich mit der Investition eine Klassifizierung bzw. einen vergleichbaren Standard erreicht vorgesehen . Errichtungsvorhaben werden nur bei begründetem Bedarf in der jeweiligen Region mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde gefördert. In diesem Kontext wird auch geprüft, ob das Vorhaben mit der jeweils geltenden Tourismusstrategie der Landesregierung sowie den örtlichen/regionalen Tourismusentwicklungszielen im Einklang steht. In die Gesamtbeurteilung fließt die Bewertung der zielgruppenadäquaten Qualität des Vorhabens ein. 8. Die bisherige Richtlinie vom 13.12.2011 sah in Ziffer 5.1.1 vor, dass bei einer Förderung der Errichtung, der Erweiterung oder dem Erwerb einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte neue Ausbildungsplätze doppelt gerechnet wurden. Warum wurde in der neuen Richtlinie auf eine entsprechend höhere Bewertung von Ausbildungsplätzen verzichtet? Antwort: Die Neufassung der Richtlinie für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft entspricht in diesem Punkt dem neuen GRW-KR. 9. Welche Art von Unternehmen (nach Branchen unterteilt in Industrie, Handel, Handwerk, Tourismus und Dienstleistungen) sind nach der Definition der Landesregierung Gewerbebetriebe im Sinne von Ziffer 2.1 der Richtlinie? Antwort: Die Definition für Gewerbebetriebe gemäß Ziffer 2.1 der Richtlinie richtet sich gemäß Teil II A, Ziffer 1.1.1 GRW-KR nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes .